Das Ende ist komisch. Ich erkenne da keinen Radweg (mehr), trotzdem wird in diese Richtung nach rechts aufgeweitet.
§ 2 (4) "... Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. ..."
"Ohne 240" ist auch dabei, nur die Definition fehlt, wie man einen gemeinsamen Geh- udn Radweg ohne Schild erkennen soll. Üblich und m.E. zweifelsfrei sind Piktogramme und schwarz-weiße Schilder irgendeiner Art, aber wenn eine eindeutige Radfurt auf einen Bordsteinweg zuläuft, würde ich auch sagen, dass einem Radfahrer, der da einen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg erkennt, kein Vorwurf gemacht werden kann, da es für die Behörde ein Leichtes gewesen wäre, diesen Irrtum zu vermeiden ... So klang auch in einem ähnlichen (Wegweiser) zivilrechtlichen Fall das OLG Jena.
Der Fahrbahnradler hätte mangels Schild natürlich genauso Recht aufs Fahrbahnradeln.