Radfahren in Schenefeld

  • Nachtrag (und bitte nicht als Kritik auffassen): Sie haben ja nun meinem Ratschlag folgend gegen die vielen kleinen, einzelnen Radwegbenutzungspflichten Widerspruch erhoben, jeweils verbunden mit dem (ebenfalls von mir empfohlenen) Hinweis, daß Sie unabhängig davon gegen die RWBP zwischen dem Kreisverkehr und Kreuzung Uetersener Weg insgesamt Widerspruch erheben. Den sollten Sie jetzt noch herleiten, also separat begründen. Dafür können Sie sich auch auf die vielen Einzelwidersprüche beziehen (jedoch nicht nur auf deren Begründung verweisen!) und können außerdem, und das ist quasi der Bonus, etwas auf die VwV-StVO - ein wenig daraus zitieren (z.B. zu §2, Randziffer 14 und folgende) - sowie auch auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen eingehen, die ja auch mit Begründungen aufwarten. Mit anderen Worten, ein bißchen "meta" werden. Die meisten Juristen lieben mögen das, zumindest dann, wenn es nicht übertrieben wird, denn es signalisiert, daß Sie sich eingehend mit der Materie befaßt haben und gut gerüstet sind.

    Außerdem geben Sie dem Richter auch ein Signal - ich halte einen Prozeß nunmal für wahrscheinlich - , daß Benutzungspflichten einen Sinn haben sollen, dem die in Schenefeld angeordneten geradezu diametral entgegenstehen. Und daß Sie sinnvolle Benutzungspflichten gutheißen, steht doch außer Frage, die sind halt nur so selten... 8)

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Hi
    man könnte noch betonen, dass selbst bei Straßen, bei denen eine besondere Gefährdung über das übliche Maß hinaus aufgrund besonderer örtlicher Begebenheiten als gegeben angesehen wird, die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Benutzungspflicht an weitere Bedingungen gebunden ist.

    Das wären z.B. die Wirksamkeit. Die besondere Gefährdung soll durch die Radwegbenutzungspflicht nicht verlagert, sondern behoben oder zumindest in relevantem Maße gemindert werden. Dafür ist die Einhaltung der Mindestmaße, besser der Regelmaße eine Vorraussetzung, da sonst neue Gefahren entstehen.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • @DMHH

    Faktisch läuft das zwar auf eine Zusammenfassung unter Einbeziehung der Meta-Ebene hinaus, de jure haben Sie aber auch Einspruch insgesamt erhoben, das haben Sie ja auch unter jeden Einzelwiderspruch geschrieben. Der ist somit ein eigener Widerspruch (Das soll ja auch so sein!), dem als einzigem noch die Begründung fehlt. Ohne Begründung kann man aber einen Widerspruch relativ einfach abbügeln.
    Der Sinn dieses separaten Gesamtwiderspruchs besteht darin, Ihnen einen weiteren Hebel an die Hand zu geben, falls eine einzelne Benutzungspflicht zunächst Bestand haben sollte. Denn in der Gesamtbetrachtung wird diese noch immer dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten (deshalb ja der Bezug auf die ERA in der VwV-StVO) Sinn und Zweck der Anordnung einer Benutzungspflicht (wie @Explosiv schon schrieb: Gefahrenabwehr bzw. -minderung) zuwiderlaufen. Außerdem sollten Radverkehrsanlagen, wenigstens innerhalb einer kleinen Gemeinde, eine Gesamtkonzeption verfolgen. Eine einzeln noch bestehende RWBP wird dieser höchstwahrscheinlich entgegenstehen und ist somit auch darüber noch angreifbar.

    Alles die Meta-Ebene eben.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • also quasi den Widerspruch gegen die gesamte RWBP von Kreisel bis Kreuzung auf der ersten Seite allgemein formulieren und dann die einzelnen Abschnitte dahinter anstellen mit den bereits fertigen, separaten Begründungen.

