Leitfaden für den Radverkehr aus Niedersachsen

  • Hat schon mal jemand dieses PDF-Dokument gelesen? Das macht seit heute Morgen die Runde im Netz und sieht gar nicht mal so uninteressant aus. Besonders schön finde ich ja schon mal die Seite 12 mit den Bildern unzulässiger Benutzungspflichten. Falls das jemand in Niedersachsen durchsetzen möchte, wird ja sehr viel blaues Blech abgeschraubt werden müssen :whistling:

  • Ebenso interessant ist der Satz auf Seite 1: "Eine Radwegebenutzungspflicht stellt deshalb eine Beschränkung des fließenden Radverkehrs dar und darf demnach nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage (hier insbesondere für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmenden sowie für Sacheigentum) besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (vgl. hierzu § 45 Absatz 9 StVO). Innerorts ist dies in der Regel nur bei Vorfahrtstraßen mit starkem Kfz-Verkehr gegeben."

    Der letzte Satz schließt (bewusst?) aus, dass der dann anzulegende Radweg immer noch sicherer sein muss, als die Fahrbahnbenutzung und dass zunächst andere Maßnahmen zu prüfen sind, bevor man dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn verweigert. Tempo 30 wäre z.B. so eine Maßnahme. Die Gegner von Tempo 30 begründen dies stets damit, dass der Verkehrsfluss behindert würde. Diese Begründung ist aber keine! Ich warte bis heute auf den Nachweis, der diese Behauptung bestätigt. Nach meiner Information ist das Gegenteil der Fall, womit nichts gegen Tempo 30 in der Stadt - auf allen Straßen - spricht.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • @ Malte:

    Oh, sehr schön, genau sowas hatte ich gesucht. Wegen der Aktualität, des Umfangs und der mutmalichen Bedeutung für immerhin Niedersachsen verdient der Leitfaden aber auf jeden Fall einen eigenen Thread. Nur der Vollständigkeit halber fänd ich aber eine Erwähnung in dem anderen Thread schön. Vielleicht kann man (also Du :whistling: ) ja einen Beitrag voranstellen, der lediglich kurz das Thema beschreibt und die jeweils bekannten Dokumente auflistet, so als Liste zum Nachschauen. Irgendwann nach der Klausurphase vielleicht....Viel Erfolg übrigens.

  • @ Kampfradler:

    Der letzte Satz schließt (bewusst?) aus, dass der dann anzulegende Radweg immer noch sicherer sein muss, als die Fahrbahnbenutzung und dass zunächst andere Maßnahmen zu prüfen sind, bevor man dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn verweigert. Tempo 30 wäre z.B. so eine Maßnahme. Die Gegner von Tempo 30 begründen dies stets damit, dass der Verkehrsfluss behindert würde. Diese Begründung ist aber keine! Ich warte bis heute auf den Nachweis, der diese Behauptung bestätigt. Nach meiner Information ist das Gegenteil der Fall, womit nichts gegen Tempo 30 in der Stadt - auf allen Straßen - spricht.

    Nach dem reinen Wortlaut geht Dein Vorwurf m.E. schon zu weit, auch wenn natürlich eine explizite Erwähnung der Prüfung von Alternativmaßnahmen wünschenswert wäre, ausgeschlossen wird dies hierdurch nicht. Auf den nächsten Seiten des Kontextes wird IMHO aber recht deutlich, dass die Mindestanforderungen der VwV-StVO zu beachten sind, siehe bspw. die Prüfmatrix (Bild 4, S.4), die grundsätzlich keine Benutzungspflicht trotz Gefahrenlage vorsieht, leider jedoch Ausnahmen ganz allgemein zulässt. Dafür könnte man mit gutem Willen unter den Alternativmaßnahmen des Handlungsbedarfes auch Verkehrsberuhigung u.ä. verstehen. In der Praxis befürchte ich jedoch eine Bewahrheitung Deines Einwandes, viele StVB`en werden vermutlich den Leitfaden eher selektiv lesen, dieser selbst geht aber diesbezüglich schon mal in die richtige Richtung. Die Erfahrung mit StVB`en zeigt aber, dass man noch viel deutlicher formulieren müsste.

