Fahrradstraße ohne Schild?

  • Gegen die Einrichtung von Fahrradstraßen auf Rad(schnell)routen wird ja in der Regel das Argument gebracht, dass der Radverkehr nicht die vorherrschende Verkehrsart ist und somit das Einrichten einer Fahrradstraße nach StVO nicht möglich ist.

    Nun habe ich mich gefragt, ob man nicht auch Fahrradstraßen z.B. innerhalb von Tempo-30- Zonen baulich herstellen könnte (also vorfahrtsberechtigt, geordnete Parkplätze, Fahrbahnmarkierungen), ohne dass man das Schild [Zeichen 244] aufstellt.

    Beispielbild für die Gestaltung:

       

    Bild: Kevin Steinhardt CC Attribution-Share Alike (by-sa) ­­ ⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀⠀Bild: breunigs CC Attribution-ShareAlike 4.0 International

    So würden die strengen Voraussetzungen nicht greifen und es gäbe trotzdem die Vorteile von Fahrradstraßen. Durch (Teil-)Einziehungen / Umwindmungen könnte man die Zufahrt mMn auch auf Anlieger-Kfz begrenzen.

    Fahrradstraßen sind ja meiner Meinung nach sowieso nur 'bessere' Tempo-30 Zonen.

    Spricht irgendetwas dagegen?

    Bauliche Vorfahrtsberechtigung durch Gehwegüberfahrten sollte doch eigentlich kein Problem sein.

    Parkplätze werden ja schon oft (auch in T30-Zonen) baulich angelegt.

    Und da die (z.B. hamburger) Radsymbole auf der Fahrbahn keine Verkehrszeichen sind, könnte der Baulastträger sie ja eigentlich einfach markieren.

  • Die "bessere Tempo 30 Zone" haben wir gerade letzten Sommer bekommen. Ich hänge mal die "Startseite" der Stadt an, da sind zwei Dokumende drunter in denen Aufbau und Ort beschrieben sind:

    https://www.nuernberg.de/internet/verke…radstrasse.html

    Ich hatte das letzten Sommer mal hier hin beschrieben: Neue Fahrradstraßen in Nbg (2020)

    Bei uns war die Einrichtung möglicherweise von langer Hand geplant (auch wenn ich den Verkehrsplanern normalerweise nicht viel zutraue) - das waren 30 Zonen, die schon immer für Radler durchgängig waren und wo sich dann irgendwann das Rad als vorherschendes Verkehrsmittel herauskristallisiert hat. Und nun ist dort durchgängig Vorfahrt, kein rechts vor links mehr und alle paar Kilometer eine Durchfahrtssperre für Autos.

  • Spricht irgendetwas dagegen?

    Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit!

    Das Verdrängen von Kraftfahrern aus Fahrradstraßen ist für mich das Gleiche wie das Verdrängen von Radfahrern von Fahrbahnen.

    Ansonsten ist die einfachste Möglichkeit wohl ein [Zeichen 260] nach einer Teileinziehung. (Pferde halte ich für Strohmänner.) Dann noch ein paar Durchfahrtssperren & Freunde.

  • Vielen Dank für die Links!

    Mir ging es grundsätzlich aber darum, die Verbesserungen zu schaffen, ohne dass der Radverkehr momentan die vorherrschende Verkehrsart ist.

    Ja, Lesekompetenz ist nicht so meins.


    Verkehrsmanagement/
    Radverkehrsbeauftragte (Konzeptionelle Planung)

    Telefon: 0911 / 231 - 49 60

    Telefax: 0911 / 231 - 20 98

    Frag doch einfach an. Für Nicht-Nürnberger, die keine Klage wegen der bescheuerten Radführung in der Valznerweiherstraße anfragen sind die Damen und Herren vermutlich relativ aufgeschlossen. :)

  • Spricht irgendetwas dagegen?

    Bauliche Vorfahrtsberechtigung durch Gehwegüberfahrten sollte doch eigentlich kein Problem sein....

    Ja, dagegen spricht der Umstand, dass dem Kfz-Verkehr dann das schnelle Fahren überhaupt erst ermöglicht wird, weil sie nicht mehr ständig bremsen müssen, um "rechts vor links" zu beachten.

