Beiträge von Mueck

    habe ich auch schon öfter gesehen. Ist aber wie Alf sagt, Unsinn, weil es für die gesamte Straße gilt.

    Nicht immer, denn § 39 (2) hat auch den Satz

    Zitat

    Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

    Man muss nur noch den Radweg in Analogie als "einzelnen (durch Bordstein) markierte Fahrstreifen" interpretieren und zu einem anderen teureren Schildmast greifen ...

    Dann vermute ich mal stark, dass in der verkehrsrechtlichen Anordnung stand, dass das Zz "Füßler frei" eigentl. unter das (bei Mapillary noch nicht weggedrehte) 237 gehört und nicht unters 240, was die 237 "F. frei" nicht weniger seltsam macht ...

    Vielleicht auch ein Vorgriff auf das nachfolgende "Schleichradler frei" an der Brücke?

    Ich würde es im Zweifel so interpretieren, dass die Gültigkeit des 240 beim Übergang vom Bordsteinweg zum Seitenstreifen verloren ging ...

    U.a. wegen ...

    Schafft euch keine Freundin an, ihr habt dann zu nix mehr Zeit! ;)

    ... dürfen gerne andere vorher dort vorbeikommen ;)

    dass Komoot dort "zufällig" mal eine Route vorbeiplant

    Dummerweise habe ich OSM schon angepasst ...

    Routingmaschinen müssten Routen höhere Priorität als Rechten einräumen, die Route läuft noch durch, da ich von der versprochenen Umleitung noch nix sah ... Die könnte aber auch woanders rumstehen ...

    Klage/Widerspruch angeplant?

    Ich müsste erst mal betroffen sein, dazu müsste ich das Ersatzrad oder das Lieblingsrad endlich mal reparieren, weil das Hauptrad derzeit für die nötige Tourlänge aktuell nix taugt. Schafft euch keine Freundin an, ihr habt dann zu nix mehr Zeit! ;) Und eigentlich läge die Unterführung quer zur potentiellen Route, die zu ihr führen würde ...

    Oder mal als Fußgänger klagen? Als solcher zur Haltestelle musste ich heute einen erhöhten Radleranteil auf dem Gehweg feststellen ...

    Über das erste Urteil dazu diskutieren wir ja gerade. :P

    Nein, wir diskutieren über eine Pressemeldung. Wie viel die mit dem Urteil zu tun hat, wissen wir nicht, oder war hier jemand live anwesend?

    Dazu müsste man wissen, wer was genau gesagt hat....

    Der Par. mit dem Vorbeifahren fordert "ausreichend" Platz, unabhängig von Schutzstreifen ja/nein, der Schmutzstreifen soll eigentlich dafür sorgen, wurde aber laut Artikel befahren und sie rollerte mit Fuß auf Bordstein, das war eher nicht "ausreichend" ... Wenn die Rechtsprechung dafür 1 m fordert, würde mich das nicht wundern. Unpräzise Journalisten machen da schnell einen Sicherheitsabstand daraus, evtl. auch schon unpräzise Richter, wo es ein Gutachter noch präzise sprach...

    Dazu müsste man wissen, wer was genau gesagt hat....

    Der Par. mit dem Vorbeifahren fordert "ausreichend" Platz, unabhängig von Schutzstreifen ja/nein, der Schmutzstreifen soll eigentlich dafür sorgen, wurde aber laut Artikel befahren und sie rollerte mit Fuß auf Bordstein, das war eher nicht "ausreichend" ... Wenn die Rechtsprechung dafür 1 m fordert, würde mich das nicht wundern. Unpräzise Journalisten machen da schnell einen Sicherheitsabstand daraus, evtl. auch schon unpräzise Richter, wo es ein Gutachter noch präzise sprach...

    Moin

    Ob es, wenn Radwege uneben sind etc., auch so einfach wäre, die zu sperren und den Verkehr über die Fahrbahn zu leiten, wenn man die Versicherung fragen täte, ob sie das Risiko noch für versicherungsfähig hält???

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    Dass ich da mal durchgeradelt bin, ist schon länger her. Seit zwei Monaten bin ich aber öfters in Friedrichstal und kenne sie derzeit als Fußgänger zum ÖV und Beifahrer.

    Relevante Gefahren, die schlimmer wären als der normale Wahnsinn manch anderer Radwege, sehe ich da irgendwie ja nicht ...
    Daher die prinzipielle Frage nach Versicherungen ... ;)
    Ich war mir heute mit meiner Freundin einig, dass es eine Schnappsidee war, die Unterführung in der Mitte zu pflastern. Nach dem Regen der letzten Tage frage ich mich, wie das Wasser, dass durch die Fugen dringt, in die Entwässerung soll:

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    Asphaltieren und gut is ...

    Bis dahin sollte man, wenn man nicht umgelitten werden will,

    § 25 (2) im Hinterkopf behalten ...

    "Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden."

    ... denn der Gehweg ist ja eigentlich zu schmal zum Schieben ...