Beiträge von Mueck

    Man stelle sich vergleichsweise vor, Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern würden aus der Bundesrepublik Deutschland austreten und per Dekret festlegen: Als Bürger der betreffenden Länder gelten nur die, die am 25. April 1952 (Bildung des Bundeslandes Baden-Württemberg) dort ansässig waren, und deren Nachkommen. Wer nach dem Stichtag 25. April 1952 dorthin zugezogen ist, gilt nicht als Bürger des betreffenden Staates, ebensowenig wie die Nachkommen. Dann hätte meine Familie da unten keine Rechte mehr, obwohl dort seit 70 Jahren ansässig bzw. dort geboren.

    ... und ich auch nicht als gebürtiger Fischkopf hier in Karlsruhe ...

    Die andere Seite der Medaille ist aber, dass diese Vielvölkerstaaten mit Ansiedlungspolitik eben genau das machen: Politik, und damit die originäre Bevölkerungsmehrheit zur Minderheit machen. Das war bei der UdSSR so, das ist in China heute noch so (Tibet und Uiguren, überall breiten sich die Han-Chinesen aus) und vmtl. auch in vielen anderen Teilen der Welt (Weißamerikaner versus Indianer als ein historisches Bsp. von vielen) bis hin zu uns, von der "deutschen Ostkolonisation" (große Teile der Ex-DDR waren slawisch besiedelt) bis hin zu einem gewissen Österreicher (dessen Fans versuchen das heute noch, sei's im Kaliningrader Gebiet oder auch "Binnensiedlung" in Brandenburg & Co.).

    Im 19. Jhd. war der Nationalstaat ja durchaus ein von der Idee her positiver Gegenentwurf zum damals vorherrschenden Feudalstaat, wo Gebiete vererbt, verkauft oder erobert wurden, ohne sich drum zu kümmern, wer da überhaupt wohnt. Macht in die Hand des Staatsvolkes auf Verfassungsgrundlage statt Gottkönigtum etc.

    Erst langsam sah man die ganzen Haken und Ösen, die damit zusammen hingen. Selbst in Gebieten, wo man klare Grenzen hätte ziehen können (die deutsch-französische Grenze auf dem Vogesenkamm war über Jahrhunderte fix und nahezu säuberlich geschieden zwischen quasi 100% dt. und 100% frz.) hat man's ja übertrieben (1871 auch französischsprachige Teile Lothringens zu Deutschland, weil da wichtige Industrie war) und hat damit gleich das Pulverfass für den nächsten Konflikt angezündet. Aber in vielen Landschaften waren die Grenzen eh fließend (In Teilen der "Ostgebieten" war glaub die städtische Bevölkerung oft "deutscher" als die eher "polnische" Landbevölkerung etc.), was dann zu größeren Problemen führt.

    Und in den baltischen Staaten kommt halt hinzu, dass durch Einwanderung die Mehrheitsverhältnisse stark verfälscht wurden, was die Souveränität gefährdet hätte, während die Nichtsouveränität den Bestand der baltischen Völker langfristig gefährdet hätte, wenn ohne Souveränität weiterhin russischer Zuzug erfolgt wäre. In gewisser Weise kann man die Balten da schon verstehen, auch wenn man da langsam bessere Lösungen finden sollte, schon damit man nicht so angreifbar durch Russland ist, die sich als Helfer ihrer "eigenen" Landsleute aufspielen ... Welche Lösung das sein kann, ich weiß es derzeit auch noch nicht ... Das selbe Problem hat man auch andernorts (bspw. israel / israelische Araber / Palästina) Minderheitenschutz ist keine einfache Materie ... Vor allem wenn die Minderheit groß ist ...

    "Putin wird vermutlich davon ausgehen, dass eine kurzfristige Sperre russischer Erdgas- und Weizenlieferungen bereits ausreicht, um die Europäer zur Raison zu bringen."

    Erdgas ... Tja, man hätte schon längst stärker Wind, Sonne & Co. ausbauen, dann kann er uns mal ...

