Das Große 1x1 der OWi-Anzeigen

  • Ob ein Radweg beschildert war/ist oder nicht, solltest Du ja wissen, der ihn in dem Moment der Behinderung befahren hat/wollte. 8)
    Glücklicherweise wird zwar bei den TBNR sehr detailliert unterschieden, ob es sich um ein Vz 237, ein Vz 241 oder einen unbeschilderten Weg gehandelt hat. Die Bußgelder für Halten/Parken ohne resp. mit Behinderung unterscheiden sich allerdings IMHO nicht zwischen den einzelnen Arten von Radwegen.
    Für eine OWi-Anzeige müsste die Angabe "Parken auf dem Radweg mit Behinderung" genügen. Es ist nicht Aufgabe des Anzeigenden, die passende TBNR herauszusuchen.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Es ist nicht Aufgabe des Anzeigenden, die passende TBNR herauszusuchen.

    Im Prinzip nicht.
    Aber die Bußgeldstelle muss einen korrekten Bescheid rausschicken.
    Würde ich einen fehlerhaften Bußgeldbescheid, z. B. falsche TBNR, bekommen, würde ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, in der Hoffnung, dass die Sache fallen gelassen wird; hat schon zweimal funktioniert.

    Die Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle kennen nicht jede konkrete Beschilderung und werden sicher auch nicht dort vorbeifahren.
    Klar, man kann nun raufschreiben "parkte auf mit Z.237 beschildertem Radweg mit Behinderung", oder man schreibt gleich "141101" drauf.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Würde ich einen fehlerhaften Bußgeldbescheid, z. B. falsche TBNR, bekommen, würde ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, in der Hoffnung, dass die Sache fallen gelassen wird; hat schon zweimal funktioniert.

    Dann war die Bußgeldstelle zu faul oder zu dumm, oder hat gemäß Opportunitätsprinzip entschieden, einfach die nächste OWi zu bearbeiten.
    Die Bußgeldstelle kann bei einem so einfachen (der Fachmann sagt: "heilbaren") Fehler einen geänderten Bescheid rausschicken. Da Du Dich mit dem Widerspruch auch i.d.R. als Fahrer geoutet hast, ist das Bußgeld dann sicher.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Für eine OWi-Anzeige müsste die Angabe "Parken auf dem Radweg mit Behinderung" genügen. Es ist nicht Aufgabe des Anzeigenden, die passende TBNR herauszusuchen.

    So sehe ich das auch. Bei meinen Anzeigen funktioniert das seit vielen Jahren prima. Bei Widersprüchen wurde ich schon mehrmals als Zeuge vor Gericht geladen, ich gehe also davon aus, dass es auch ohne TBNR funktioniert. Außerdem füge ich meine Anzeige (PDF) ein aussagekräftiges Foto ein. Mehr geht nich... ;)

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Moin,

    danke! für die Hinweise in den Kommentaren, die auf jeden Fall alle integriert werden. Ich fasse mal den aktuellen Stand der Forschung zusammen wie folgt:

    Die Idee ist, einen Entscheidungsleitfaden ganz schlicht (und am Ende auch recht kurz) entlang der Formulierungen im TB-Katalog zu basteln - Beispiel:
    "141001 Sie hielten auf einem Radweg (Zeichen 237) und behinderten dadurch Andere. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG"
    Die drei zu klärenden Punkte beim Betreten des Tatorts sind also:
    1. Was beobachte ich? Halten oder Parken. "Sie hielten..."
    2. Wo beobachte ich? Radweg/Radfahrstreifen oder Schutzstreifen. "...auf einem Radweg (Zeichen 237)..."
    3. Was beobachte ich noch? Ohne oder mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. "...und behinderten dadurch Andere."
    Kann man auch als sehr schlanke Matrix aufsetzen, ist an sich simpel. Teufel und Detail folgen nun.


