Beiträge von Mueck

    Wenn's eine Kurve wäre, bräuchte man ja keine 209!

    Die 209 sind der Beweis, dass es eine Kreuzung ist!!!1elf

    (PS: Steht aus Richtung Buxtehude denn überhaupt ein 209 ohne -10? Wie kommt man dann überhaupt auf die Baustelle? Oder haben wir den Grund gefunden, warum es auf der Baustelle nicht weitergeht? ;) )

    Woran erkenne ich das ...

    Muss ich von hier aus schon ...

    Als Ortsunkundiger ist man gekniffen, aber nach Erstbefahrung ...

    Aus Rübke ist die Argumentation in der Tat bissele schwach, weil nur das Wiedereinfädeln hinzukommt.

    Aber in Gegenrichtung ist es eindeutig und da dieser Status nicht richtungsabhängig sein kann ...

    *edit: Diese Anmerkungen wegen Klagebefugnis. Nachdem ich die Unsinnigkeit der Anordnung erkannt habe, werde ich darauf sowieso nicht fahren. Ich bin aber auch persönlich betroffen, wenn ich zu meiner eigenen Sicherheit eine OWi begehen muss, weil ich nämlich ein vorbildlicher Verkehrsteilnehmer sein möchte, der sich an alle Regeln hält. :)

    Wenn der Weg eigenständig ist, begehste ja gar keine Owi ... :saint:

    Aber die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Gegenseite das nicht bringt, weil sie dann ja zugegeben müsste, dass ihr schöner Radweg gar nicht benutzt werden muss trotz Schild.

    Man könnte es allenfalls selbst so beantragen: B-Pflicht aufheben, ersatzweise feststellen lassen, dass es gar keine B-Pflicht gibt, keine Ahnung, ob das so geht ...

    Was mir gerade noch auffällt:

    Wie ist eigentlich vorfahrtsmäßig das Binnenverhältnis von linksabbiegendem

    - Auto und

    - Fahrrad

    von Rübke nach Buxtehude?

    Das 205 gilt ja bzgl, Verkehr auf der Querstraße, das Auto kommt aber von hinten und da wird wirklich die Frage interessant, ob es ein eigenständiger Weg ist. Wenn ja muss der Radler Vorfahrt gewähren, weil Auto schon auf dieser, wenn nein, dann nicht, weil § 9. Das erkennt der Durchschnittsradler noch weniger.

    Genauso

    - rechtsabbiegender Radler aus Buxtehude vs.

    - linksabbiegender Autofahrer aus Rübke?

    Radler weil auf Vorfahrstr.?

    Autler weil eigenständiger Weg?

    Vmtl. findet man noch mehr Probleme ...

    Wer hat denn die Existenz solcher Radwege abgelehnt?

    Im Zitat stand das Wort "niemals" ... Reicht das nicht, um eine Existenz abzulehnen?

    Natürlich sollen Radfahrer, die den Seitenstreifen benutzen, nicht verfolgt werden. Wer hat das denn in Frage gestellt?

    In diesem Teil der Diskussion ging es um Bordsteinwege ohne Piktogramm.

    Genau! Und wenn sie beim Schauen einen Seitenstreifen entdecken, der mit lustigen Malereien versehen ist, dann sollen sie darauf parken.

    Warum sollen sie dort Radfahrern, die dort gerne führen, im Weg rumstehen?

    Ein Radweg ist baulich getrennt, ansonsten ist es ein Streifen.

    Du ignorierst weiterhin beharrlich, dass schon in Satz 2 nicht zwischen Bordsteinwegen und Radfahrstreifen unterschieden wird, sondern beides nach § 2 (4) II b.pfl. Radwege sind. Genausowenig differenzieren die Vz-Beschreibungen in Anhang 2. Aber in Satz 3 soll das Wort "Radweg", das ein Satz vorher noch beides bedeutet, plötzlich nur noch eins davon bedeuten müssen? Das klappt nicht ... So macht Weiterdiskutieren in der Tat wenig Sinn ...

    Wenn es nur einen Sonderweg ohne [Zeichen 237] oder [Zeichen 240] und ohne Piktogramm für gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht gibt, dann ist es ein Gehweg. Und wenn das kein Sonderweg sondern ein Streifen ist, ist es ein Seitenstreifen.

