Es gab ja mal in einer der früheren Varianten der VwV einen Abschnitt, in welchem drinstand, dass für die Aufrechterhaltung der Gehwegradelpflicht (als auch des -rechts) an jeder Einmündung das
wiederholt werden muss. Das gilt meiner Ansicht nach natürlich immer noch, weil man grade wegen der Unterscheidung von Fahrbahn und "Radweg" bei baulichen Gehwegen unbedingt klarstellen muss, dass das eben kein Gehweg, sondern ein "gemeinsamer Geh- und Radweg"
ist. Und das klappt nur, wenn an wirklich jeder Einmündung das Verkehrszeichen wiederholt wird.
Ja, unter "Zu den Zeichen 237, 240 und 241" der Original-VwV-StVO der 97er Radfahrnovelle stand "Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen." (Waldwege sind keine Straßen und somit wohl auch keine Kreuzung im Sinne der StVO, s. § 8, dito Ausfahrten, vbBs, Fuzos, ...)
Es gilt m.E. auch nach Wegfall weiter *), weil in § 2 (4) und § 39 die B-Pflicht ausschließlich am Blechschild hängt. Fe_lt dies, muss man vom Willen der Behörde ausgehen, dass es ab dort keine B-Pflicht mehr gibt (Abweichende Meinung hatte nur mal eine Kölner Richterin ...). Beim B-Recht bei 240ern wird's knifflig ... Wenn bspw. eine Radfurt drauf zuläuft, kann man es vermutlich auch nicht kritisieren, wenn man weiter radelt ...
*) Ähm, also nach Wegfall in der VwV-StVO die Regelung, dass es wiederholt werden muss, nicht das Schild x m vorher ... Nach Abschicken gemerkt, dass das zweideutig ist ...
irgendwo in der VwV-StVO finden sich noch allg. Wiederholungsempfehlungen, die man sich zu Gemüte führen könnte, ob die da helfen ...