    Zu 1. Halten oder Parken
    Als Prinzip: Im Zweifel Halten anzeigen, denn: Quasi jeder Stillstand eines KFZ auf Radinfrastruktur ist per se schon mal ein Halten ("...gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.", so die VwV-StVO klar eingrenzend).
    Parken ist auch nicht so schwer zu bezeugen (wir können nur bezeugen - Beweise im engeren juristischen Sinne gibt es in diesen Angelegenheiten nicht, wenn ich die Literatur richtig verstehe), die richterlich vorzunehmende Prüfung hätte im Verfahren allerdings ihre lästigen und daher im Zweifel zu vermeidenden Hürden.
    Zu 2. Radweg/Radfahrstreifen oder Schutzstreifen
    Da würde ich DMHHs Vorschlag folgen und die Bussgeldstelle bzw. auch die sachkundigsten Beamten am PK befragen. Mein Problem ist nämlich: Schutzstreifen und Hochbordradwege mit "blauem Lollie" sind leicht zu identifizieren und daher unkritisch, da ist die Lage beim Befahren eindeutig, wie Spkr ganz richtig schrub.
    Mit den famosen Radfahrstreifen habe ich allerdings Herausforderungen - die definieren sich über Zeichen 295 (breite durchgezogene Linie), im TB-Katalog wird allerdings auf entweder "unbeschildert" oder auf Zeichen 237 ("blauer Lollie") abgehoben, und sowohl unbeschildert als auch Zeichen 237 finde ich auf den Radfahrstreifen nicht, zumindest nicht in Hamburg (Gegenbeispiele?). Das wäre also eine Frage: Welche TBNR ist auf Radfahrstreifen anzuwenden? Also auch: Sind Radfahrstreifen und der (beschilderte) Radweg rechtlich identisch? Nebenbei hängt daran auch die Benutzungspflicht, die durch Zeichen 237 etc. erzeugt wird.
    Zu 3. mit oder ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
    Ist das notwendige Abbremsen/Langsamerfahren eines Radfahrers schon eine Behinderung? Ich würde das juristisch unbeleckt bejahen und auch als Mindestkriterium vorgeben, kann allerdings auch falsch liegen, vielleicht ist auch Stillstand des "anderen Verlehrsteilnehmers" notwendig - welche Kenntnisse habt Ihr da?


    An Euch nun die Frage bzw. Bitten:
    1. Wie findet Ihr das? Passt der Ansatz? Fehlt was?
    2. Ich habe bisher zwei offene Fragen, zum einen zu Radfahrstreifen und zum anderen zum Kriterium der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Falls wir die hier nicht klären können oder wollen und bevor ich damit den Fachleuten in den Ohren liege (Hartnäckigkeit ist eine meiner schlechteren Eigenschaften): Fallen Euch weitere Fragen ein für die Experten?

    Ich nehme auch kurze Kommentare, muss ja nicht gleich jeder einen Hang zum Roman haben wie ich - fest versprochen: Der eigentliche Leitfaden würde am Ende kurz und knackig, mit einer angehängten hübsch detailverliebten Lang- und Kommentarversion für die Freaks, die es ja auch geben soll biggrin.png


    PS, ganz wichtig: Ich würde dem Leitfaden eine Präambel mitgeben in dem Sinne, dass
    1. Sicherheit in jeder Hinsicht immer höchste Priorität hat, sowohl als per Owi-Verfahren zu forcierende Sicherheit auf der Radinfrastruktur als auch bei der ganz praktischen Dokumentation jeder Owi (also an den Rand fahren und Absteigen vor Dokumentation etc.), dass
    2. in diesem Leitfaden nur das häufigste und von daher auch "nervigste" Problem - KFZ auf Radinfrastruktur - behandelt wird, also alle anderen Probleme (zu enges Überholen etc.) eigene, gerne angelehnte Leitfäden bekommen sollen, und dass es
    3. nicht um die finanziell maximierte Bestrafung der bösen Autofahrer geht, sondern um das rechtssichere und dadurch nachhaltige Anzeigen von Owi im Straßenverkehr - mit dem Ziel, solche Owi unattraktiver zu machen, um eben die Sicherheit im Miteinander auf allen Wegen zu forcieren.


    (Edit: Ein Wort korrigiert.)

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    Ich bin der Erfinder des Käseauflaufs: Käse mit Käse überbacken.
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  • Als Prinzip: Im Zweifel Halten anzeigen, denn: Quasi jeder Stillstand eines KFZ auf Radinfrastruktur ist per se schon mal ein Halten

    Es geht dabei weniger darum, ob jemand hält oder parkt, sondern ob er eine nicht für Kraftfahrzeuge bestimmte Verkehrsfläche benutzt. Befindet ein Auto sich also auf einem Geh- oder Radweg, ist dies ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO. Es hat dort nichts verloren - egal für wie lange (es sei denn, es überquert ihn, um in eine Einfahrt zu fahren).

