Beiträge von Mueck

    Wenn ich das richtig sehe, ist das noch kein beklagenswerter Widerspruchsbescheid, sondern Jena fragt, ob man trotz der "genialen" Ablehnung weiterhin widersprechen mag und sich somit von der Behörde eins höher einen dann klageberechtigenden Widerspruchsbescheid kostenpflichtig einhandeln möchte ..

    Nicht nur die, auch bei der FGSV liest sich eher nix positives:

    Zitat

    Es fehlen valide Erkenntnisse zur Sicherheitswirkung, zumal diese Variante der Radverkehrsführung an innerörtlichen Kreuzungen in den Niederlanden bislang eher selten umgesetzt wurde. Es sind auch keine Evaluationen dazu aus den Niederlanden bekannt.

    u.v.m.

    FGSV-Papier gefunden in einer städt. Stellungnahme zu einem Antrag (zu einer Straße), doch mal (dort) eine solche Kreuzung zu testen. Ich hatte noch auf den UDV hingewiesen. Trotz allem hat man sich womöglich doch breitschlagen lassen ...?!? Man wird sehen ...

    Das Gefühl wirst Du aber nie ganz da raus kriegen, spätestens bei der Frage, ob es ein Privatweg ist mit eigenen Regeln des Eigentümers oder ein privater Weg, aber öffentlich genutzt und daher in Gültigkeitsbereich der StVO.

    Blätter gerade mal in Kettlers 3. Auflage, auf S. 35 unten rechts bis Absatzende auf der Folgeseite KÖNNTE es um eigenständige Wege gehen.

    Sein "OLG Karlsruhe, DAR 2000, 307" könnte "OLG Karlsruhe, 24.02.2000 - 9 U 78/99" sein: hier/da, da geht es um eine Kreuzung aus wohl 240er und nicht beschildertem Weg mit Kriterien zu letzterem, ist aber wohl kein Wohnweg wie bei Dir.

    Zitat

    Entscheidungsgründe:

    Das Landgericht hat zutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin bejaht. Bei dem von der Beklagten befahrenen Weg handelt es sich nicht um einen Gehweg sondern um einen Weg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf. Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 12). Ein solcher Weg als Teil einer Fahrbahn steht hier nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten benutzten Weg um eine Verkehrsfläche, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Da somit beide Wege dem Fahrverkehr gewidmet sind, handelt es sich um eine Kreuzung i.S.v. § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts vor links gilt (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31). Das Landgericht hat somit zu Recht eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin angenommen.

    Evtl. kann man auch bei eigenständigen Wegen zum Schluss kommen, dass der Gehweg nur für Fußgänger gedacht ist, bspw. wenn er nur über einen hohen Bordstein oder andere Stufen oder nur durch zu enge Umlaufsperren erreichbar ist, was aber bei zunehmender Barrierefreiheit seltener werden dürfte, gelobt sei der gemeine Rolli als Kämpfer für den freien Radverkehr! ;)

    So generell sicher falsch.

    Abseits von Straßen gibt es

    - Feld- und Waldwege -> 16 Forst- und 16 Naturschutzgesetze für die Ausgestaltung des Betretungsrechtes der freien Natur konsultieren, Wasserwirtschaftswege gibt's ggfs. auch noch ...

    - Parkwege u.ä. -> rund 10.000 kommunale Satzungen zu ihren Grünanlagen konsultieren

    - Private Wege wie hier -> Willen des Eigentümers konsultieren

    - sonstige öff. Wege -> frei für alle ohne Schild

    Bei privaten Wegen, wo kein Wille des Eigentümers erkennbar ist, ggfs. in Form von Einfriedungen, kann es sein, dass bei allgemeinem Gebrauch durch die Öffentlichkeit wieder die StVO zur Anwendung kommt und somit der letzte Spiegelstrich zur Geltung kommt ...