    Ok, mach ich nachher nach Feierabend :)

  • @DMHH

    Eher umgekehrt, denke ich. Zuerst die Einzelwidersprüche, abschließend als eigener Punkt der eigenständige Gesamtwiderspruch, so daß sich der jeweils letzte Satz unter den vorangegangenen Einzelwidersprüchen logisch erklärt.
    Aber vielleicht sehe ich das auch falsch.

    @all Was meinen dazu die anderen?

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Noch ein Nachtrag (sorry), mein Fallenradar hat nochmal angeschlagen:

    Ihr Schreiben ist wie folgt überschrieben:

    Zitat

    Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in der Hauptstraße (Gemeinde Schenefeld) zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung Uetersener Weg in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West.

    Aus bereits erläuterten Gründen: Das sind mehrere Widersprüche gegen mehrere Anordnungen!

    Deshalb besser:

    Zitat

    Widersprüche gegen die Anordnungen der Radwegebenutzungspflichten in der Hauptstraße (Gemeinde Schenefeld) zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung Uetersener Weg in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West.

    Ja, ich weiß, das sieht aus wie Formalienreiterei. Aber die beliebtesten "Exit-Points" für Richter, die ein Urteil entgegen der geltenden Rechtslage fällen wollen (und ja, die gibt es - zuhauf), sind genau solche Formalien. Und in Ihrem Falle könnte ein Exit-Point sein: Auf irgendwelchen 50 Metern bekommt man die Zulässigkeit einer Benutzungspflicht herbeigekrampft. Die Falle: Der Richter macht aus Ihren vielen Widersprüchen einen einzigen zusammenhängenden (steht ja so schließlich in Ihrer Überschrift) und weist Ihre Klage deshalb ab.

    Sicher, Sie könnten in Berufung, was aber Ihre weitere Zeit, zuächst Ihr weiteres Geld und Ihre Nerven kostet. Deshalb: Formale Schlupflöcher vorher schließen, wenn man sie erkennt. Im besten Falle freut man sich hinterher, daß diese Sorge hoffnungslos übertrieben war.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ich denke, es würde ausreichen, gegen die gesamte Strecke Widerspruch einzulegen. So habe ich es bisher gehalten und es gab nie einen Vorstoß der Gegenseite, dies in einzelne Abschnitte zerlegen zu wollen. Daraus resultierte ja letztlich ein "rauf auf den Radweg, runter vom Radweg, was für alle völlig inakzeptabel wäre. Andererseits ist jeder Richter anders... Peter Viehrig's Vorschlag dürfte jedenfalls alle Eventualitäten sicher ausschließen.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • aber wird dann aus meinen WidersprüchEN auch im Falle des Falle EIN Verfahren draus?

    Weil: weitergedacht könnte ich in dieses Schreiben ja auch sämtliche anderen RWBP stecken, die mich in der Gemeinde Schenefeld stören. Dann wäre das eine Liste mit 200 Punkten in einem Schreiben

  • Ich gehe mal davon aus, dass es bei Straßen, die z.B. ineinander über gehen und sich, außer durch den Namen, nicht sonderlich unterscheiden, kein Problem ist. So habe ich z.B. Die Osterfeldstraße und den Lokstedter Weg als ein gemeinsames Verfahren beantragt, was weder das Gericht, noch die Beklagte beanstandet hat. "Ganz Hamburg" wäre allerdings wohl nicht durchgegangen... :/

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • aber wird dann aus meinen WidersprüchEN auch im Falle des Falle EIN Verfahren draus?