    Zum Tempo-30 nur soviel: Das ist leider nicht so einfach. Da (noch) Tempo-50 die Regelgeschwindigkeit innerorts ist, müssen StVB`en Geschwindigkeitsbegrenzungen begründen. Dies ist vorwiegend punktuell (Schulen, Kindergärten etc.), per Tempo-30-Zone in Wohngebieten abseits der Hauptstraßen und aus Gründen des Lärmschutzes nachts möglich. Ansonsten wird es meist schwierig, selbst wenn die Behörden es wollten. Mir ist ein Fall recht genau bekannt, in dem Behörde und Bezirksebene Tempo-30 wollten und mehrfach beantragten, die Landesebene dies aber wegen der angeblichen überörtlichen Verkehrsbedeutung konsequent verweigert. Die Straße befahren mehr Radfahrer als Autos...

  • Sehe das wenige optimistisch: Der Leitfaden klingt für mich wie die Übersetzung des VwV in ein etwas prosaischeres Format und wenn die VwV schon nicht umgesetzt wird, warum sollte der Leifaden nun dazu führen, dass überall die blauen Schilder verschwinden. Was mich als Rennradfahrer außerdem stört: "Außerorts
    wird dagegen auf Grund der hohen Kfz-Geschwindigkeiten eine Benutzungspflicht der Regelfall bleiben können."

  • Sehe das wenige optimistisch: Der Leitfaden klingt für mich wie die Übersetzung des VwV in ein etwas prosaischeres Format und wenn die VwV schon nicht umgesetzt wird, warum sollte der Leifaden nun dazu führen, dass überall die blauen Schilder verschwinden.

    Ich formuliere es mal vorsichtig so: Die Leute in der Straßenverkehrsbehörde haben in ihrem Alltag teilweise gar keine Zeit, sich durch den abstrakten Dschungel der Verwaltungsvorschriften zu kämpfen. Ich habe es an anderer Stelle auch schon mal erwähnt, da sitzen teilweise auch Leute, die vom Straßenverkehr und von der Straßenverkehrs-Ordnung und den damit einhergehenden Vorschriften nicht so besonders viel Ahnung haben, trotzdem aber über Radverkehrsanlagen und Radwegbenutzungspflichten entscheiden müssen. Die bekommen auch nicht sofort jedes Urteil eines Verwaltungsgerichtes und mitnichten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auf den Schreibtisch gelegt, man verfährt da in der Regel eher so, wie es sich jahrelang bewährt hat. Wenigstens solchen Leuten könnte man mit so einem „Bilderbuch“ helfen, mindestens die gröbsten Probleme zu vermeiden.

  • ich dachte dieses Zusatzzeichen gibts in den aktuellen Vorschriften gar nicht (mehr) und es sei daher immer ungültig?

    Ungültig ist es nicht, es taucht allerdings seit Ewigkeiten nur im Verkehrszeichenkatalog auf, wird aber in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht beschrieben und im Bußgeldkatalog nicht sanktioniert und entfaltet auch keine rechtliche Wirkung.

  • zu Zeichen 1012-34:

    ... wird aber in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht beschrieben und im Bußgeldkatalog nicht sanktioniert und entfaltet auch keine rechtliche Wirkung.

    (Hervorhebung in Fettdruck von mir)

    Das ist so 'ne Sache mit der rechtlichen Wirkung. Es gibt, wie Du richtig anmerkst, keine eigene Vorschrift in der StVO, wie mit diesem Zeichen umzugehen ist, und auch keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer absteigen". Im Falle eines Unfalls würde ich allerdings ein Vermögen darauf verwetten, dass vor Gericht das Nichtbeachten der Vorschrift dem Radfahrer als Grund für eine ganz erhebliche Teilschuld vorgeworfen wird.
    Aus Sicht des Radverkehrs ist das ZZ 1012-34 natürlich eine pure Unverschämtheit, wird doch von keinem anderen Verkehrsteilnehmer so selbstverständlich erwartet, dass er auf seiner Strecke mal eben (evtl mehrfach) das Verkehrsmittel wechselt. Bei Begegnungen mit dem Schild "Radfahrer absteigen" würde ich zwar selbst auch nicht absteigen, aber jedem anderen zu der gleichen allergrößten Vorsicht raten, die ich dann selbst walten lasse.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Im Falle eines Unfalls würde ich allerdings ein Vermögen darauf verwetten, dass vor Gericht das Nichtbeachten der Vorschrift dem Radfahrer als Grund für eine ganz erhebliche Teilschuld vorgeworfen wird.

    Das ist zwar durchaus anzunehmen, da hast du recht, ich habe aber vorhin auf die Schnelle kein Urteil dazu gefunden ?(

    Bei Begegnungen mit dem Schild "Radfahrer absteigen" würde ich zwar selbst auch nicht absteigen, aber jedem anderen zu der gleichen allergrößten Vorsicht raten, die ich dann selbst walten lasse.

    Ich konnte es bislang beinahe immer vermeiden, an so einem Schild vorbeizufahren, sowas begegnet einem ja in der Regel nicht auf der Fahrbahn :whistling: Bei benutzungspflichtigen Radwegen nehme ich dann gerne das Angebot an, auf die Fahrbahn zu wechseln, wenngleich ich befürchte, dass so ein Schild die Benutzungspflicht noch nicht aufzuheben vermag. Ich kann mich ja schlecht darauf berufen, dass es keine rechtliche Wirkung entfaltet, wenn ich es gleichzeitig als Rechtfertigung zur Fahrbahnradelei nutzen möchte.

  • Ich konnte es bislang beinahe immer vermeiden, an so einem Schild vorbeizufahren, sowas begegnet einem ja in der Regel nicht auf der Fahrbahn :whistling:

    Ähem, doch. In meiner Heimatstadt begegnet einem das durchaus auf der Fahrbahn, und zwar in Zusammenhang mit Baustellenbeschilderungen. Kann hier gerade nicht auf meine Fotogalerie zugreifen, aber gerne liefere ich entsprechende Beispiele nach.
    Sehr beliebt ist das Schild auch auf gemeinsamen Geh- und Radwegen jenseits von Straßen, die dadurch mal eben zum Gehweg mit Radfahrerverbot gemacht werden sollen. Wenn das auf einer Strecke von mehreren hundert Metern vorgesehen ist, "kann" man das Schild aber schlechterdings nicht mehr beachten, sonst hätte man das Fahrrad ja gleich zuhause lassen können.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Um nicht zu sehr off-topic zu landen, und weil ich die pdf-Broschüre hier gerade wegen technischer Hindernisse nicht öffnen kann: was steht denn in dem Leitfaden zu Zz 1012-34, wenn es schon explizit erwähnt wird?
    EDIT: hab's doch noch laden können. Da wird es ja leider nur gezeigt und auch nicht kommentiert. Sehr enttäuschend!

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Hi
    leider taugt dieser Leitfaden nicht allzu sehr als Argumentationshilfe.
    Auf Seite 3 steht was zu Schutzstreifen, was mir die Nackenhaare hochtreibt.:

    Zitat

    Auch Schutzstreifen sind im Sinne des §2 Absatz 4 der
    StVO nicht benutzungspflichtig. Hier ergibt sich allerdings
    für den Radverkehr eine Verpflichtung zur Benutzung
    des Schutzstreifens durch das Rechtsfahrgebot der
    StVO.


    Das wäre fast richtig, sofern der Schutzstreifen breit genug ist und rechts davon keine legal oder illegal geparkten Autos stünden, vor deren Türen man aufpassen und Abstand halten muss.
    Auch wäre ein ohne Schutzbereich direkt an den Schutzstreifen angrenzender Gehweg oft Anlass genug, nicht auf dem Schutzstreifen zu fahren. Gerichte haben schon entschieden, dass bei Unfall Radler-Fußgänger ein Sicherheitsabstand Radler-Gehweg von 80 cm gerade noch als ausreichend angesehen wird. Damit verlässt man oft bereits den Schutzstreifen oder fährt an dessen Begrenzung zum Fahrstreifen der übrigen Fahrzeuge.
    Rechtsfahrgebot heißt soweit rechts fahren, wie es möglich ist, ohne die eigene Sicherheit aufzugeben. Und genau das macht man aus obigen Gründen oft auf Schutzstreifen.