    Also ein klares "Kommt drauf an" ;)

    Der rote Schrägbalken passt auch nicht zur Systematik der anderen Verbotszeichen

    Doch, doch, das passt m.E. seht gut zur Systematik der Verkehrszeichen:

    [Zeichen 325.2] [Zeichen 311] [Zeichen 307] [Zeichen 274.2] [Zeichen 243] [Zeichen 244a]

    Diagonalbalken beenden offensichtlich etwas!

    Also ab hier wieder aufsteigen aufs vorne über kipp... ähm ... also nach dem Reparieren der offenbar zu stark eingestellten Bremse wieder aufsteigen auf das wieder fahrbereite Fahrrad!

    Keine Ahnung, wie die Wald-Gesetze in BW aussehen,

    Radfahrverbot auf Wegen unter 2 m Breite.

    Der Weg auf dem Bild hat Autofahrspuren, also mehr als 2 m Breite ...

    7.) Es gibt Urteile, bei denen alles über halbem Abstand (also 75cm) straffrei bleibt.

    Von vor oder nach der StVO-Änderung?

    Vorher war's wegen der ungenauen Angabe nicht unbedingt eine klare Owi und fast alle Urteile, die Mindestmaße definierten, wurden nach Unfällen gesprochen, wo also die 1.50 o.ä. bei weitem unterschritten wurden.

    "Unfalllose" Abstands-Owis, die vor Gericht landen, kann es also fast nur aus jüngster Vergangenheit geben, falls das überhaupt schon mal vor Gericht ging nach der StVO-Änderung- Es muss ja a) nicht schon vorher eingestellt worden sein und b) der Autofahrer muss klagen wollen ...

    ... wobei der Radweg so aussieht, als wäre er deutlich älter als 20 Jahre und somit zu historischen Zeiten entstanden, als die Fähre noch existierte und leichte Spitzen auf diese Straße brachte ... Aber daran erinnern sich nur die Älteren unter uns ... :rolleyes:

    Ich täte da § 39 (2) stets zu meinen Gunsten interpretieren:

    "Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht."

    Meist stehen die Schilder zusammen mit der Absperrung "mitten auf" dem Bordsteinweg und das ist für mich gleichzeitig "über", kann also nur dem Bordsteinweg meinen. Das wäre das 2. Bild

    Hier stehen im 1. Bild die Schilder gaaaaanz rechts, also kann auch nur der Bordsteinweg gemeint sein, nicht die Fahrbahn, sonst stünden sie an deren rechten Rand = linker Rand des Bw.

    Für Radler tritt dann der Standard des § 2 in Kraft = Fahrbahn, für Fußgänger nach § 25 der gegenüberliegene Gehweg, sofern vorhanden ...

    *grübel* Wenn ich jetzt noch wüsste, wer damals der Gemeinde Langen bei BHV auf die Füße trat, damit die mal ihre katastrophalen Radwege entschildern ...

    Hat aber auch nur in Langen+Debstedt geholfen, die anderen BHV-Umlandgemeinden flöteten weiter fröhlich vor sich hin ...

    Ist aber schon einige Jahre her, irgendwas > 5, und ich war selbst nicht involviert, bin ja längst weg, sondern das war in der Presse zu lesen.

    Ah, hat's die Malerei auch in die VwV geschafft inzwischen, hatte ich übersehen bisher ...

    Aber da steht "können", schließt anderes also nicht aus, und ist eben nur VwV, nicht für Endanwender verbindliche StVO, da bleibt es undefiniert und im Zweifel für den Angenagten oder so, da sind wir uns wohl bzgl. Indizien für Radelrechte ziemlich einig, auch wenn wir beide sie wohl ungern selbst nutzen ;)

    Ja, als Radler kann man wohl nicht gegen optionale Rad wegs klagen (wie auch bei Schmutzstreifen, wo ich es ja auch erfolglos versucht habe ...), man hat ja die Wahl, da müsste man schon Fußgänger sein oder Gehwegparkenwoller oder Schmutzstreifenparkenwoller o.ä., irgendwer halt dem Rechte weggenommen werden und/oder keine Alternativen hat.