    Die selbe Zuständigkeit für Anordnungen, selbe Beklagte, selber Kläger, selber Sachzusammenhang (Fahrt auf der Hauptstraße von A nach B) usw. - das wird ein Verfahren, in welchem Ihre verschiedenen Widersprüche (jede Anordnung eines Verkehrszeichens ist ein eigener Verwaltungsakt - Sie gehen also gegen verschiedene Verwaltungsakte einzeln vor) abgehandelt werden.

    weitergedacht könnte ich in dieses Schreiben ja auch sämtliche anderen RWBP stecken, die mich in der Gemeinde Schenefeld stören. Dann wäre das eine Liste mit 200 Punkten in einem Schreiben

    Ganz Schenefeld in einem Rutsch hingegen könnte schwierig werden. :)

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ich bin kein Jurist, aber was ist mit den Fristen. Wenn ich mich richtig erinnere, kann man Widersprüche nur innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Betroffenheit stellen. Wenn das bei dir der Fall ist, solltest du das auch explizit in den Widerspuch schreiben. Wenn die Betroffenheit länger zurückliegt, muss man meines Wissens einen "Antrag auf Neubescheid der Anordnung" stellen, der im Gegensatz zum Widerspruch möglicherweise gebührenpflichtig ist.

  • Ich habe in solchen Fällen einen "Antrag auf Aufhebung" gestellt. Grundlage ist VwV-StVO (zu § 2 zu Abs. 4 RN 29):

    "Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen."

    Schließlich ändern sich über die Jahre immer wieder Dinge, die eine RWBP vielleicht infrage stellen. Das Ergebnis dieses Antrags (der Prüfung) ist ein Verwaltungsakt, dem man dann Widersprechen kann.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • so, das nächste Mal arbeite ich mit verknüpften Objekten und Textbausteinen :)

    Das sollte die Sache etwas beschleunigen.

    Ich hab überlegt, ob ich für den Mitarbeiter der Behörde eine nette Karte und Fotos beifüge, damit er sich einfacher zurechtfindet.
    Aber ... hey, wer solche Schilder dort anordnet oder die Gültigkeit der Anordnung nicht gewissenhaft überprüft, hats wohl nicht verdient ;)

    Ich hoffe mal, dass das durchgeht. Schenefeld hat noch so viele schöne andere Straßen, die warten :rolleyes:

    Moin moin,

    ich habe jetzt mal versucht, das auf Google Maps nachzuvollziehen. Bei Punkt 8 ist mir nicht klar: gibt es da keine RWBP in Richtung West? Dagegen klagst Du nicht. Dann heißt die Straße "Nedderstraße" und nicht "Neddernstraße" oder "Neddernweg". Nächste Frage: Du klagst ja gegen die RWBP im Gesamtabschnitt in beiden Fahrtrichtungen. Du schreibst aber nur im fettgedruckten Betreff »in Fahrtrichtung Ost sowie Fahrtrichtung West«. Bei den einzelnen Punkten fehlt dieser Zusatz, das fällt immer dann auf, wenn Du Abschnitte in Richtung Ost wegklagst. Müsste man das nicht sicherheitshalber ergänzen oder die Reihenfolge des Bezugs umkehren, also »... lege ich gleichzeitig gegen die Radwegbenutzungspflicht zwischen der Kreuzung Uetersener Weg und dem Kreisverkehr insgesamt Widerspruch ein« schreiben?

    Ich hätte übrigens eine verwegene Theorie zum linksseitigen Radweg Punkt 17, nämlich: Wie kommt nach den Vorstellungen der Planer ein Radfahrer von der Straße Autal in die Straße Borgfelde? Auf der Fahrbahn wäre es ja total einfach, aber er wird auf den rechtsseitigen Radweg 1 gezwungen. Und dann soll er wohl die Ampel überqueren und linksseitig weiterfahren, die Einmündung der Straße Borgfede zur Hälfte überqueren, um dann plötzlich scharf nach links in eben diese Straße abzubiegen. Wird bestimmt lustig, wenn er den rechtsseitig fahrenden Gegenverkehr durchlassen muss.

    Da fällt mir ein: Stehen denn dort, wo linksseitiges Radeln angeordnet ist, an den Einmündungen der Querstraßen irgendwelche Achtung-Schilder für die Fahrbahnbenutzer, so dass diese erkennen können, dass sie hier mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen müssen?

