- Ort
- LK Rosenheim
Mich würde Eure Meinung interessieren zu alleinstehenden ZZ 1022-10 'Radfahrer frei' rechtsseitig außerorts.
Die Behörde hat es aufgestellt, um aus einem reinen Gehweg einen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht zu machen. Das ganze ist außerorts, wobei der reine Gehweg als schmales Hochbord über eine Brücke verläuft. Jenseits der Brücke wird der Weg breiter und soll dann auch dem Radverkehr freigegeben werden. Es fehlt eine Zufahrt von der Straße (Bordstein), so dass baulich nicht erkennbar ist, dass hier ein "neuer" Weg mit einer anderen Widmung (oder wie wird das bezeichnet?) beginnt.
Eigentlich gibt es für diese Fälle doch das auf den Boden aufgemalte Symbol und der Bordstein müßte abgesenkt werden, um hindernisfrei von der Straße auf den Weg zu gelangen. ZZ 1022-10 rechtsseitig alleinstehend sollte es nach Gesetz nicht geben, oder? Es bleibt ja auch die Bedeutung unklar (Gehweg Radfahrer frei oder nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radweg).
Mich ärgert extrem die Einstellung der Behörde, nach dem Motto, wir stellen Schilder auf, wie wir das wollen.
Allein deswegen würde ich dagegen klagen wollen. Ich bin zwar viel mit dem Rad untereegs, aber diesen Weg benutze ich regelmäßig als Füßgänger. M.E. ist der Weg für einen Geh-/Radweg ungeeignet.
Wie schätzt ihr das Klage-Risiko ein? Gibt es da schon Urteile oder Erfahrungen? Oder ist die Beschilderung rechtskonform.
Ich freue mich auf Euer Feedback!