Bedarfsampel mit ausschließlich Fußgänger in der Streuscheibe - Verhalten als Radfahrer

  • Hallo,

    ich quere auf dem Arbeitsweg in letzter Zeit häufiger eine Straße auf Höhe einer Bedarfsampel. Nicht weil ich explizit die Ampel nutzen möchte, sondern weil dort eine recht verkehrsarme Route verläuft. In der Streuscheibe ist nur ein Fußgängersymbol. Nun würde ich sagen, die Ampel ist für mich nicht bindend und ich überquere die Straße wie jede andere auch. Allerdings gibt es im Bußgeldkatalog den Eintrag 137606: "Sie missachteten als Radfahrer das auch für Sie geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für Fußgänger.". Er verweist auf §37 Abs. 2 StVO. Nun könnte hier Punkt 6 gemeint sein, dessen praktische Relevanz seit 2017 nicht mehr gegeben ist, aber so ganz sicher wäre ich mir nicht. Es wäre nicht die erste Tücke zulasten der Radfahrer in der StVO. Muss ich eine reine Fußgängerampel beim Überqueren der Straße als Radfahrer trotzdem berücksichtigen?

  • Seit 1. Januar 2017 eindeutig: nein. Denn seit diesem Zeitpunkt kann es gemäß dem § 37 (2) Nr. 6 keine Lichtzeichenanlagen für Fußgänger mehr geben, die auch für Radfahrer gelten sollen. Vielleicht wird im Bußgeldkatalog auch nur die "Lichtzeichenanlage für Fußgänger" mit der berühmten Kombi-Streuscheibe verwechselt. Oder man hat bislang schlicht vergessen, den Eintrag 137606 zu löschen. Ich kann mir jedenfalls keine Situation konstruieren, bei welcher ich auf eine Fußgängerampel zu achten hätte, was mir gerade hier in München, aber auch anderswo das indirekte Linksabbiegen beschleunigt.

  • Die aktuell geltenden Verkehrsregeln stehen in der StVO und nicht im Bußgeldkatalog. Die Fußgängerampel gilt für dich nur, wenn du absteigst und das Rad schiebst, oder auf einem Pedal stehend rollerst.

  • Wenn es weder Rad- noch "Auto"ampel gibt und man dort auch legal radfahrend hinkommt, gibt es eben keine Ampel, die man nach § 37 beachten müsste ...

    Man muss aber an solchen Stellen vermutlich in den meisten Fällen die (schärferen) Regeln des § 10 beachten, also zumeist nix mit Vorfahrt durch Rechts vor Links o.ä.

  • Es ist keine Kreuzung, daher kein R-v-L. Ich komme von einem gemeinsamen Geh-und-Radweg, nicht fahrbahnbegleitend (parkähnlich) und treffe dort auf die Straße. Auf der anderen Seite ist ein nicht benutzungspflichtiger Radweg, von dem wechsele ich ein paar Meter neben der Ampel auf einen weiteren parkähnlichen Geh- und Radweg. Von §10 ging ich aus, ja.

  • Wenn Bedarfsampel, ist die Frage, ob überhaupt rot gezeigt wird, die sind ja oft einfach aus.

    Und wenn die Ampel nicht gilt, gilt sie nicht.

    Mal aus der nicht pädagogischen Sichtweise: wie soll denn die Allgemeinheit zur Kenntnis nehmen, wie die Regeln sind, wenn selbst die, die meinen diese zu kennen, sich nicht daran halten? Sondern trotzdem Verkehrszeichen beachten, die in der Situation nicht gelten?

  • Es ist keine Kreuzung, daher kein R-v-L. Ich komme von einem gemeinsamen Geh-und-Radweg, nicht fahrbahnbegleitend (parkähnlich)

    Wenn der Weg nicht über einen abgesenkten Bordstein geht, wäre das durchaus ein Fall für RvL, da gibt's ein Urteil des OLG KA und auch eins von irgendwo in Bayern ...

  • Wenn der Weg nicht über einen abgesenkten Bordstein geht, wäre das durchaus ein Fall für RvL, da gibt's ein Urteil des OLG KA und auch eins von irgendwo in Bayern ...

    Das wäre aber eine böse Falle, wenn der Fahrbahnverkehr bei grüner Ampel einem von rechts kommenden Radfahrer Vorfahrt gewähren müsste. Immerhin sieht man aus dieser Richtung nicht, welche Streuscheibe der kreuzende Radfahrer zu sehen bekommt und ob das Lichtsignal für diesen gilt oder nicht.

    Aber wenn es das in Deutschland tatsächlich irgendwo gibt, dann genau in dieser Konstellation :)

  • Das wäre aber eine böse Falle, wenn der Fahrbahnverkehr bei grüner Ampel einem von rechts kommenden Radfahrer Vorfahrt gewähren müsste. Immerhin sieht man aus dieser Richtung nicht, welche Streuscheibe der kreuzende Radfahrer zu sehen bekommt und ob das Lichtsignal für diesen gilt oder nicht.

    Der KFZ Fahrer dürfte wohl auch nach § 37 Abs 1 STVO völlig zu Recht davon ausgehen in der Situation Vorfahrt zu haben.

    Wäre dann wohl analog zu "feindlichem Grün" zu sehen und damit im Falle eines Unfalls einer der wenigen Fälle, wo tatsächlich die anordnende Behörde schadenersatzpflichtig wäre (siehe dazu z.B. https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…er-ampel-376128).

