Nachtrag (und bitte nicht als Kritik auffassen): Sie haben ja nun meinem Ratschlag folgend gegen die vielen kleinen, einzelnen Radwegbenutzungspflichten Widerspruch erhoben, jeweils verbunden mit dem (ebenfalls von mir empfohlenen) Hinweis, daß Sie unabhängig davon gegen die RWBP zwischen dem Kreisverkehr und Kreuzung Uetersener Weg insgesamt Widerspruch erheben. Den sollten Sie jetzt noch herleiten, also separat begründen. Dafür können Sie sich auch auf die vielen Einzelwidersprüche beziehen (jedoch nicht nur auf deren Begründung verweisen!) und können außerdem, und das ist quasi der Bonus, etwas auf die VwV-StVO - ein wenig daraus zitieren (z.B. zu §2, Randziffer 14 und folgende) - sowie auch auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen eingehen, die ja auch mit Begründungen aufwarten. Mit anderen Worten, ein bißchen "meta" werden. Die meisten Juristen lieben mögen das, zumindest dann, wenn es nicht übertrieben wird, denn es signalisiert, daß Sie sich eingehend mit der Materie befaßt haben und gut gerüstet sind.
Außerdem geben Sie dem Richter auch ein Signal - ich halte einen Prozeß nunmal für wahrscheinlich - , daß Benutzungspflichten einen Sinn haben sollen, dem die in Schenefeld angeordneten geradezu diametral entgegenstehen. Und daß Sie sinnvolle Benutzungspflichten gutheißen, steht doch außer Frage, die sind halt nur so selten...