    Hast Du mal die Zeit gestoppt für a) Fahren auf der Fahrbahn und b) Fahren nach Schildern unter Beachtung der »angemessenen« Geschwindigkeit? Ich erinnere mich dumpf, dass ein Gericht (Landgericht Itzehoe?) es mal abgelehnt hat, von Autofahrern ein Reduzieren der Geschwindigkeit vor riesigen Wasserlachen zu verlangen (damit sie Fußgänger nicht nassspritzen und ihnen die Kleidung ruinieren, ein Fall für § 1 StVO), weil die Autofahrer sonst nach starken Regenfällen innerorts so langsam fahren müssten, dass ihnen diese Fahrzeitverlängerung nicht zumutbar sei. Also warum soll Radfahrern so etwas zugemutet werden? Man darf ja schließlich bei VZ 240 nicht mal klingeln, um nebeneinander auf der ganzen Breite latschenden verträumten Fußgängern die Bitte zu übermitteln, dass sie - weil man hier fahren muss - kurz mal Platz machen.

  • Nedderstraße und Nedderweg sind mir bei der Überarbeitung auch aufgefallen. Wurden - wie auch einiges andere auch nach den Hinweisen von von Peter - korrigiert/ergänz. Aber die klar: sich im Widerspruch ständig wiederholende Straßennamen sind Gründe, weshalb ich zukünftig mit Textbausteinen und verknüpften Tabellen arbeiten werde.

    In Fahrtrichtung West gibt es ab Nedderstraße tatsächlich keine B-Pflicht. Nur in Richtung Ost. Und das dann auch beidseitig.
    Deshlab nervt mich das da alles auch so extrem an. Ohne Sinn und Verstand sind da Anordnungen hingeklatscht.

    Wie jemand von Autal links nach Borgfelde kommen soll?
    Fahrbahn und direktes Linksabbiegen.

    Der Treppenwitz an der Situation in Schenefeld: auch ohne die Schilder wird sich am Verhalten der allermeisten Radfahrer NICHTS ändern! Die fahren dort jetzt schon nach Pudding.
    Aber wenn ich da langwill, möchte ich zumindest keine B-Pflicht mehr haben.

    Meinetwegen können die alle Blauschilder wegnehmen, sollen sich Radfahrer und Fußgänger weiter beharken und kabbeln. Und von mir aus können die auch zwischen der Fußgängerampel und Borgfelde (Abschnitt 17) "Radfahrer frei" für linksseitig aufhängen.

    Eine Zeitmessung habe ich noch nicht vorgenommen. :)
    Aber die Differenz zwischen "30km/h auf der Fahrbahn" und "10km/h auf dem Radweg + Schiebestrecken wegen Absteigezwang" dürfte sich die Fahrzeit um ca. 4min 30Sek verlängern.
    Aber ich glaube nicht, dass ich das Argument bringen würde, so klar es auch sein mag ;)

  • so, nach langer Pause dann endlich mal etwas Zeit genommen, das Ding zu Ende zu schreiben.

    Vorschlag:
    "Gegen die Radwegebenutzungspflicht zwischen Kreisverkehr und Uetersener Straße lege ich insgesamt Widerspruch ein, da die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch eines der Zeichen 237, 240 oder 241 dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn verbietet und damit eine verkehrsbeschränkende Maßnahme darstellt. Nach § 45 Absatz 9 StVO darf eine solche Maßnahme nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorliegt, die erheblich über das Ausmaß der üblichen Gefährdung hinausgeht, welchen mit der Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht. Dies hat sinngemäß das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09) grundsätzlich entschieden.
    Ein benutzungspflichtiger Radweg soll also eine Gefährdung verhindern oder zumindest verringern. Im betroffenen Abschnitt wird die Gefahr für Radfahrer jedoch nur verlagert. So finden sich innerhalb des Abschnittes Kreuzungsbereiche, an denen auf dem Radweg fahrende Radfahrer sehr spät gesehen werden können (z.B. Kreuzungsbereich In de Masch); Einzelhindernisse (Baumstämme), die ins Lichtraumprofil des Radweges ragen; Wartebereiche der Bushaltestellen etc.
    Darüber hinaus ist keine Stetigkeit zu erkennen. An einigen Abschnitten existiert eine beidseitige Benutzungspflicht, an anderen Stellen ist die Benutzungspflicht für 20m unterbrochen und Radfahrer müssen laut StVO entweder absteigen und ihr Fahrrad ggfs. sogar auf der Fahrbahn schieben (vgl. StVO §25 Abs.2) oder im Kreuzungsbereich von der Fahrradfurt auf die Fahrbahn wechseln.

