Radwegfurt

  • Hallo,

    ein paar Frage zu Radwegfurten. Punkt 2 und 3 beziehen sich konkret auf einen Fall im LK Rosenheim.

    1. Ist eine Radwegfurt an einer Krezung/Einmündung zwingend zu markieren, wenn ein Radweg parallel zu einer Vorfahrtsstraße verläuft?

    2. Ein beiseitig freigegebener Gemeinsamer Geh- und Radweg endet an einer Einmündung innerorts (kein "Ende-Schild" und auch kein anderes VZ). Der Geh-/Radweg ist straßenbegleitend zur vorfahrtsberechtigten Straße und auf der gleichen Straßenseite der einmündenden Straße. Im weiteren Verlauf der Vorfahrtsstraße besteht nur noch ein Gehweg. M.E. wäre eine Radwegfurt vom Geh-/Radweg quer zur einmündenden Straße zum rechten Straßenrand sinnvoll. Ist das so möglich bzw. sogar vorgeschrieben?

    3. Darf eine markierte Radwegfurt bei einem nicht vorfahrtsberechtigten Radweg markiert sein (als Sonderfall) oder muss die Markierung entfernt werden.

    Ich freue mich auf Eure Antworten.

  • 1. Ist eine Radwegfurt an einer Krezung/Einmündung zwingend zu markieren, wenn ein Radweg parallel zu einer Vorfahrtsstraße verläuft?

    Die Verwaltungsvorschriften fordern das in den Vorschriften zu § 9 StVO:

    Zitat

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.

    2. Ein beiseitig freigegebener Gemeinsamer Geh- und Radweg endet an einer Einmündung innerorts (kein "Ende-Schild" und auch kein anderes VZ). Der Geh-/Radweg ist straßenbegleitend zur vorfahrtsberechtigten Straße und auf der gleichen Straßenseite der einmündenden Straße. Im weiteren Verlauf der Vorfahrtsstraße besteht nur noch ein Gehweg. M.E. wäre eine Radwegfurt vom Geh-/Radweg quer zur einmündenden Straße zum rechten Straßenrand sinnvoll. Ist das so möglich bzw. sogar vorgeschrieben?

    Du meinst eine Aufleitung auf die Fahrbahn? Möglich ist das wohl schon, vorgeschrieben nach meiner Kenntnis nicht. In diesem Fall greift ja ohnehin § 10 StVO.

    3. Darf eine markierte Radwegfurt bei einem nicht vorfahrtsberechtigten Radweg markiert sein (als Sonderfall) oder muss die Markierung entfernt werden.

    Uff. Die oben zitierte Vorschrift verlangt lediglich die Markierung entlang von Vorfahrtstraßen und verbietet sie bei Rechts-vor-links-Regelungen und bei kleinen Zeichen 205 — ich würde allerdings denken, dass eine markierte Querungsfurt erhebliche Unsicherheit über die Vorfahrtsituation verursacht und dementsprechend unzulässig ist.

  • Besten Dank, Malte, für die qualifizierte Antwort.

    Unter 2. habe ich mich wohl mißverständlich ausgedrückt. Die 'Einmündung' ist keine Hofausfahrt o.ä. sondern eine ganz normale Straße - also mit Vorfahrt gewähren.

    Man fährt also rechtsseitig vom Geh-/Radweg (begleitend zur Vorfahrtsstraße) den Bordstein herunter, quert dann die einmündende Straße und am Ende der Kreuzung muß man am rechten Straßenrand der Vorfahrtsstraße weiter fahren. Eine Radwegfurt ist derzeit nicht markiert. Ist das zu beanstanden?

    Zu 3.: Da kleine VZ 205 vorhanden ist es also rechtswidrig.

  • Zu 2.: Gegenüber der einmündenden Straße hast du Vorfahrt, gegenüber dem Fahrbahnverkehr von hinten greift §10.

    Eine Furt muss in diesem Fall nicht markiert werden, denn die Radverkehrsführung endet vor der Kreuzung. wenn es danach auf dem Gehweg nicht weitergeht. Eine Markierung zur Überleitung auf die Fahrbahn muss nicht erfolgen und würde auch nicht §10 außer Kraft setzen. Das müsste man im Einzelfall entscheiden, ob der Platz vorhanden ist, die Furt quasi in ein Stück Schutzstreifen am rechten Fahrbahnrand übergehen zu lassen.

    Besser wäre es in einem solchen Fall, den Radverkehr schon vor der Kreuzung auf die Fahrbahn zu führen, um die beiden Verkehrssituationen "Einfahren" und "Vorfahrt" voneinander zu trennen. Dies könnte dann auch mit einem gesicherten Radwegende erfolgen.

  • Okay, Yeti und Malte, vielen Dank. Ich denke, jetzt habe ich es kapiert.

    Ich bin auch überhaupt kein Freund, wenn ein Radweg direkt an einer Kreuzung endet bzw. beginnt. Das führt m.E. nur zu gefährlichen Situationen. Ich werde eine Änderung vorschlagen, aber da werde ich auf taube Ohren stossen.