    Der Unterschied zwischen halten und parken ergibt sich aus § 12 Abs. 2 StVO: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt."

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Nach dem ersten Durchlesen fällt mir dazu hauptsächlich folgendes auf:

    Zu 1. Halten oder Parken
    Als Prinzip: Im Zweifel Halten anzeigen, denn: Quasi jeder Stillstand eines KFZ auf Radinfrastruktur ist per se schon mal ein Halten ("...gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.", so die VwV-StVO klar eingrenzend).
    Parken ist auch nicht so schwer zu bezeugen (wir können nur bezeugen - Beweise im engeren juristischen Sinne gibt es in diesen Angelegenheiten nicht, wenn ich die Literatur richtig verstehe), die richterlich vorzunehmende Prüfung hätte im Verfahren allerdings ihre lästigen und daher im Zweifel zu vermeidenden Hürden.
    ...3. nicht um die finanziell maximierte Bestrafung der bösen Autofahrer geht, sondern um das rechtssichere und dadurch nachhaltige Anzeigen von Owi im Straßenverkehr - mit dem Ziel, solche Owi unattraktiver zu machen,

    Diesen Zweifel muss ich als Zeuge/Opfer nicht haben.
    Ich kann sehr wohl unterscheiden, ob da ein Fahrzeug nur kurz anhält und z.B. jemandein aussteigen lässt (Halten), oder ob es verlassen ist und weit und breit kein Fahrer, der die Behinderung auflösen könnte (Parken). Spätestens wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten unverändert steht, handelt es sich nicht mehr um Halten.
    Das Problem, das ich hier schon mit OWi-Anzeigen hatte: die Polizei nimmt keine Anzeige wegen Parken auf, wenn die Beobachtungszeit kürzer als vier Minuten ist. Anscheinend muss in deren eigenes DV-System immer eine Beobachtungszeitspanne mit Anfang und Ende eingetragen werden. Wenn ich dann angebe: "beobachtet von 08:02 Uhr bis 08:03 Uhr" wird daraus eine Anzeige mit "Halten", selbst wenn sich im Umkreis von 500 m kein Fahrer befand.
    Wenn ich genug Zeitreserve habe, warte ich mittlerweile bei Radwegparkern ab, bis die Uhr vier Minuten vorgerückt ist und dokumentiere das mit Foto. In anderen Fällen zeige ich dann "Parken" an, wenn das Fahrzeug verlassen war (z.B. auch beschlagene Scheiben oder Niederschlags-Schatten als weitere Kriterien). D.h. ich tendiere zu der Ansicht: "im Zweifel eher Parken".
    Auch wenn es insgesamt nicht darum gehen mag, die Strafen zu maximieren, sehe ich es gleichwohl nicht ein, den günstigeren Tatbestand Halten anzuzeigen, wenn ich mir hinreichend sicher bin, dass es sich um Parken handelt.
    Das höhere Bußgeld bei dem Vorwurf "Parken auf Radweg mit Behinderung" hat auch den Effekt, dass unbedarfte Autofahrer dazu neigen, sich zu verteidigen mit: "ich habe da nur zwei Minuten gehalten", damit ihre Fahrereigenschaft einräumen und selbst im Erfolgsfalle das günstigere Bußgeld (Halten) plus Gebühren entrichten dürfen. :thumbup:

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Da würde ich DMHHs Vorschlag folgen und die Bussgeldstelle bzw. auch die sachkundigsten Beamten am PK befragen.

    Lass doch die unsicheren Punkte einfach offen, bis Du verlässliche Quellen beisammen hast.
    Wenn die Liste an sich schon hilfreich ist, dann füllen sich die letzten offenen Punkte sicherlich durch Zulieferungen von Lesern in Form von Urteilen.

  • Hi, gibt es inzwischen eigentlich neue Erkenntnisse zur passenden TBNR auf Radfahrerstreifen, gerne auch passend für die Siatution Hamburg (ohne Schild)?

    Außerdem hat Mitte letzten Jahres jemand auf FB berichtet, dass die Bussgeldstelle sich über seine PDFs beschwerte. Anscheinend werden einfache Mails mit Foto-Anhang klar bevorzugt, da weniger Aufwand bei der Extraktion des Zeugenfotos anfällt.

  • Gerade mal den aktuellen Bußgeldkatalog geladen.