    Sowohl die VwV-StVO (vgl. zu §2 StVO Randnummern 20 und 21) als auch die ERA (Empfehlungen zur Anlage von Radverkehrsanlagen), die bei der Planung von Radverkehrsanlagen in einigen Bundesländern verbindlich ist, weisen explizit Mindestmaße für Radwege und gemeinsame Fuß- und Radwege aus. Diese verbindlichen Mindestmaße werden im Abschnitt zwischen Kreisverkehr Hauptstraße und Uetersener Weg auf nahezu gesamter Länge unterschritten.


    Sollten Sie trotz vorgenannter Gründe der Rechtsauffassung sein, dass eine Aufhebung der vorgenannten Radwegebenutzungspflichten nicht in Betracht kommt, bitte ich, mir binnen 3 Monaten nach Eingang dieses Schreibens einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen zu lassen."

    Das steht jetzt unter den ganzen Einzelwidersprüchen.
    wenn da jetzt nix grob falsches drin steht, würd ich das ding endlich mal rausschicken. :D

  • wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorliegt, die erheblich über das Ausmaß der üblichen Gefährdung hinausgeht, welche mit der Teilnahme am Straßenverkehr einhergeht.


    Hervorhebung von mir. So bezieht es sich auf "Gefährdung", "welches" ginge aber ebenso, dann bezöge es sich auf "Ausmaß", was auch korrekt wäre.

    Vorschlag einer Ergänzung:

    Im betroffenen Abschnitt wird die Gefahr für Radfahrer jedoch nur verlagert und zum Teil sogar erhöht.


    Kann man aber auch weglassen.

    Fazit: Sehr gut!

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Die von der allgemeinen Regel abweichende Vorschrift, anstelle der Fahrbahn den Radweg benutzen zu müssen, geht mit erhöhten Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht einher. Aus dem von von Ihnen herausgeforderten Verhalten - Radfahrer dürfen nicht wie allgemein üblich die Fahrbahn benutzen - resultiert eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus Ihrer Garantenstellung gegenüber den Benutzern dieser Sonderwege (vgl: Senat, NJW 1997, NJW Jahr 1997 Seite 749 (Ls) = MDR 1996, MDR Jahr 1996
    Seite 1131 = ZfS 1996, ZFS Jahr 1996 Seite 442). Daher sind sie Verpflichtet, den Zustand der Sonderwege regelmäßig zu überwachen und sich fortlaufend im Fachschrifttum über den Stand der Technik zu informieren. Sollten sich im Rahmen dieser Überwachungs- und Prüfpflichten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik ergeben, sind sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen um die Sonderwege in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu ertüchtigen. Ein Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist nur in gesondert zu begründenen Ausnahmefällen statthaft und nur unter der Voraussetzung, dass trotz Abweichung die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Ein Bestandschutz für ältere Radverkehrsanlagen, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einem älteren Stand der Technik entsprachen, existiert nicht. Auch solche Sondwerwege sind regelmäßig in einen den allgemeine anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen (vgl. BGH vom 12.04.1973, III ZR 61/71 sowie BGH, Beschluß vom 14.10.1982 - III ZR 174/81). Es ist offenkundig, dass die von mir aufgeführten Sonderwege weit hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik - konkretisiert in den VwV-StVO sowie den ERA2010, zurückbleiben. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass die hieraus resultierenden Sicherheitsdefizite sich im Rahmen der Straßenverkehrsicherungspflicht haftungsbegründend auswirken können, sofern sich diese Sicherheitsdefizite unfallkausal auswirken.