Beiträge von Mueck

    Wenn es nur einen Sonderweg ohne [Zeichen 237] oder [Zeichen 240] und ohne Piktogramm für gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht gibt, dann ist es ein Gehweg. Und wenn das kein Sonderweg sondern ein Streifen ist, ist es ein Seitenstreifen.

    Aber niemals ist es ein Radweg oder ein Radfahrstreifen. Eine separierte Verkehrsfläche ist zu allererst für die Fußgänger.

    § 2 (4) III: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    Es ist daher Fakt, dass es separierte Verkehrsflächen ohne 237/249/241 gibt. Steht genau so genau dort in der StVO.

    Man kann drüber streiten, wann ein Radfahrer erkennen darf, wann ein solcher vorliegt, aber nicht deren Existenz kategorisch ablehnen.

    Nach VwV-StVO KÖNNEN "240er ohne 240" mit Piktogrammen kenntlich gemacht werden, da das aber nicht in der StVO direkt steht, dürfen, wenn es mit rechten Dingen zugeht, Radfahrer nicht verfolgt werden, wenn sie aufgrund anderer Indizien (Bspw. Schilder div. Art und darauf zuführende Furten).

    Sollte das nicht dem Willen der SVB entsprechen, muss diese entweder die Indizien entfernen oder per Schild 239 für Klarstellung sorgen.

    Und da § 2 nicht zwischen Bordsteinradweg und Radfahstreifen unterscheidet, gilt das eben auch für letztere.

    Fahrbahnradlern kann das alles egal sein, sie müssen ohne Schild ja nicht drauf.

    Anderen Radlern darf man das nicht zur Last legen, wenn die StVO Unklarheiten lässt.

    Fußgänger haben halt die A-Karte und müssen dann halt, wenn's Probleme gibt, die SVB aufscheuchen. Aber das ist nicht das Problem der Radfahrer ...

    Und Autofahrer haben beim Parken gefälligst zu schauen, wo sie parken. Bei Schmutzstreifen reicht ein Piktogramm alle soundsoviel Meter ja auch, um das Parkverbot zu begründen.

    Mit dicker Linie dazwischen ist es nicht anders.

    Und warum es anders ist, wenn Linien fehlen, habe ich oben schon geschrieben.

    Aber das müsste doch dann in irgendeiner Regel verankert werden, dass ein Piktogramm aus einem Seitenstreifen bereits einen Radfahrstreifen macht (erst das [Zeichen 237] macht diesen benutzungspflichtig). Wenn auf einer Fahrbahn Fahrradpiktogramme markiert werden, darf man da ja auch noch am Fahrbahnrand parken. Die Piktogramme entfalten also alleine gar keine regelnde Wirkung und auf einem Seitenstreifen darf man sowieso ohne Pflicht Radfahren.

    295!

    Das macht aus der Piktogrammspur auf der Fahrbahn (ggfs. links von 295) einen Sonderweg rechts von 295. Rechts vom 295 kann ein Seitenstreifen oder Sonderweg sein laut den zitierten Regeln des 295, das Piktogramm entscheidet, welches von beiden. Parkstreifen werden SICHER NICHT mit Radpiktogrammen gekennzeichnet. Aus Radpikt. auf Bordsteinwegen werden ja auch Radwege ...

    Vielleicht wäre es mit einem Halteverbot auf dem Seitenstreifen möglich, dass dieser dann nur dem Radverkehr zur Verfügung steht und nicht zum Halten und Parken genutzt werden darf.

    Das würde auch helfen, ja, aber eig. sollte es ohne auch schon rechtssicher sein ...

    Fußgänger dürfen auf dem Seitenstreifen ja auch nur dann gehen, wenn es keinen Gehweg gibt.

    So ist es.

    Was ist denn das hier deiner Meinung nach (außer kompletter Murks)?

    Tja, so richtig verurteilen könnte man es nicht, wenn da ein Radler einen Radelweg erkennen täte ...

    Wenn das ein Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht ist: Wo sollen dann Fußgänger gehen?

    Pech für die Fußgänger: Auf der Fahrbahn dann halt ...