    Wie abhängig ist Europa denn vom russischen Weizen? Können wir nicht stattdessen chinesischen Reis ... ähm ... da war doch auch was ... *grübel*

    Ausgelagert aus: Putins Überfall auf die Ukraine

    Ist das wirklich so? Ich dachte mein ganzes Autofahrerleben lang, dass kreuzende Fußgänger bei meinem Abbiegen Vorrang haben? Das praktiziere ich auch mit dem Fahrrad immer noch so. Hätte ich da in Wirklichkeit Vorrang und Fußgänger müssten eigentlich warten?

    Da hatte ich wohl vor ca. 35 Jahren einen "sehr seltsamen" Fahrlehrer... :)

    In KAcycs Fall ging es um einen Fußgänger der den Weg des Autofahrers kreuzt, genauer: der Fußgänger kommt relativ zur Quelle des Autoverkehrs von links oder rechts, dann sind die Vorfahrtsregeln dieser Kreuzung irrelevant, weil der Fußgänger nicht fährt, sondern die Straße nachrangig nach § 25 quert.

    Das ist was anderes wie beim Abbiegen, wo der Fußgänger relativ zur Quelle des Autoverkehrs von vorne oder hinten kommt und dabei Vorrang hat.

    In der Praxis sieht das ganze oft anders aus, wenn der Fußgänger entlang einer Vorfahrtstraße läuft, da geben die eh warten müssenden Autofahrer oft (unfreiwillig) "Vorfahrt" und viele Fußgänger scheinen das für selbstverständlich zu halten ...

    Das ganze ist auch der Grund, warum viele Kreisel Zebras haben, weil die Rechtslage sich bei Fußgängern und Radlern bei Einfahrenden unterscheidet. Bei Ausfahrenden gilt für beide § 9.

    Die Idee, das zu ändern und auch für RvL-Kreuzungen, gab es seitens glaub eines Ausschusses schon anlässlich einer zurückliegenden Novelle, sollte bei einer StVO-Novellen-Diskussion im Verkehrsportal zu finden sein.

    Die EU macht sich ja bei eingein EU-Gegnern deswegen unbeliebt, weil sie alles vereinheitlichen will.

    Leider spart sie dabei die Verkehrsregeln aus ...

    Als Minimum sollte es eigentlich mal eine verbindliche Übersetzung aller Verkehsregeln der EU-Länder (und EFTA wie Schweiz) in alle EU-Sprachen geben, damit man überhaupt erkennen kann, wo sich wie welche Regeln unterscheiden. Gerade bei Rad- und Fußverkehr scheint es schwerwiegende Differenzen zu geben, bspw. gab es Länder mit Zebras ohne Fußgängervorrang, was sich glaub im Laufe der Jahre geändert hat, aber wirklich in allen??? In so einer EU-Verkehrsregelübersicht täte ich dann gerne nachlesen, ob der Vorrang von Fuß/Rad vor Abbiegern überall gilt oder nicht und dito die besagte §-25-Regel. Man ist ja im Urlaub etc. doch mal in dem einen oder anderen Land zu Fuß unterwegs und sollte das zum Behufe des einfacheren Überlebens wissen ...

    Für den Abstand nach rechts gibt es bspw. das relativ alte Urteil des BGH (Az. VI ZR 66/56 vom 26.4.1957), das 75 bis 80 cm zwischen Lenkerende und Fußgänger forderte. Das krumme Maß ergab sich aus der Angabe einer der Parteien, dass die Fahrlinie bezogen auf den Reifen 1 m Abstand zum Fußgänger hatte. Der BGH zog den halben, vgl. zu heute recht schmalen Lenker ab und meinte, das würde völlig ausreichen. (Dass mehr zu viel wäre, lässt sich aus solchen Urteilen nicht rauslesen). Der Messmethode ab Fahrzeugkante ist m.W.n. seitdem nicht widersprochen worden, so dass man sie auch Überholabstände übertragen können sollte.

    Ob Ladung dazu gehört ... nicht unbedingt, zählt ja auch nicht zur Fahrzeugbreite, irgendein § in der StVO.

    Baulich dauerbreite Räder sind was anderes.

    Strange. Blauschilder bedeuten ja eigentlich ein Fahrbahnverbot, aber wenns gar keine verbotene Fahrbahn gibt, wozu soll es dann gut sein? Warum dann nicht [Zeichen 250] mit "Fahrrad und Anlieger frei"?

