Beiträge von Mueck

    Der Verdienst des Studenten müsste man natürlich an das Risiko anpassen, wenn die Gesetzeslage mal angepasst wurde ...

    Ob Herr Meyer das noch in .de betreiben wollte, ist seine Sache. Sicher fände sich aber dann ein Herr Müller, der das von sonstwo aus betreibt ...

    Der gründet dann halt ein Tochterunternehmen auf den Cayman Inseln oder in Syrien oder wasweißichwoweitwegvomdeutschenrechtsstaat und dann bleibt immer noch das Problem, ob es ein echter Nutzer eines Fahrzeugs oder ein nur vermittelter ist, das muss im Einzelfall unter vielen Millionen auffallen ...

    Wirklich eine ...

    30er Zone

    ... und kein einfaches 30er Limit? Dann wäre der Streifen aber illegal. § 45 (1c):

    Zitat

    Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.

    Aber selbst, wenn die Lücke geschlossen würde, müsste es erst mal auffallen, wenn Punkte gehandelt würden ...

    Für überzeugte Radler, die eh nie Auto fahren, wäre es eine schöne Nebeneinkunftsquelle. 2 Punkte und man kann sich ein neues Rad leisten oder so ...

    Nach Schließen der Lücke müssten aber die Preise kräftig steigen wegen höherem Risiko ...

    Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen.

    Waren wohl noch alle zu müde zum Drücken um die Uhrzeit? ;)

    Es kam wie es kommen musste nach OVG Lüneburg ...

    Das Gericht schein durchaus Verständnis für meine Motivation zu haben und sah auch begründete Zweifel in der Sinnhaftigkeit solcher Streifen, aber man hat OVG L. runtergebetet und sah keine Klagebefugnis, weil ja ohne Benutzungspflicht etc. Mit den Unterschieden der Fälle in L. und H'alb konnte ich nicht durchdringen. Muss mich wohl mal langsam mit den Formalitäten etc. der nächsten Instanz auseinandersetzen ...

    Das Problem sehe ich auch eher darin, dass die Leute glauben könnten, dass man Radfahrer überall überholen darf, wo das VZ 277-1 nicht steht.

    Das Problem hat man aber bei vielen Sachen im Radverkehr:

    Man muss nur in Fahrradstr. auf Radler aufpassen,

    beim Abbiegen muss man nur bei roter Furt aufpassen,

    ...(Fortsetzung folgt ...)

    bei der dem Kraftfahrer wenigstens signalisiert wird, dass die Anwesenheit von Radfahrern grundsätzlich mit rechten Dingen zugeht.

    Das ginge auch prima mit Piktogrammspuren und die so mittig, dass die Radler so radeln, dass Überholen unmöglich ist ...

    Wo Zeichen 277.1 aufgestellt wird, wäre das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ohnehin unzulässig

    Das könnte in der Tat ein Problem werden ...

    Letzter Versuch:

    In der Definition des [Zusatzzeichen 1022-10] zur Verwendung bei linksseitigen Radwegen steht weder was zum Tempo, noch was zur Trennung, sondern es wird für alle drei Radwegarten verwendet, deswegen kann bei rechtsseitiger Verwendung nichts dazu hergeleitet werden.

    Und nein, keine Trennung in Ettlingen.

    Ist oben schon beantwortet:

    Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    [...] Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.

    Vermutlich werden Leute mitformuliert und entschieden haben, die sich sagten: Wenn es eines Tages darauf hinausläuft, dass die Vorschrift so ausgelegt wird, dass Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich immer gilt auch auf Fußwegen an Landstraßen, die mehrere hundert Meter weit einsehbar sind und auf denen weit und breit kein Fußgänger in Sicht ist, dann ist das auch kein Problem, denn in so einem Fall wird niemand auf die Idee kommen, dort ein Blitzergerät aufzubauen um Tempoverstöße auf so einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe zu ahnden.;)

    Richtig, da wird niemand blitzen.

    Aber der Richter, der einen Unfall dort zu beurteilen hat, wird sich's einfach machen können und auf das dauerhafte Limit hinweisen und dem Radler den schwarzen Peter in Nullkommanix zuschieben, während er bei einer für diesen Weg womöglich korrekten Beschilderung doch tatsächlich etwas nachdenken müsste, welche Geschwindigkeit in dem zu verhandelnden Fall richtig gewesen wäre ... Ich schrub ja, dass es für ausreichend breite Wege andere Möglichkeiten gäbe, man muss das "Gehweg, Schleichradler frei" für solche Wege nicht zwanghaft verteidigen ...

    Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:

    "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.

    Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.

    Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.

    Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wid auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution [Zeichen 240] --> [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] --> [Zusatzzeichen 1022-10] hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.


    In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild [Zusatzzeichen 1022-10] zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war.

    Das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.

    Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild [Zusatzzeichen 1022-10] für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild [Zeichen 239] ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild [Zusatzzeichen 1022-10] das Fußweg-Schild mitdenken muss?

    Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit [Zusatzzeichen 1022-10]beschildert ist, auf meinem Foto?

    Wenn kein [Zeichen 239] steht, kann man es auch nicht mitdenken und auch nicht die Schrittgeschwindigkeit, denn das ist nur zusammen mit dem [Zeichen 239] für das [Zusatzzeichen 1022-10] definiert. Für das [Zusatzzeichen 1022-10] alleine ist es dagegen nicht definiert. Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."

    Und das ist, wenn ich die VwV-StVO richtig in Erinnerung habe, eigentlich nur dafür gedacht, wenn die "rechte" Richtung ein benutzungspflichtiger Radweg ist, da kann dann schon definitionsgemäß keine Schrittgeschwindigkeit gelten, allenfalls beim 240 fallweises angepasstes Fahren. Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.

    Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige [Zusatzzeichen 1022-10] zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem.

    Eindeutig ja, aber nicht teil der STVO. Relevant für Verkehrsteilnehmer ist die STVO und nicht der Bussgeldkatalog (und auch nicht die Verwaltungsvorschriften zur STVO).

    Im BKat findet sich ja auch ein Verstoß gegen die "Benutzungspflicht" des Schutzstreifens. Zum Behufe der Abwimmelung einer berechtigten Klage hat ja das OVG Lüneburg festgestellt, dass eine solche nicht existiert ...

    Aber auch die korrekte Anwendung des Rechtsfahrgebots findet meist außerhalb desselben statt ...

    Jetzt komme ich als Linguist und Nichtjurist und

    ... hast mich erwischt ...

    Ok, ist irgendwie die falsche Art der Verknüpfung ...:whistling:

    Vielleicht besser 'n oder ... Oder auch beide Handlungsanweisungen tauschen ... Oder so ... Auf jeden Fall müsste das "Wenn nötig" irgendwie besser mit "Schritt" verbandelt werden ...

    Auf die eindeutige Klarstellung habe ich ja schon hingewiesen.

    Aber auch die StVO ist relativ eindeutig, wenn man es erkennen will:

    Zitat

    Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Der zweite Satzteil "Er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" kann ein eigenständiger Satz sein. Wäre es anders gedacht und hätte das "Wenn nötig" auch für diesen gelten sollen, wäre er nicht mit Semikolon noch mal extra abgetrennt worden, sondern stattdessen mit dem ersten Teil verbunden worden:

    "Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    So steht es aber nicht dort ...