Hallo,
ein paar Frage zu Radwegfurten. Punkt 2 und 3 beziehen sich konkret auf einen Fall im LK Rosenheim.
1. Ist eine Radwegfurt an einer Krezung/Einmündung zwingend zu markieren, wenn ein Radweg parallel zu einer Vorfahrtsstraße verläuft?
2. Ein beiseitig freigegebener Gemeinsamer Geh- und Radweg endet an einer Einmündung innerorts (kein "Ende-Schild" und auch kein anderes VZ). Der Geh-/Radweg ist straßenbegleitend zur vorfahrtsberechtigten Straße und auf der gleichen Straßenseite der einmündenden Straße. Im weiteren Verlauf der Vorfahrtsstraße besteht nur noch ein Gehweg. M.E. wäre eine Radwegfurt vom Geh-/Radweg quer zur einmündenden Straße zum rechten Straßenrand sinnvoll. Ist das so möglich bzw. sogar vorgeschrieben?
3. Darf eine markierte Radwegfurt bei einem nicht vorfahrtsberechtigten Radweg markiert sein (als Sonderfall) oder muss die Markierung entfernt werden.
Ich freue mich auf Eure Antworten.