    Aber niemals ist es ein Radweg oder ein Radfahrstreifen. Eine separierte Verkehrsfläche ist zu allererst für die Fußgänger.

    § 2 (4) III: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    Es ist daher Fakt, dass es separierte Verkehrsflächen ohne 237/249/241 gibt. Steht genau so genau dort in der StVO.

    Man kann drüber streiten, wann ein Radfahrer erkennen darf, wann ein solcher vorliegt, aber nicht deren Existenz kategorisch ablehnen.

    Nach VwV-StVO KÖNNEN "240er ohne 240" mit Piktogrammen kenntlich gemacht werden, da das aber nicht in der StVO direkt steht, dürfen, wenn es mit rechten Dingen zugeht, Radfahrer nicht verfolgt werden, wenn sie aufgrund anderer Indizien (Bspw. Schilder div. Art und darauf zuführende Furten).

    Sollte das nicht dem Willen der SVB entsprechen, muss diese entweder die Indizien entfernen oder per Schild 239 für Klarstellung sorgen.

    Und da § 2 nicht zwischen Bordsteinradweg und Radfahstreifen unterscheidet, gilt das eben auch für letztere.

    Fahrbahnradlern kann das alles egal sein, sie müssen ohne Schild ja nicht drauf.

    Anderen Radlern darf man das nicht zur Last legen, wenn die StVO Unklarheiten lässt.

    Fußgänger haben halt die A-Karte und müssen dann halt, wenn's Probleme gibt, die SVB aufscheuchen. Aber das ist nicht das Problem der Radfahrer ...

    Und Autofahrer haben beim Parken gefälligst zu schauen, wo sie parken. Bei Schmutzstreifen reicht ein Piktogramm alle soundsoviel Meter ja auch, um das Parkverbot zu begründen.

    Mit dicker Linie dazwischen ist es nicht anders.

    Und warum es anders ist, wenn Linien fehlen, habe ich oben schon geschrieben.

    Aber das müsste doch dann in irgendeiner Regel verankert werden, dass ein Piktogramm aus einem Seitenstreifen bereits einen Radfahrstreifen macht (erst das [Zeichen 237] macht diesen benutzungspflichtig). Wenn auf einer Fahrbahn Fahrradpiktogramme markiert werden, darf man da ja auch noch am Fahrbahnrand parken. Die Piktogramme entfalten also alleine gar keine regelnde Wirkung und auf einem Seitenstreifen darf man sowieso ohne Pflicht Radfahren.

    295!

    Das macht aus der Piktogrammspur auf der Fahrbahn (ggfs. links von 295) einen Sonderweg rechts von 295. Rechts vom 295 kann ein Seitenstreifen oder Sonderweg sein laut den zitierten Regeln des 295, das Piktogramm entscheidet, welches von beiden. Parkstreifen werden SICHER NICHT mit Radpiktogrammen gekennzeichnet. Aus Radpikt. auf Bordsteinwegen werden ja auch Radwege ...

    Vielleicht wäre es mit einem Halteverbot auf dem Seitenstreifen möglich, dass dieser dann nur dem Radverkehr zur Verfügung steht und nicht zum Halten und Parken genutzt werden darf.

    Das würde auch helfen, ja, aber eig. sollte es ohne auch schon rechtssicher sein ...

    Fußgänger dürfen auf dem Seitenstreifen ja auch nur dann gehen, wenn es keinen Gehweg gibt.

    So ist es.

    Was ist denn das hier deiner Meinung nach (außer kompletter Murks)?

    Tja, so richtig verurteilen könnte man es nicht, wenn da ein Radler einen Radelweg erkennen täte ...

    Wenn das ein Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht ist: Wo sollen dann Fußgänger gehen?

    Pech für die Fußgänger: Auf der Fahrbahn dann halt ...

    Wenn es ein Gehweg hätte werden sollen, dann hätte da ein Gehwegschild hingemusst oder ein Fußgängerpiktogramm oder auch beides, so gehört das (vom Altmetall mal abgesehen ...)

    ...und mit Radwegfurt an einer rechts-vor-links-Kreuzung

    Sachichdoch: Rad weg! =O

    ...dafür aber mit aufgemaltem [Zeichen 205]

    =O


    Doch, die ist für die Endkunden sehr relevant. Und die Endkunden sind die Straßenverkehrsbehörden, denn es ging ja um die Frage, ob man das machen kann.