    Zitat

    § 45 StVO

    ...

    (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

  • ich gehe davon aus, dass das nicht so eng zu sehen ist. denn anderenfalls müsste man dann auch bei eingerichteten Fahrradstraßen den KFZ-Verkehr messen und die Regelung aufheben, wenn es über 49% geht...

  • ich gehe davon aus, dass das nicht so eng zu sehen ist. denn anderenfalls müsste man dann auch bei eingerichteten Fahrradstraßen den KFZ-Verkehr messen und die Regelung aufheben, wenn es über 49% geht...

    Davon gehe ich nicht nur aus, sondern ich kann das definitiv bestätigen. Das ist auch der Grund, warum es mit den Fahrradstraßen nicht klappt.

    Eine Weinflasche entsteht nun einmal nicht durch das Etikett, sondern durch den Inhalt. So ist es auch bei Fahrradstraßen.

  • und welche Fahrradstraßen wurden aufgehoben, weil der KFZ-Verkehr überhand nahm oder sich die Annahme, dass der Radverkehr alsbald die vorherrschende Verkehrsart sei, nicht bestätigte?

  • und welche Fahrradstraßen wurden aufgehoben, weil der KFZ-Verkehr überhand nahm oder sich die Annahme, dass der Radverkehr alsbald die vorherrschende Verkehrsart sei, nicht bestätigte?

    Keine Ahnung! Ich weiß nichts davon, dass Fahrradstraßen wieder aufgehoben wurden.

    Ich habe doch nur Deine Ansicht, wonach sich bei den Komunen niemand für Vorschriften interessiert, bestätigt. Und zum Ausdruck bringen möchte ich, dass dieser Umstand sich nicht positv, sondern negativ auf den Radverkehr auswirkt.

  • Das Problem ist, wenn eine Fahrradstraße offensichtlich die Kriterien für das [Zeichen 244]-Schild nicht erfüllt, ist die schneller weggeklagt als man gucken kann...

    Vor allem, wenn sie nur [Zusatzzeichen 1020-30] wäre

  • Ja, dagegen spricht der Umstand, dass dem Kfz-Verkehr dann das schnelle Fahren überhaupt erst ermöglicht wird, weil sie nicht mehr ständig bremsen müssen, um "rechts vor links" zu beachten.

    Danke, genau nach so etwas habe ich gesucht.

    Alternative: Tempo-30-Zone in der Straße aufheben. Und stattdessen Tempo-30-Strecken aufstellen...

  • Das Problem ist, wenn eine Fahrradstraße offensichtlich die Kriterien für das [Zeichen 244]-Schild nicht erfüllt, ist die schneller weggeklagt als man gucken kann...

    Vor allem, wenn sie nur [Zusatzzeichen 1020-30] wäre

    Solche Fahrradstraßen kenne ich bei uns nicht. In unseren Fahrradstraßen ist alles frei.

    Wer soll da klagen und warum?



    Alternative: Tempo-30-Zone in der Straße aufheben. Und stattdessen Tempo-30-Strecken aufstellen...

    Und Du meinst, die sind nicht "schneller weggeklagt als man gucken kann"?

    Ist Dir überhaupt bewusst, dass es in Deutschland Gesetze mit rechtlichen Voraussetzungen gibt?

  • gegen die Anordnung einer Fahrradstraße, gerade mit "Anlieger frei" kann man klagen, weil es eben eine Einschränkung darstellt.

    Ich darf mit dem Auto nicht mehr durchfahren. Einschränkung. Wenn dann noch nur sehr wenige Rad Fahrende unterwegs sind, das auch noch "Jahre" nachdem die Fahrradstraße angeordnet wurde: Begründung ist da.

    Bei Klage gegen T30 (statt 30Zone) wird sich kaum eine Begründung finden. Die Einschränkungen, die als Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, sind äußerst gering.

    Hier ist aber die StVB gefagt, da 30Zone bei Wohnbebauung einfacher angeordnet werden kann, T30 aber nach meinem Wissen an Gefährdung bzw. Schule/Pflegeheim/etc geknüpft ist.