    Wenn es ein Gehweg hätte werden sollen, dann hätte da ein Gehwegschild hingemusst oder ein Fußgängerpiktogramm oder auch beides, so gehört das (vom Altmetall mal abgesehen ...)

    ...und mit Radwegfurt an einer rechts-vor-links-Kreuzung

    Sachichdoch: Rad weg! =O

    ...dafür aber mit aufgemaltem [Zeichen 205]

    =O


    Doch, die ist für die Endkunden sehr relevant. Und die Endkunden sind die Straßenverkehrsbehörden, denn es ging ja um die Frage, ob man das machen kann.

    Der StVO-Endkunde ist der Verkehrsteilnehmer.

    Und auch für die Behörde steht die StVO immer noch über de VwV-StVO.

    Bis vor kurzem gab es auch in der VwV noch nix dazu, wie man andere Radwege nach § 2 (4) III erkennt, obwohl es sie nach StVO geben muss, jetzt gibt es noch immer keine vollständige Lösung, sondern nur Teillösungen, man muss also immer noch kreativ bleiben. Und so ist es eben auch mit n. bpfl. Radspuren.

    Ihr zitiert beide aus der VwV-StVO, die ist aber für den "Endkunden" irrelevant, für den zählen diesbzgl. nur § 2 und die Anlagen 2 und 3.

    "§ 2 (4) ... Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ..."

    Satz 2 (und Anhang 2 Vz 237) unterscheidet nicht zwischen Radwegen vor und hinter dem Bordstein und macht Radverkehrsinfrastruktur beiderseits des Bordsteins benutzungspflichtig. Dann muss das so auch für Satz 3 gelten mit den nicht benutzungspflichtigen Radverkehrsinfrastrukturen vor und hinter Bordsteinen incl. Radfahrstreifen.

    Satz 2 erklärt nicht, wie man solche Radwege erkennt. Auch wenn die VwV-StVO inzwischen das Resultat einer Verkehrsministerkonferenz paar Jahre vorher empfiehlt, sind deswegen andere Lösungen nicht unmöglich geworden. Hier in der Umgebung von KA steht oft das allein stehende Zz "R. frei" auch rechts, nach stvo2go.de offenbar durch das Landesverkehrsministerium abgesegnet.

    Und deswegen muss es auch nicht benutzugnspflichtige Radfahrstreifen geben können. Denn § 2 und die Anhänge 2 und 3 schließen deren Existenz nicht aus.

    Radpiktogramme sollten genügen, das zu einem alleine für Radfahrer angelegten Straßenteil zu machen, zur Erkennbarkeit von Schmutztreifen incl. Parkverbot darauf reicht das ja auch ...

    Bei Vz 295:

    2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
    3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

    Das Parkverbot muss man bissele durch die Hintertür aus 3. b) (und c)) ableiten, weil ohne P (bzw. Zufahrten) HINTER dem Sonderweg darf man 295 gar nicht erst überfahren, also auch nicht dort stehen bleiben ... § 12 erlaubt das Parken auf Seitenstreifen, aber wenn das Piktogramm einen Sonderweg draus macht, ist es keiner mehr

    Nun ja ...

    Man kann ja auch aus Gehwegen durch Aufmalen von zusätzlichen (Fuß- und) Radpiktogrammen nicht bentzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege nach § 2 (4) III machen.

    Warum nicht auch aus Seitenstreifen durch Piktogramme Radwege auf Fahrbahnniveau machen?

    Vor paar Jahren gab es im VP eine längere Diskussion zu der Frage, ob man auf sowas parken darf (in HH, wo die Polizei die sogar für benutzungspflichtig aus dem Rechtsfahrgebot heraus hält).

    Aber ist damit Außenkante Fahrradgriff, bzw. Außenkante Schulter bzw. sonstiger Körper gemeint?

    Viele kennen evtl. bzgl. Rechtsfahrgebot das "krumme" Maß von 75-80 cm nach rechts. Das stammt aus einem BGH-Urteil glaub aus den 50ern, wo "mit dem Reifen 1 m Abstand gehalten" abzgl. halber Lenker berechnet und als ausreichend beurteilt wurde bei einem Unfall mit einem Fußgänger. Seitdem sollte die Messweise "ab Außenkante" klargestellt sein.

