Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.
Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.
Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.
Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wid auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution --> + --> hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.
In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war.
Das Schild gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.
Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild das Fußweg-Schild mitdenken muss?
Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit beschildert ist, auf meinem Foto?
Wenn kein steht, kann man es auch nicht mitdenken und auch nicht die Schrittgeschwindigkeit, denn das ist nur zusammen mit dem für das definiert. Für das alleine ist es dagegen nicht definiert. Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Und das ist, wenn ich die VwV-StVO richtig in Erinnerung habe, eigentlich nur dafür gedacht, wenn die "rechte" Richtung ein benutzungspflichtiger Radweg ist, da kann dann schon definitionsgemäß keine Schrittgeschwindigkeit gelten, allenfalls beim 240 fallweises angepasstes Fahren. Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.
Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem.