Behörden argumentieren gerne, Radfahrer auf der Fahrbahn seien eine Gefahrenquelle, weil Autofahrer mit unzureichendem Seitenabstand überholen würden. Deshalb sollen Radfahrer gefälligst auf den Radwegen fahren. Darf ich da nicht argumentieren, auf Radwegen gälte dasselbe, mit dem Unterschied dass regelkonformes dort unmöglich ist?
Woche 43 vom 24. Oktober bis 30. Oktober 2016
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Das Urteil les ich komplett anders.
Hätter der Überholer sein Überholen angekündigt und die Überholte wäre daraufhin weiter rechts gefahren und hätte auch der Überholer seine Fahrspur weiter nach links gelegt, hätten sich die beiden mit gut einem Meter Abstand passieren können.
Aus diesem Urteil jetzt zu schließen, auf 2m Radwegbreite könne man nicht überholen, ist etwas weltfremd und durch die Brille des Radwegkritikers betrachtet.Und ja, wenn die Umstände es bedingen, etwa beidseitig Bewuchs oder Einbauten bis an oder über den Radwegrand und ein so schlechter Belag, dass starke Fahrspurabweichungen laufend vorkommen, ist unter solchen Bedingungen ein Überholen ggf. nicht möglich. Davon ist im bezogenen Fall aber lediglich hinsichtlich des Belages die Rede. Ich hätte dort nur überholt, wenn ich das Manöver angekündigt hätte und die zu Überholende signalisiert hätte, dass sie entsprechend Platz macht und mit dem Manöver einverstanden ist. Ansonsten nicht.
Das hat aber keine Allgemeingültigkeit für alle Radwege ähnlicher ausprägung. -
Natürlich kann man überholen, aber nicht regelkonform.
Ich setze als Prämisse, dass beide Radfahrer den Radweg benutzen. Das heißt sie dürfen auch nicht den rechtsliegenden Gehweg mitbenutzen bzw. den Luftraum darüber. Nach links muss der Reifen auf dem Radweg bleiben, der Radfahrer darf aber mit Lenker in den Sicherheitsraum oder über die Markierung ragen. Das ist die Lichte Breite.
Ich stelle mir das so vor, dass man links und rechts der Lichten Breite keine Luft hat, sondern in einer Gasse zwischen zwei Mauern fährt, die Durchfahrtsbreite sind exakt 2m. Wenn man gegen die Wand stößt, tut's weh.Ich bin ca. 65cm breit (Schultern bzw. Lenker). Macht bei 2m Radweg also noch 70cm Sicherheitsabstände. Die verteilen sich nach links und rechts und zwischen die beiden Radfahrer.
Ich halte 25cm Abstand zu den Seiten für realistisch. Man will ja nicht an der Mauer hängenbleiben, wenn man mal etwas schwankt oder irgendwas ausweichen muss.
Bleibt in der Mitte noch 20cm zwischen den beiden Radfahrern.Es passt einfach nicht, ohne dass Sicherheitsabstände vernachlässigt werden.
Wenn du anderer Meinung bist: Wo verrechne ich mich? Wo setze ich falsche Zahlen ein?
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Du bist da eher zu optimistisch bei den Werten. "Lichte Breite" ist per Definition befestigter Verkehrsraum + Sicherheitsraum. D.h. zwei Metern lichte Breite können links und rechts auch noch einige cm unbefahrbaren Randstreifen als "Sicherheitsraum" beinhalten ( soweit ich weiß bis zu je 20 cm) . Und du wirst aus physikalischen Gründen nie exakt geradeaus fahren. sondern immer etwas pendeln. Da muss man auch nochmal bis zu +/- 20 cm ansetzen ( das stammt wenn ich mich richtig errinere aus einem Gerichtsverfahren zu Überholabständen ) . D.h es wird noch enger.
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...anders als bei KFZ die alle gleich schnell fahren müssen (§3 Abs. 2 StVO)
Gibt es da eigentlich auch Urteile? In einer Ortschaft sind 50 Km/h schließlich die Höchstgeschwindigkeit.