    Seit dem 1.10. ist's ja wohl bundesweit Pflicht.

    Ich meine in Ba-Wü vorher eine Weile nicht, weiß ich aber nicht mehr, war aber eh nur 1x Rezept holen in der fraglichen Zeit und das war mit.

    Ein sehr filigran gestaltetes Radverkehr-Verbotsschild. Aufgenommen in der Innenstadt von Hannover:

    Rote oder graue Diagonalbaken kenne ich nur von End-Schildern, in rot bspw. Ende des verkehrsberuhigten Bereichs. Damit wäre das durchgestrichene 254 ein "Ende des Radverbots". Sollte man so in den VzKat aufnehmen, da fehlt es noch ...

    Ich recycle mal was von mir aus einem anderen Forum (Zitat wohl aus einem Zeit-Artikel):

    Zitat

    Der m.E. interessante Part:

    "Zudem hätten westliche Länder kein Recht darauf, andere Staaten zu verurteilen. So seien die USA das bisher einzige Land, das Atomwaffen eingesetzt habe – "und sie haben damit nebenbei einen Präzedenzfall geschaffen""

    Da die Zeit mich erpresst "Cookieverseucht oder Zahlen": Vom werten Putin gesagt?

    Ja, wie alle Spielkinder muss "neues Spielzeug" ausprobiert werden.

    Was anderes war ehrlich gesagt wohl auch nie zu erwarten.

    Manche Experten sagen ja, der Einsatz war damals völlig überflüssig, weil Krieg faktisch eh schon beinahe am Ende, aber sei's drum ...

    Egal wie man den Präzedenzfall sieht:

    Bemerkenswert ist m.E., dass dieses "Spielzeug" bisher nur genau 2x im eigentlichen Sinne (also abseits von Tests) eingesetzt wurde und in bald 80 Jahren seitdem nie wieder. Das lässt minimal hoffen, dass man doch draus gelernt hat, was man damit anrichten täte ... Und wenn er das schon so erwähnt, scheint es auch ihm bewusst zu sein ... Hoffentlich ...

    Die Stadt Stade hat gerade eine Schadenersatzforderung an der Backe, nachdem es an einer weiter als 5m abgesetzten Radwegfurt einen Unfall gegeben hat.

    Die VwV-StVO empfiehlt bei > 5 m nur eine Klarstellung der Vorfahrt, gibt aber die Richtung der Klarstellung eigentlich nicht vor. Falls das ein Fall sein sollte mit Furt und Klarstellung der Radvorfahrt bei > 5 m, beißt sich der Fordernde hoffentlich die Zähne dran aus, nicht dass Radfahrern noch öfter die Vorfahrt genommen wird ...

    Das wäre der alte StVO-Stand vor Einführung der 1,5/2,0.

    In der Begründung(!) der Novelle steht eig, klar, dass auch die Radfahrstreifen mitgemeint sind.

    Und wenn man die Begr. ernst nimmt, müsste es auch für Bordsteinwege gelten.

    Mal schauen, was die Rechtsprechung draus macht ...

    Kommando zurück. In einer versteckten Ecke des Velomobil- und Liegeradforuns fand sich heute:

    Es wird, soweit ich das verfolgt habe, unterschiedlich gesehen. Eine Meinung dazu: Radfahrstreifen ist wie Hochboard, eigenständiger Fahrstreifen und damit Abstand nicht einzuhalten.

    Im Gegensatz zu Schmutzstreifen, gleiche Fahrbahn -> Abstand einzuhalten.

    Das wäre der alte StVO-Stand vor Einführung der 1,5/2,0.

    In der Begründung(!) der Novelle steht eig, klar, dass auch die Radfahrstreifen mitgemeint sind.

    Und wenn man die Begr. ernst nimmt, müsste es auch für Bordsteinwege gelten.

    Mal schauen, was die Rechtsprechung draus macht ...

    Vorab: Ich bin ehrenamtlich in 3 Kategorien von Vereinen unterwegs. Noch vor der (zeitlich) 3. Kategorie "Verkehr" mit ADFC, HPV und insbes. VCD als "Generalist" für alle Verkehrsarten steht in der 2. Kategorie ein Behindertenverband, in dem ich schon alle Arten von Mobilität erlebt habe von Fuß über (E-)Rolli, Fahrrad, Motorroller, Auto, ÖV bis zum Fahrdienst. Ich bin da also nicht ganz ohne Erfahrungen, gerade durch die Kombi von 3. und 2. und weiß ein wenig über die Möglichkeiten und Notwendigkeiten.

    Das hört sich jetzt so an, als sei der MIV in der Lage, eine barrierefreie Haustür-zu-Haustür-Verbindung anzubieten.

    Es ist die Art der Mobilität, die das auf selbstbestimmte Art am ehesten und zu geschätzt 99,9% hinkriegt
    Direkter ist nur noch der Fahrdienst im Zweifel von hinter der Wohnungstür bis hinter die Tür am Ziel, aber das schon nicht mehr wirklich selbstbestimmt.
    Oder das Fahrrad, das gelegentlich mehr Leute nutzen können als die eigenen Füße, aber natürlich seine diversen Grenzen hat.
    Beim MIV sei auch die Möglichkeit erwähnt, in Kleintransporter o.ä. mit dem E-Rolle reinzufahren und das dann vom Rolli aus zu bedienen, damit wäre man dann auch vor Ort wieder bestens mobil für die letzten Meter, was dann auch einige dieser Probleme lösen würde:

    Tatsächlich gibt es das, je nachdem wo du wohnst und wo du hinwillst. An vielen Stellen geht das aber nicht. Zum Beispiel in autofreien Wohngebieten, wie auf mehreren Ferieninseln seit Jahrzehnten üblich (Langeoog, Spiekeroog usw.),

    Ich weiß nicht, wie das auf den autofreien Inseln gelöst wird, alleine auf der Insel selbst wird der E-Eolli reichen, für den Weg auf die Insel stünden, wenn es keine Autofähre gibt (mindestens mal Helgoland), MIV- und ÖV-Nutzer vorm selben Problem.

    aber auch in dicht besiedelten Stadtteilen, wo es unmöglich ist, einen Parkplatz vor der eigenen Haustür zu finden.

    Spätstens da erkennt man Deine Unkenntnis in dieser Thematik. Mit offenen Augen durch solche Viertel laufend würdest Du sicher auch Rolli-Pakplätze mit individueller Ausweisnummer finden, die man vor der eigenen Wohnung und ggfs. vorm Arbeitsplatz bekommen kann auf Antrag, wenn man die Voraussetzungen erfüllt, für die Anforderung, dass die Wege bei Nutzung der allgemeinen Parkerleichterungen oder angemieteter Plätze o.ä. durch den blauen Parkausweis o.ä. zu lang würden.

    Außerdem hängt es von der Verfügbarkeit eines Fahrzeuges ab. Häufig gibt es das Fahrzeug nicht (Zum Beispiel, weil sehr teuer und Menschen mit Behinderung oft arm),

    Berufstätige bekommen Umbauten, die oft sehr teuer werden können, i.d.R. bei Bedarf finanziert. Ich weiß nicht genau, ob es immer noch so ist, aber vor paar Jahren, als ich zuletzt mit dem Thema zu tun hatte, war der "Flaschenhals" aber, dass der Umbau nur bei Neufahrzeugen finanziert wurde. Ich fürchte aber, das ist noch immer so. Der o.g. spezielle Behindertenverband bietet über die Privatinitiative eines Vorsitzenden eines Mitgliedsverbands eine Gebrauchtautobörse.
    Für nicht berufstätige Betroffene ist die Finanzierung in der Tat sehr viel kniffliger, weil die div. potentiellen Kostenträger sich da sehr zurückhalten, aber nicht völlig unmöglich.

    in vielen Fällen bedarf es darüber hinaus eines Fahrzeuges mit Fahrer (weil die betroffene Person selbst nicht fahren kann).