    Schöner Versuch, aber den Leitfaden halte ich meiner StVB lieber nicht unter die Nase.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Im Falle eines Unfalls würde ich allerdings ein Vermögen darauf verwetten, dass vor Gericht das Nichtbeachten der Vorschrift dem Radfahrer als Grund für eine ganz erhebliche Teilschuld vorgeworfen wird.

    I.E. wird wohl ein Mitverschulden des Radfahrers bei einem Unfall oft angenommen werden, allerdings mit etwas anderer Begründung. Eine Rechtspflicht wird sich aus meinem Lieblingsverkehrszeichen [Zusatzzeichen 1012-32] nicht direkt herleiten lassen, ABER es wird sich im Allgemeinen doch ein Hinweis auf eine Gefahrenlage daraus ablesen lassen. Wer nach diesem Zeichen verunfallt, wird (sofern nicht über eine andere Ausschilderung ohnehin die Verkehrsfläche Fußgängern vorbehalten ist) sich oft den Vorwurf gefallen lassen müssen, beim erkennbaren Willen, Radfahrer zum Absteigen zu bringen, zu unvorsichtig weitergefahren zu sein. Letztlich wird das Zeichen als Haftungsminderung bei ungenügender Verkehrssicherung missbraucht. Man will auf der einen Seite nicht zu offensichtlich die Benutzung der Fahrbahn zulassen (und damit wieder verkehrssicherungspflichtig für entsprechend sichere Überleitungen zu sein), andererseits sieht man Gefahren durch Befahren der Verkehrsanlage. Warum dann nicht [Zeichen 101] und/oder wenigstens "Radwegschäden" (sind das eigentlich Eigenkreationen als Konkretisierung der Zz 1006-34 oder finde ich die bloß nicht?) beschildert werden, ist mir nicht ganz klar. Ich vermute mal die übliche lustlos-ignorante Art des Umgangs mit Radverkehr, es denkt wahrscheinlich keiner darüber nach und es war schon immer so.

    Und jetzt mal OT zum OT-Thema: Ich wünschte mir ohnehin mehr deutliche sichernde Ausschilderungen auf (auch nichtbenutzungspflichtigen) Radverkehrsanlagen. Versierte Fahrer mit genügend Erfahrung oder Ortskundige mögen viele Gefahrenstellen ahnen, aber gerade bei ortsfremden Freizeitradlern wäre dringend mehr Absicherung geboten, insbesondere gegenüber anderen Radfahrern und Fußgängern, ggü. Kfz wird meist gesichert. Warum die Schilder der Anlage 1 nahezu ausschließlich Kfz-Verkehr vorbehalten sind und gerade auf radtouristischen Routen mit extravaganten Führungen, Kurvenradien, Belägen etc. fast nie vorkommen, erschließt sich mir nicht. Und an manchen Stellen wünschte ich mir sogar Geschwindigkeitsbegrenzungen. Nicht dass ich nicht schneller durchfahren könnte, als der Beschildernde mutmaßlich festlegte, aber viele können dies nicht und ahnen nicht die Gefahr. Außerdem kann man sich, sollte man Radverkehrsanlagen benutzen, lediglich darauf verlassen, dass hanebüchener Unsinn häufig ist und davor sicher nicht gewarnt wird, ist also oft an nur "verdächtigen" Punkten mit unnötig gedrosselter Geschwindigkeit unterwegs. Dagegen wird man motorisiert vor jeder Kleinigkeit per Schild an die Hand genommen, mir im Sinne einer höheren Grundaufmerksamkeit der Kraftfahrer sogar zuviel.

  • @ Explosiv:

    Ohne konkreten Anlass halte ich einer StVB nichts unter die Nase, beim Anlass eines Schutzstreifens wahrscheinlich auch nicht diesen Leitfaden. Bei weit verbreiteten anderen Fehlern kann man den Leitfaden aber teilweise ganz gut unterstützend benutzen, ob es nützt, sei mal dahingestellt. Im Vergleichsspektrum der Publikationen von Verwaltungen nimmt dieser Leitfaden insgesamt m.E. eher einen der vorderen Plätze ein, ist aber sicherlich noch ausbaufähig.