Schon dieser Begriff beinhaltet doch, dass ich auch langsamer fahren darf, zumindest in einem gewissen Rahmen. -
Gibt es tatsächlich:
"(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."
Bisserl Gummiparagraph, aber vorgesehen ist tatsächlich, dass alle KFZ mit Höchstgeschwindigkeit dahin fahren, so lange dies die Umstände erlauben.
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"(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."
Das ist mir schon klar. Wenn aber (fast) alle anderen, wie es in HH üblich ist, ca. 60 Km/h schnell fahren, "behindere" ich bereits den Verkehrsfluss. Kann also so nicht sein. "Gummiparagraph" trifft es wohl ganz gut...
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Also bevor wir in die Diskussion abdriften, ob es erlaubt ist »Strich 50« zu fahren, wenn man weiß, dass der Tacho 8 % vorgeht, würde ich gerne den eigentlichen Punkt hervorheben: bei einigermaßen vorschriftsmäßiger Fahrt sind innerörtliche Überholvorgänge bei Kfz erheblich seltener nötig als bei Fahrrädern, weil der Unterschied in der Geschwindigkeit zwischen, sagen wir, 47 km/h und 50 km/h, wesentlich geringer ist als zwischen, sagen wir, 9 km/h und 32 km/h.
Solange Radfahrer nur in homöopathischen Dosen vorkommen, gucken wahrscheinlich alle Streifenhörnchen weg, wenn jemand zum Überholen auf den freien Gehweg ausschert, aber wenn Radfahrer in Massen auftreten, gibt es Überholsituationen im Sekundentakt.
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Gibt es tatsächlich:
"(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."
Bisserl Gummiparagraph, aber vorgesehen ist tatsächlich, dass alle KFZ mit Höchstgeschwindigkeit dahin fahren, so lange dies die Umstände erlauben.
Das ist keinesfalls so gemeint. Gemeint ist, dass man nicht behindernd bummeln soll/darf. Man hat keinesfalls den Anspruch, dass die anderen VT ständig zHG fahren.
Und wenn zwei Radfahrer, die sich miteinander verständigt haben, dass einer den anderen überholen will, auf 2 m Breite nicht aneinander vorbei kommen, stimmt etwas nicht. Man kann sich durchaus für kurze Wegstrecken darauf konzentrieren, dass man nicht zu stark schwankt und keine Schlangenlinien fährt. Dazu brauch ich nicht rechnen, das weiß ich aus der Praxis. Wenn beidseits im Luftraum kein Platz ist, wartet man, bis der gegeben ist. Den Luftraum des Gehwegs darf ich dann nicht mitnutzen, wenn dort tatsächlich Fußgänger sind. Gibt es dort keine kräht kein Hahn danach. Man kann auch päpstlicher sein als der Papst.
Und wenn ich sehe, dass mein Gegenpart keine gerade Linie fahren kann, überhole ich halt nicht. -
Die Literatur sagt, dass ist durchaus genau so gemeint. KFZ sollen möglichst mit gleichmäßiger Geschwindigkeit fahren um Staus zu vermeiden, Abbremsen und wieder Beschleunigen zu reduzieren etc. etc. Deswegen gibt es ja die Verkehrssteueranlagen auf Autobahnen, die verkehrsdichteabhängig eine Geschwindigkeitsbegrenzung verhängen.
Quellen:
Quelle Hentschel, Seite 375, Rd.- Nr. 7:
Zitat
"Triftig" ist ein Grund, wenn er subjektiv oder objektiv das Langsamfahren rechtfertigt, z.B. wegen mangelhafter Motorleistung oder weil es gegen Autokrankheit empfindlichen Mitfahrern bei schnellerem Fahren übel wird.Quelle Bouska/Leue Seite 20 Rd.-Nr.6:
Zitat
Zu langsam fährt idR, wer auf Autobahnen weniger als 80km/h, auf sonstigen Strassen außerorts weniger als 60km/h, innerorts weniger als 30km/h fährt, obwohl eine solche Geschw. nach den Umständen obj. und für einen durchschnittlichen Fahrer auch subj. vertretbar wäre. Behinderung ist gegeben, wenn nachf. Fzg seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen muss und Überholen für eine unzumutbar lange Strecke nicht möglich ist. Unter Umständen genügt auch die Behind. eines einzelnen Fahrzeugs.Ich bleibe bei Gummiparagraph. Der soll sehr vieles, ist aber dafür zu weich formuliert.
