Hallo,
ich quere auf dem Arbeitsweg in letzter Zeit häufiger eine Straße auf Höhe einer Bedarfsampel. Nicht weil ich explizit die Ampel nutzen möchte, sondern weil dort eine recht verkehrsarme Route verläuft. In der Streuscheibe ist nur ein Fußgängersymbol. Nun würde ich sagen, die Ampel ist für mich nicht bindend und ich überquere die Straße wie jede andere auch. Allerdings gibt es im Bußgeldkatalog den Eintrag 137606: "Sie missachteten als Radfahrer das auch für Sie geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für Fußgänger.". Er verweist auf §37 Abs. 2 StVO. Nun könnte hier Punkt 6 gemeint sein, dessen praktische Relevanz seit 2017 nicht mehr gegeben ist, aber so ganz sicher wäre ich mir nicht. Es wäre nicht die erste Tücke zulasten der Radfahrer in der StVO. Muss ich eine reine Fußgängerampel beim Überqueren der Straße als Radfahrer trotzdem berücksichtigen?