  • Das wäre fast richtig, sofern der Schutzstreifen breit genug ist und rechts davon keine legal oder illegal geparkten Autos stünden, vor deren Türen man aufpassen und Abstand halten muss.
    Auch wäre ein ohne Schutzbereich direkt an den Schutzstreifen angrenzender Gehweg oft Anlass genug, nicht auf dem Schutzstreifen zu fahren. Gerichte haben schon entschieden, dass bei Unfall Radler-Fußgänger ein Sicherheitsabstand Radler-Gehweg von 80 cm gerade noch als ausreichend angesehen wird. Damit verlässt man oft bereits den Schutzstreifen oder fährt an dessen Begrenzung zum Fahrstreifen der übrigen Fahrzeuge.
    Rechtsfahrgebot heißt soweit rechts fahren, wie es möglich ist, ohne die eigene Sicherheit aufzugeben. Und genau das macht man aus obigen Gründen oft auf Schutzstreifen.

    Schöner Versuch, aber den Leitfaden halte ich meiner StVB lieber nicht unter die Nase.


    Bei den Rechten und Pflichten bezieht sich der Leitfaden aber auch immer darauf, dass die Anforderungen für die jeweiligen Wege auch erfüllt sind.
    Etwas weiter steht nämlich auch


    Hab nicht alles bislang gelesen, aber in dem Kontext des Leitfadens ergibt es auch Sinn nicht jede Ausnahme aufzuzählen, die sich ausschließlich daraus ergibt, dass bei vorhandenen Radführungen gepfuscht wurde. Würde sonst zu unübersichtlich und zu lang. Es steht ja auch nicht drin, dass ein Radweg nicht benutzt werden muss, wenn er zugeparkt ist. Aber es steht drin, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die Radwege nicht zugeparkt werden darf.

    Und daher finde ich es durchaus in Ordnung zu sagen, dass ein Schutzstreifen aufgrund des Rechtfahrgebots benutzungspflichtig sei.

    Um Probleme für die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Radverkehr genauer anzusprechen ist es sinnvoller ein seperates Dokument zu verfassen (welches es evtl. sogar auch gibt).

  • Mich hat dieser Satz etwas irritiert:

    Zitat

    Bauliche Radwege, die in anforderungsgerechter Qualität gemäß den technischen Regelwerken in den Straßenquerschnitt eingebunden werden können, haben sich sowohl unter dem Aspekt der objektiven als auch der subjektiven Sicherheit bewährt.

    Das wäre mir neu. Ich dachte inzwischen sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass innerorts aufgrund von Sicherheitsaspekten keinerlei bauliche Radverkehrsführungen mehr angelegt werden sollten. Statistiken wären da mal interessant! :/

    Ich sehe spontan bereits 4 grundsätzliche Probleme gegenüber Schutz-/Radfahrstreifen:

    • Führung links neben der Rechtsabbiegerspur an Kreuzungen nicht möglich
    • schlechtere Wahrnehmung des Radwegs durch Fußgänger
    • schlechtere Wahrnehmung des Radwegs durch Kraftfahrzeuge an Kreuzungen (KFZ aus Nebenstraßen fahren mit höherer Wahrscheinlichkeit bis an den Fahrbahnrand vor)
    • direktes Linksabbiegen ist gefährlicher, da man nicht an beliebiger Stelle auf die Fahrbahn wechseln kann und somit meist Bordsteinkanten überwinden muss

  • Aus Sicht des Radverkehrs ist das ZZ 1012-34 natürlich eine pure Unverschämtheit, wird doch von keinem anderen Verkehrsteilnehmer so selbstverständlich erwartet, dass er auf seiner Strecke mal eben (evtl mehrfach) das Verkehrsmittel wechselt.


    Besonders krass finde ich das bei Kindern die Radfahren wollen, die ja bei jeder Fahrbahnüberquerung zum doppelten Umsteigen gezwungen werden.
    Ich bin meinen Eltern heute sehr dankbar dass ich als Kind nichts davon wusste.