    Ich sehe diesbezüglich nichts neues.
    Auf Radfahrstreifen dürften die TBNR mit "Zeichen 237" gelten, siehe Tabelle 741033.

    Ich mutmaße, dass die Hamburger Spezialität demnächst wegfallen wird, indem die Schilder aufgestellt werden. Inzwischen ist das ohne große Prüfung und Gefahr von Rechtsmitteln möglich. Also erstmal jahrelang bauliche Fakten schaffen und sobald die Rechtslage es zulässt, Anordnungen machen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • sollte ich vielleicht echt mal überarbeiten.
    Auch die erwähnte "Halterhaftung" ist ja ehrlich gesagt nur ein Euphemismus für "wenn du den Fahrer nicht nennst, stellen wir das Verfahren eben ein, erheben aber Gebühren in Höhe von 23,50 dafür" ...

  • Die Bußgeldstelle ist "klammheimlich" umgezogen und residiert jetzt im ehemaligen Imtech-Gebäude in Marienthal.

    Die Adresse lautet jetzt:
    Behörde für Inneres und Sport
    Einwohner-Zentralamt
    Bußgeldstelle
    Hammer Straße 30-34
    22041 Hamburg

    ist bei OWi-Anzeigen per E-Mail zwar egal, aber der Form halber werd ich das mal fix in meinen persönlichen Vorlagen ändern. :)

    Offiziell sollte schon seit Januar 2017 umgezogen werden, das Gebäude ist aber erst seit wenigen Tagen mit den rot-blauen-MarkeHamburg-Schriftzügen an den Türen versehen und an der Fassade hängt noch immer der imtech-Schriftzug :rolleyes:
    für 35Mio Miete auf 20 Jahre hätte man da mehr erwarten dürfen ;)

  • Die Tage habe ich den Thread nochmal überflogen, weil ich eine Frage zum Halten vs Parken habe:
    Wie lange wartet ihr bei den Anzeigen vor Ort? 3 Minuten? Oder zeigt ihr immer direkt wegen falsch parken an, wenn jemand im Parkverbot steht und niemand im Fahrzeug ist?
    Es könnte ja sein, dass er nur hält und z.B. gerade im Fußraum was sucht.

    Hintergrund der Frage ist, dass ich einen Versuch machen möchte:
    Mir geht das Falschparken hier dermassen auf den Senkel. Ich will in zwei oder drei Straßen, die ich täglich befahre, ganz konsequent jeden Falschparker auf dem Hochbord aufschreiben und dabei alles ganz genau protokollieren. Sind es immerwieder die gleichen Autos, wieviele Autos parken legal, wieviele falsch, wann tritt ein Effekt ein und wie lange hält der Effekt an, wenn man aufhört aufzuschreiben? Und was passiert mit den Autos, wenn es in diesem Wohngebiet nunmal weniger Stellplätze als Fahrzeuge gibt?

  • Wenn ich die Zeit habe, warte ich bis die Uhr vier Minuten vorgerückt ist. Hintergrund ist, dass die Polizei mehrfach angab, man könne meine Anzeige wegen Parken auf dem Radweg nur als Haltverstoß verfolgen, da die Beobachtungszeit nicht ausreiche. Das mit dem Verlassen des Fahrzeugs ist denen entweder zu heikel oder die Software ist echt so doof, bei weniger als drei Minuten Beobachtungszeit die Park-OWi-Ziffern nicht zuzulassen.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • ich zeige parken an, wenn niemand drin sitzt. Wenn jemand drin sitzt, fordere ich auf, den Radfahrstreifen freizugeben. Zur Not auch 2x.
    Wer nicht wegfährt, wird wegen Parkens angezeigt mit dem Passus: trotz mehrfacher Aufforderung ...
    Soll sich die Bußgeldstelle drum kümmern.

    Wenn niemand drin sitzt, zeig ich immer wegen Parkens an. basta.

    Eine ganze Straße zu dokumentieren hat ja automatisch den Vorteil, dass man die Szenerie als Ganzes fotografieren kann (Timestamp 00:00). dann jedes Fahrzeug einzeln. Und wenn man hinten angekommen ist, nochmal Foto von der Szenerie mit Timestamp 03:00 :)

    man "muss" sich dann eben 3min Zeit lassen mit dem entlanggehen. Oder macht gleich 2 Straßenseiten, dann muss man für jede Seite nur 1,5min brauchen ;)