Rechtlicher Unterschied Radweg Z 237 zu Radweg Z 241-30 bzw. 241-31 bzgl. Abstand zur Fahrbahn

  • Der Titel sagt es schon, gibt es irgendwelche Unterschiede zwischen diesen drei Varianten, oder werden deren Radwegteile immer gleich behandelt und es geht nur ums Einsparen eines extra-Schilds? Vor allem bei Z 241-31 (Radweg rechts) und einem entsprechend breiten Gehweh sind die mehr als 5 m Abstand zur Fahrbahn nämlich schnell erreicht - oder zählt das dann als eine Einheit mit dem Gehwegteil? In der Vwv-StVO wird immer nur allgemein von Radweg gesprochen, also müsste es eigentlich getrennt gelten... weiß da jemand was konkretes?

  • Rein vom Gefühl möchte ich behaupten, dass ein Radweg zunächst einmal das ist, was man baulich irgendwie als Radweg erkennt, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen. Ob dann noch Zeichen 237 oder Zeichen 241-xyz dran hängt, sollte hinsichtlich dieser Eigenschaft als Radweg eigentlich keinen Unterschied machen.

  • Mir geht es konkret um Zu § 9, Rn. 8 VwV-StVO:

    Zitat

    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    Da stellt sich dann die Frage, ob in diesem Fall bis zum Radweg oder bis zum Gehweg des Geh-/Radwegs gemessen wird, sofern der Radweg rechts liegt und der Gehweg links (kommt selten vor, ist aber wohl nicht verboten). Das wären dann ja je nach Situation noch mal mindestens 1,5 Meter extra, also dementsprechend weniger Grünstreifen dazwischen.

  • Was du suchst sind Gerichtsurteile. Zu einer sehr speziellen Frage.

    Man könnte sich an den Wortlaut halten, dann müsste man bis zum Beginn des Radwegs messen, also den Fußweg mit.

    Oder man versucht die Intention hinter der Regelung zu ergründen und sieht es dann ggfs. anders.

    Mir fällt kein einziger solcher Radweg ein. Ausser natürlich linksseitige.

    Normal ist der Radweg dichter an der Fahrbahn als der Fußweg. Egal ob links oder rechts ;)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hast du ein Beispiel?

    Oui! Ici!:rolleyes:

    Diesen merde schmalen ignoriere isch aber ...

    Ansonsten kann ich mich noch an einen solchen in meiner Jugend in Bremerhaven erinnern, aber das war ein linksseitiger, der aus anderer Richtung genau andersrum beschildert war, also hatte man wohl nur das "normale" auf Lager, ist ja nur ein Radweg ...

  • Mir geht es konkret um Zu § 9, Rn. 8 VwV-StVO:

    Da stellt sich dann die Frage, ob in diesem Fall bis zum Radweg oder bis zum Gehweg des Geh-/Radwegs gemessen wird, sofern der Radweg rechts liegt und der Gehweg links (kommt selten vor, ist aber wohl nicht verboten). Das wären dann ja je nach Situation noch mal mindestens 1,5 Meter extra, also dementsprechend weniger Grünstreifen dazwischen.

    Man beachte in

    Zitat

    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    Da der Radweg (und Gehweg) aber Teil der Straße sein sollen (vor allem, wenn er benutzungspflichtig sein soll), fragt man sich ja unwillkürlich, wie er von sich selbst abgesetzt sein soll ...

    Im übrigen schreibt der zweite Satz nicht vor, in welche Richtung man klarstellen muss, man könnte auch klastellen, dass der Radweg zweifelsfrei zur Straße gehört ...

  • Ansonsten kann ich mich noch an einen solchen in meiner Jugend in Bremerhaven erinnern, aber das war ein linksseitiger, der aus anderer Richtung genau andersrum beschildert war, also hatte man wohl nur das "normale" auf Lager, ist ja nur ein Radweg ...

    Ich hätte da einen aus Cuxhaven. Aber auch das dürfte nur eine weitere Nachlässigkeit und nicht wirklich beabsichtigt sein, dass Radfahrer und Fußgänger für die nächsten 150m die Seiten tauschen, bevor es dann wieder wie gewohnt weiter geht.

  • Beitrag von krapotke (26. August 2020 um 09:35)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:40).
  • Da das ja in der VwV ja die Situation an Kreuzungen beschreibt, würde ich sagen auch dann wäre er fahrbahnbegleitend, so weit abgesetzt ist er ja nicht am Westring und an der Gutenbergstraße.

    Trotzdem wäre er zwischendurch so weit abgesetzt, das ein Radler auf der Fahrbahn den Weg kaum als fahrbahnbegleitend erkennen würde. Käme ich z. B. aus der Eichendorfstraße, würde ich bis zur Gutenbergstraßé wohl Fahrbahn radeln (können).

  • Eckernförder Straße, Ecke Eichendorfstraße ist ein schönes Bsp., dass man es auch andersrum klarstellen kann: Mehr als 5 m (7,ungrad) zwischen Radwegkante und Fahrbahnkante und trotzdem eine Furt markiert und das 205 aus der Eichendorfstraße raus vor dieser Furt.

    Überhaupt weit abgesetzt und doch zur Gesamtstraße gehörend zu betrachten. Das würde dort NIE irgendein Autofahrer in Zweifel ziehen ... *flöt* ;)

    Aus der Eichendorff heraus wird man laut Google auf Angebotsstreifen geführt und das Radwegschild dürfte aus der Richtung erkennbar sein.