Beiträge von Mueck

    Der letzte Satz ist einfach zu verwirklichen, Radfahrer auf die Fahrbahn, schon sind die Fußgänger gut geschützt.

    Nur wenn die Radler das auch tun und dann nicht verängstigt vom vielen Verkehr lieber illegal auf dem dann reinen Gehweg bleiben, das ist das Problem ...

    Ist weiter oben in meinem Link verlinkt das Projekt, wenn die URL hoffentlich noch stimmt.

    So direkt steht's nicht drin, aber es ist leicht aus den Daten rauszulesen, dass der Abstand minmal geringer ist ohne Schutzstreifen. Da hat der Radler es eben selbst in der Hand, wenn er nicht am Bordstein kleben würde sondern mittiger führe, was die Abstände vergrößert, ist glaub auch irgendwo da rauszulesen.

    Interessanter finde ich die Schweizer Sache mit Vorher-Nachher-Vergleich, Bir-irgendwas, glaub auch bei mir verlinkt.

    Das Ende ist komisch. Ich erkenne da keinen Radweg (mehr), trotzdem wird in diese Richtung nach rechts aufgeweitet.

    § 2 (4) "... Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. ..."

    "Ohne 240" ist auch dabei, nur die Definition fehlt, wie man einen gemeinsamen Geh- udn Radweg ohne Schild erkennen soll. Üblich und m.E. zweifelsfrei sind Piktogramme und schwarz-weiße Schilder irgendeiner Art, aber wenn eine eindeutige Radfurt auf einen Bordsteinweg zuläuft, würde ich auch sagen, dass einem Radfahrer, der da einen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg erkennt, kein Vorwurf gemacht werden kann, da es für die Behörde ein Leichtes gewesen wäre, diesen Irrtum zu vermeiden ... So klang auch in einem ähnlichen (Wegweiser) zivilrechtlichen Fall das OLG Jena.

    Der Fahrbahnradler hätte mangels Schild natürlich genauso Recht aufs Fahrbahnradeln.

    Bei Urteilen zur Schrittg. bei "Gehweg, Schleichradler frei" muss man eruieren, welche Rechtslage dazu galt zum Zeitpunkt des Verstoßes oder Unfalls, den das Gericht zu verhandeln hatte. Die Schrittg. gilt so erst seit 2013 wieder, vorher war's angepasste G. und davor schon mal Schrittg. Zu der Frage gibt's hier einen eigenen Faden, wo kürzlich erst die 2013er Änderung sauber bequellt wurde, womöglich steht da auch was zum vorherigen Wechsel.

    ... und Gerhart hat den Widerspruch in der Mail, wo von "eindeutig" nix mehr zu finden ist, gut rausgearbeitet:

    Im einen Satz wird so aus dem Geh- ein baulicher Radweg, im anderen ist es keiner mehr ...

    Also bleiben wir lieber beim direkten Interpretieren der StVO ohne Umwege über offensichtlich inkompetente Interpretatoren ... Und da steht die Schrittgeschwindigkeit eben nur bei der Kombi mit dem 239 drin ...

    Der Verdienst des Studenten müsste man natürlich an das Risiko anpassen, wenn die Gesetzeslage mal angepasst wurde ...

    Ob Herr Meyer das noch in .de betreiben wollte, ist seine Sache. Sicher fände sich aber dann ein Herr Müller, der das von sonstwo aus betreibt ...

    Der gründet dann halt ein Tochterunternehmen auf den Cayman Inseln oder in Syrien oder wasweißichwoweitwegvomdeutschenrechtsstaat und dann bleibt immer noch das Problem, ob es ein echter Nutzer eines Fahrzeugs oder ein nur vermittelter ist, das muss im Einzelfall unter vielen Millionen auffallen ...

    Wirklich eine ...

    30er Zone

    ... und kein einfaches 30er Limit? Dann wäre der Streifen aber illegal. § 45 (1c):

    Zitat

    Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.

    Aber selbst, wenn die Lücke geschlossen würde, müsste es erst mal auffallen, wenn Punkte gehandelt würden ...

    Für überzeugte Radler, die eh nie Auto fahren, wäre es eine schöne Nebeneinkunftsquelle. 2 Punkte und man kann sich ein neues Rad leisten oder so ...

    Nach Schließen der Lücke müssten aber die Preise kräftig steigen wegen höherem Risiko ...

    Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen.

    Waren wohl noch alle zu müde zum Drücken um die Uhrzeit? ;)

    Es kam wie es kommen musste nach OVG Lüneburg ...

    Das Gericht schein durchaus Verständnis für meine Motivation zu haben und sah auch begründete Zweifel in der Sinnhaftigkeit solcher Streifen, aber man hat OVG L. runtergebetet und sah keine Klagebefugnis, weil ja ohne Benutzungspflicht etc. Mit den Unterschieden der Fälle in L. und H'alb konnte ich nicht durchdringen. Muss mich wohl mal langsam mit den Formalitäten etc. der nächsten Instanz auseinandersetzen ...

    Das Problem sehe ich auch eher darin, dass die Leute glauben könnten, dass man Radfahrer überall überholen darf, wo das VZ 277-1 nicht steht.

    Das Problem hat man aber bei vielen Sachen im Radverkehr:

    Man muss nur in Fahrradstr. auf Radler aufpassen,

    beim Abbiegen muss man nur bei roter Furt aufpassen,

    ...(Fortsetzung folgt ...)