    Der StVO-Endkunde ist der Verkehrsteilnehmer.

    Und auch für die Behörde steht die StVO immer noch über de VwV-StVO.

    Bis vor kurzem gab es auch in der VwV noch nix dazu, wie man andere Radwege nach § 2 (4) III erkennt, obwohl es sie nach StVO geben muss, jetzt gibt es noch immer keine vollständige Lösung, sondern nur Teillösungen, man muss also immer noch kreativ bleiben. Und so ist es eben auch mit n. bpfl. Radspuren.

    Ihr zitiert beide aus der VwV-StVO, die ist aber für den "Endkunden" irrelevant, für den zählen diesbzgl. nur § 2 und die Anlagen 2 und 3.

    "§ 2 (4) ... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ..."

    Satz 2 (und Anhang 2 Vz 237) unterscheidet nicht zwischen Radwegen vor und hinter dem Bordstein und macht Radverkehrsinfrastruktur beiderseits des Bordsteins benutzungspflichtig. Dann muss das so auch für Satz 3 gelten mit den nicht benutzungspflichtigen Radverkehrsinfrastrukturen vor und hinter Bordsteinen incl. Radfahrstreifen.

    Satz 2 erklärt nicht, wie man solche Radwege erkennt. Auch wenn die VwV-StVO inzwischen das Resultat einer Verkehrsministerkonferenz paar Jahre vorher empfiehlt, sind deswegen andere Lösungen nicht unmöglich geworden. Hier in der Umgebung von KA steht oft das allein stehende Zz "R. frei" auch rechts, nach stvo2go.de offenbar durch das Landesverkehrsministerium abgesegnet.

    Und deswegen muss es auch nicht benutzugnspflichtige Radfahrstreifen geben können. Denn § 2 und die Anhänge 2 und 3 schließen deren Existenz nicht aus.

    Radpiktogramme sollten genügen, das zu einem alleine für Radfahrer angelegten Straßenteil zu machen, zur Erkennbarkeit von Schmutztreifen incl. Parkverbot darauf reicht das ja auch ...

    Bei Vz 295:

    2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
    3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

    Das Parkverbot muss man bissele durch die Hintertür aus 3. b) (und c)) ableiten, weil ohne P (bzw. Zufahrten) HINTER dem Sonderweg darf man 295 gar nicht erst überfahren, also auch nicht dort stehen bleiben ... § 12 erlaubt das Parken auf Seitenstreifen, aber wenn das Piktogramm einen Sonderweg draus macht, ist es keiner mehr

    Nun ja ...

    Man kann ja auch aus Gehwegen durch Aufmalen von zusätzlichen (Fuß- und) Radpiktogrammen nicht bentzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege nach § 2 (4) III machen.

    Warum nicht auch aus Seitenstreifen durch Piktogramme Radwege auf Fahrbahnniveau machen?

    Vor paar Jahren gab es im VP eine längere Diskussion zu der Frage, ob man auf sowas parken darf (in HH, wo die Polizei die sogar für benutzungspflichtig aus dem Rechtsfahrgebot heraus hält).

    Aber ist damit Außenkante Fahrradgriff, bzw. Außenkante Schulter bzw. sonstiger Körper gemeint?

    Viele kennen evtl. bzgl. Rechtsfahrgebot das "krumme" Maß von 75-80 cm nach rechts. Das stammt aus einem BGH-Urteil glaub aus den 50ern, wo "mit dem Reifen 1 m Abstand gehalten" abzgl. halber Lenker berechnet und als ausreichend beurteilt wurde bei einem Unfall mit einem Fußgänger. Seitdem sollte die Messweise "ab Außenkante" klargestellt sein.

    Seit dem 1.10. ist's ja wohl bundesweit Pflicht.

    Ich meine in Ba-Wü vorher eine Weile nicht, weiß ich aber nicht mehr, war aber eh nur 1x Rezept holen in der fraglichen Zeit und das war mit.

    Ein sehr filigran gestaltetes Radverkehr-Verbotsschild. Aufgenommen in der Innenstadt von Hannover:

    Rote oder graue Diagonalbaken kenne ich nur von End-Schildern, in rot bspw. Ende des verkehrsberuhigten Bereichs. Damit wäre das durchgestrichene 254 ein "Ende des Radverbots". Sollte man so in den VzKat aufnehmen, da fehlt es noch ...