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30 cm sind zu wenig um als Radfahrer einen Radfahrer zu überholen, urteilte das OLG Karlsruhe. Somit gilt auch auf 2,0m breiten Radwegen ein Überholverbot.
Aus der Urteilsbegründung:Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg - im Vergleich zu einem asphaltierten Radweg - vermehrt mit Schwankungen in der Fahrlinie des zu überholenden Radfahrers zu rechnen ist.
Somit ist das Urteil nicht einfach eins zu eins auf asphaltierte Radwege übertragbar.
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Die Literatur sagt, dass ist durchaus genau so gemeint. KFZ sollen möglichst mit gleichmäßiger Geschwindigkeit fahren um Staus zu vermeiden, Abbremsen und wieder Beschleunigen zu reduzieren etc. etc. Deswegen gibt es ja die Verkehrssteueranlagen auf Autobahnen, die verkehrsdichteabhängig eine Geschwindigkeitsbegrenzung verhängen.
Quellen:
Quelle Bouska/Leue Seite 20 Rd.-Nr.6:
Zitat
Zu langsam fährt idR, wer auf Autobahnen weniger als 80km/h, auf sonstigen Strassen außerorts weniger als 60km/h, innerorts weniger als 30km/h fährt, obwohl eine solche Geschw. nach den Umständen obj. und für einen durchschnittlichen Fahrer auch subj. vertretbar wäre. Behinderung ist gegeben, wenn nachf. Fzg seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen muss und Überholen für eine unzumutbar lange Strecke nicht möglich ist. Unter Umständen genügt auch die Behind. eines einzelnen Fahrzeugs.Ich bleibe bei Gummiparagraph. Der soll sehr vieles, ist aber dafür zu weich formuliert.
Wo steht in der von Dir bemühten Literatur, dass ohne triftigen Grund dagegen ständig die zHG anzustreben ist? Genau das sagt sie nicht aus.
Die erste Quelle gibt nur Beispiele an, wann Gründe für sehr langsames Fahren dies legal erscheinen lassen.
Die zweite dagegen gibt explizite Beispiele für ausreichende Geschwindigkeiten, die beträchtlich unter der zHG liegen.
Innerorts wären danach Tempo 30 bei zHG von 50 in Ordnung, auf Landstraßen Tempo 60 wo 100 möglich wäre und auf Autobahnen 80, wo es ansonsten gar keine Begrenzungen gibt.
Eine Vorschrift oder Auslegeung derselben, die stets die zHG als einzig gerechtfertigte Geschwindigkeit ansieht, wenn keine Hinderungsgründe dagegensprechen, sieht anders aus.
Für agO ist das sogar logisch nachvollziehbar, da LKW hier nur 60 bzw 80 auf BAB fahren dürfen und somit Jeder damit rechnen muss, dass Fahrzeuge nur mit diesem Tempo unterwegs sind. Stellt sich zusätzlich die Frage, was der Kommentator zu einem LKW auf der Landstraße sagt, der bei für ihn erlaubten 60 km/h nur 55 oder 52 fährt. Ist das dann bereits eine Owi? Ich denke, nicht. Wobei in der Realität von Berufskraftfahrern eher zu schnell als zu langsam gefahren wird, wenn es die Kiste hergibt.Vom direkten oder abgeleiteten Zwang, nach Möglichkeit ständig zHG zu fahren, ist jedenfalls nichts zu sehen.
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Malte
8. Januar 2019 um 18:51 Hat das Thema aus dem Forum Medienhinweise nach 2016 verschoben. -