  • Tatsächlich blöde Stelle, man sollte eigentlich meinen das die Zeit von 2014 bis heute gereicht haben müsste, dass es so etwas mehr gibt.

    Gibts aber leider,man könnte fast den Eindruck haben, die Gesetzesänderung ist schon so lange her, dass es den Zuständigen aus dem Gedächtnis gerutscht ist, dass sie bis 2017 eigentlich tätig werden hätten sollen.

    Ein Problem könnten sogar die Vorschriften sein. Soweit ich das verstanden zu haben glaube in meinen Kontakten mit der Behörde, müssen die sich bei Änderungen die Situation ansehen und auch neu bewerten/begutachten. Was heißt, wenn da eine simple Streuscheibe ausgewechselt werden soll, könnte da dann rauskommen, das die linksseitige Radewegpflicht eigentlich verschwinden müsste, die Ampel Bodenbeläge für Blinde, ........ Nachdem das aber gar nicht gewollt ist, vor allem die Bewertung der Radwege, lässt man alles, so wie es ist.

  • Seit 1. Januar 2017 eindeutig: nein. Denn seit diesem Zeitpunkt kann es gemäß dem § 37 (2) Nr. 6 keine Lichtzeichenanlagen für Fußgänger mehr geben, die auch für Radfahrer gelten sollen. Vielleicht wird im Bußgeldkatalog auch nur die "Lichtzeichenanlage für Fußgänger" mit der berühmten Kombi-Streuscheibe verwechselt. Oder man hat bislang schlicht vergessen, den Eintrag 137606 zu löschen. Ich kann mir jedenfalls keine Situation konstruieren, bei welcher ich auf eine Fußgängerampel zu achten hätte...

    Mir wurde es konstruiert. Es stehen immer noch ~230,- und ein Flenspunkt im Raum. Allerdings herrscht nach meinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid seit nunmehr fast 3 Monaten Funkstille seitens der Behörden.

  • Feindliches grün

    In Hamburg in der Nähe von Stadion und Arena an der Kreuzung Farnhornweg / Hellgrundweg gab es bis Juli 2019 folgende Situation:

    Der Radweg ist/war auch vor der Kreuzung benutzungspflichtig.

    Eine Mail an die übergeordnete Mailadresse der Hamburger Polizei von 15 Uhr wurde am folgenden Tag noch vor 8 Uhr beantwortet. Ich zitiere einmal, weil es mir ganz selten passiert, dass sich die Hamburger Polizei für meinen HInweis bedankt.

    "...Sie haben vollkommen recht mit ihrer Feststellung. Es scheint hier zu einem behördeninternen Ablaufproblem gekommen zu sein. Weswegen die 2015 angeordnete Änderung nicht umgesetzt wurde kann ich derzeit noch nicht sagen. Dies werde ich später verfolgen. Als Maßnahme habe ich einen unverzüglichen Austausch der Signalstreuscheiben angeordnet, damit dieser Zustand geändert wird. Hamburg Verkehrsanlagen wird dies schnellstmöglich umsetzen. Hierrüber erhalte ich eine sofortige Rückmeldung, so dass die Durchführungskontrolle meinerseits gegeben ist.

    Wir möchten uns ausdrücklich für ihren Hinweis bedanken!"


    Keine drei Stunden später war die Streuscheibe bereits ausgewechselt. Es geht manchmal also überraschend schnell.

  • Keine drei Stunden später war die Streuscheibe bereits ausgewechselt. Es geht manchmal also überraschend schnell.

    Sehr schön! Hier in Stade interessiert das niemanden. Meine Hinweise landen vermutlich direkt im Papierkorb, weil die Leute gar nicht verstehen, dass das so nicht in Ordnung ist.

  • Sehr schön! Hier in Stade interessiert das niemanden. Meine Hinweise landen vermutlich direkt im Papierkorb, weil die Leute gar nicht verstehen, dass das so nicht in Ordnung ist.

    In Fürstenfeldbruck wird ebenso mit derartigen HInweisen verfahren.

  • Der Grund steht oben, über so etwas wird nur dann nachgedacht, wenn eh Neuerungen anstehen. Bzw. es wird nix geändert, bis eine Neubewertung wegen etwas anderem nötig ist.

    Beispiel: Kombistreuscheibe Kreuzung Fürstenfelder/Schöngeisinger, -> weil da die Ampel teils getauscht wurde. Aber die Radwegführung und Pflichten werden dort erst geändert, wenn die Fürstenfelder umgebaut wird. Also in 5-25 Jahren.

    Die Kombischeiben vorne am Bahnhof/B2, Auslöser kenn ich nicht, könnte die neue Markierung bei den Ausfahrten gewesen sein, aber dabei kam auch gleich (unsinnige) die Freigabe des Gehwegs rechts.

    Augsburgerstraße wird seit 2015 nix gemacht, weil die ja schon seit letztem Jahr (2019) umgebaut sein soll, aber nachdem momentan noch nicht mal eine endgültige Planung vorliegt, geschwiege denn durch den Stadtrat durch ist, wirds wohl noch etwas dauern. So ein bis einige Jahre. Mit etwas Glück für die Stadt kommt die nächste STVO-Änderung Ampeln betreffend vorher.

    Also erst Planung für die Verkehrsmittel Auto/LKW und Bus, dann folgt der Radverkehr bzw. wird mit berücksichtigt. Weil der Radverkehr ja so wichtig ist, wie man überall hört und am allerwichtigsten ist die Sicherheit der Radfahrer.