    Technisch ist deutlich mehr nötig, als man gemeinhin denkt. Aber auch mit eigenem Fahrer lassen sich Mobilitätsbedürfnisse oft besser lösen, sei es über Angehörige oder bezahlte Fahrer, ggfs. auch selbstbestimmt über das persönlich Budget o.ä.
    Als nächste Stufe gäbe es, quasi eine Art im Grenzbereich zum ÖV, den Fahrdienst in vielen Kommunen, abhängig aber vom Wohlwollen und der Finanzlage der Kommune, es wird da nicht besser aus verbandsinterner Beobachtung in den letzten Jahren hierzustadt. Da gab es zum einen Kürzungen, zum anderen hat Corona und die dadurch bedingten Änderungen in den allgemeinen Mobilitätsbedürfnissen die Verfügbarkeit vor allem abends und am Wochenende stark beeinträchtigt, immer noch Schon vorher musste man viele Tage vorher Fahrten anmelden, Flexibilität gering, derzeit ist es hierzustadt teils unmöglich, einen Fahrdienst zu bekommen zum gewünschten Termin.

    Dagegen ist es schon heute so, dass für viele Fälle der ÖPNV eine attraktive barrierefreie Von-Haustür-zu-Haustür Verbindung ermöglicht, wenn nämlich die Wohnung sich in unmittelbarer Nähe einer passabel bedienten Haltestelle befindet. Und wenn die Haltestellen an Start und Ziel barrierefrei ausgebaut sind.

    Eben. Wenn vor der Haustür vorhanden. Und dann muss es auch noch am Ziel sowas geben. Dann kann es für viele in Frage kommen, aber eben auch dann längst nicht für alle.

    Die Barrierefreiheit des ÖPNV ist eigentlich bereits seit diesem Jahr garantiert. "Das Personenbeförderungsgesetz nämlich schreibt vor, dass zum 1. Januar 2022 alle Haltestellen in Deutschland barrierefrei sein müssen, sofern in der örtlichen Nahverkehrsplanung keine Ausnahmen geregelt seien." Das Problem sind die zahlreichen Ausnahmegenehmigungen. Und die mangelnde Bereitschaft der Kommunen, konsequent umzusetzen, was der Gesetzgeber dazu vorschreibt.

    Da hängt lokal viel von der ÖV-Historie ab. Im Schienenverkehr halten die Fahrzeuge sehr lange. Ein paar Jahre zu früh neue Bahnen bestellt und schon hat man nicht barrierefreie Bahnen 30-40 Jahre an der Backe auch in Zeiten, wo das dann schon üblich hätte sein können, Inkompatibilitäten verzögern dann Streckenumbauten. Und nach der ersten Welle von Umbauten gab's dann das Koch-Steinbrück-Papier mit massiven Mittelkürzungen im ÖV, so dass der weitere Umbau erst mal auf Eis lag, dann gab's ein Großprojekt, dass Mittel band, ... Um nur mal paar Gründe anzureißen, die hierzustadt die Planungen verzögerten. Der Wille war stets da, auch weil barrierefreier ÖV auch für Normalkunden und Betreiber Vorteile hat (schnellerer und einfacherer Fahrgastwechsel etc.) Oft klemmt's halt am Geld. Wenn es schon nicht für einen vernünftigen ÖV für "Normale" reicht, dann erst recht nicht für Zusatzausgaben.

    Mein Eindruck ist: Die sehr schleppende Umsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV ist Kalkül, um möglichst lange den MIV in seiner jetzigen Form als angeblich unverzichtbare Mobilitätsalternative für Menschen mit Behinderung nicht nur am Leben zu erhalten, sondern ihn in gewohnter Weise im hohen Umfange für möglichst viele Autofahrer*innen unvermindert zu begünstigen und zu fördern.

    Das ist schlicht falsch.

    Trotzdem ermöglicht bereits heute schon der ÖPNV vielen Menschen mit einer Behinderung in einem hohen Maß Mobilität!

    Für viele ja, aber nicht für alle, auch dann nicht, wenn er komplett barrierefrei und deutlich besser ausgebaut wäre als heute.