    Denkfehler:

    237/239/240/241 (und der Reitweg) haben eine Doppelfunktion

    - stets: Dieser Verkehrsweg(teil) nur für die abgebildeten Verkehrsteilnehmer

    - nur mit Fahrbahn daneben: Benutzungspficht

    Ohne Fahrbahn gilt immer noch das erstere!

    Da es dann ein ganzer eigenständiger Verkehrsweg ist, wäre ich beim Parkverbot nicht sicher. Das Radwegparkverbot ergibt sich ja aus dem Fahrbahn- (und Seitenstreifen-)parkgebot des § 12, ohne eigene Fahrbahn ist quasi der ganze Verkehrsweg die Fahrbahn und wenn 3 m Restbreite bleiben (auf echten Radwegen selten der Fall, deswegen stellt sich die Frage in der Regel nicht), würde ich sagen, dass der Bulli parken darf.

    Die Regeln für Freigabe für andere Fahrzeuge sind bei jedem Vz eigene, die Schrttgeschwindigeit von 239 gilt also nicht beim 240/241.

    240 : "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen."240: "

    Der erste Satz gilt nur für die nichtradelnden Anlieger, der zweite auch für alle Radfahrer.

    250/260 versus 240: Abgesehen von evtl. Unterschieden für seltene Verkehrsteilnehmer gelten andere Regeln für gegenseitige Rücksichtnahme: bei 250/260 Fußgänger im Gänsemarsch ganz am Rand nach § 25 und freie Fahrt für freie Rüpelradler, bis ein gleichberechtigter Kfz-Führer kommt, beim 240 ist der Fußgänger König, der Radler Prinz und der Kfzler Knecht.

    "Gegebenenfalls anhalten"? "Vorrang"? Ja was denn nun?

    § 9: "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten." "wenn nötig" = "gegebenenfalls" m.E.

    ... wenn der Weg nicht zu weit abgesetzt ist, so dass dann § 25 gelten täte eventüll ...

    gilt die Geschwindigkeit weiter, die vor dem Kreisel gegolten hat

    Nö.

    Tempolimits sind Streckenverbote und gelten auf derselben Straße

    - bei einer Kombi mit Gefahrenzeichen bis zum Ende der Gefahr

    - über die angegebene Strecke (Zusatzzeichen)

    - bis zur Aufhebung (gelten auch weite, wenn was anderes einmündet, die Einbieger können aber ggfs. nicht belangt werden, wenn eine Wiederholung fehlt) durch Endzeichen oder neues Limit

    - bis zum Ende der Straße, denn wenn man abbiegt, gilt es nicht mehr

    Die Straße endet am Kreisverkehr, dort biegt man nach rechts ab auf eine neue unendlich lange Straße und beim ausfahren (auch "geradeaus") ist es wieder eine neue Straße, dort müsste ein neues Limit angeordnet werden.

    Anders ginge es auch nicht, da ja Straßen mit unterschiedlichen Limits auf den Kreisel zulaufen könnten, dann müsste sonst der eine mit 30 durch, während der andere mit 100 durch darf ...

    Und eigentlich könnte doch auch § 3 (3) gelten:

    "Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."

    Also völlig unbegrenzt?! Vom Gegenverkehr ist man ja getrennt ... ;)

    Ich hab mir mal das Luftbild angeschaut. Die sagen also: der Weg an der Vorderseite der Häuser entlang ist kein öffentlicher Weg, sondern dient nur der Erschließung der Hauseingänge?

    Das müsste sich eher in einem Geoportal des Landes oder evtl. der Kommune zu klären sein, oftmals gibt es auch einen Layer mit den Flurstücksgrenzen

    Dann wird doch sicher rechtzeitig durch Schilder darauf hingewiesen, oder?

    Muss nicht sein, wenn der Eigentümer nix gegen öffentlichen Verkehr auf seinem Grund hat.

    Und das heißt dann ja auch, dass die Liselotte-Hermann-Straße keine Bürgersteige hat. Also läuft man besser "auf der Straße", richtig?

    Das könnte gut sein, dass man das dann darf.