Baustellen mal verkehrt ausgeschildert, mal gar nicht

  • vielleicht magst du den Part mit der Blockampel nochmal lesen. danke.

    edit: und im hinterkopf die Berechnung zur Räumzeit behalten, die Entfernungen der Signalgeber vom eigentlichen Knoten und der 4-phasigen Umlaufzeit in Verbindung mit der maximal zulässigen Wartezeit. :rolleyes:

  • Das habe ich. Nochmal gelesen und Räumzeit im Hinterkopf behalten. Das ändert jetzt was genau? Den §37 oder dessen Gültigkeit?

    Eine StVB meint etwas anderes, als sie anordnet. Folglich entsteht Murks, den der Verkehrsteilnehmer interpretieren kann oder manchmal sogar muß. Das ist nicht neu. Versuch in einer solchen Situation vor Ort eine für Dich praktikable und möglichst nah am Willen des Gesetzgebers liegende Lösung zu finden, das wäre mein Vorschlag.

    Du hast gefragt, ob die LSA für den Radverkehr gilt. Das tut sie. Blockampel hin oder her. Links vom Radweg hin oder her. Sowohl die StVB als auch 99 Prozent aller Verkehrsteilnehmer wird das überraschen. Sie werden Dir nicht glauben, wenn Du sie fragst. Das ist dem §37 aber völlig egal.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

    Einmal editiert, zuletzt von Peter Viehrig (23. September 2025 um 12:50)

  • Es gibt nicht nur an Baustellen eine ganze Reihe von Situationen, wo eine rote Ampel Radfahrer gemäß §37 StVO zum Anhalten zwingt, auch wenn das die Verkehrsbehörde gar nicht beabsichtigt hat und auch wenn das 99,9% (ich bin da nicht so optimistisch wie Peter) der Verkehrsteilnehmer nicht wissen.

    Ich erinnere mich an ein sogenanntes "Arbeitsgespräch", bei dem die Stadt Stade die Neuplanung für den Umbau einiger Kreuzungen vorgestellt hat und dann sagte, dass dort die Ampeln nicht für Radfahrer gelten, weil sie links vom Radweg stehen. Mein Hinweis, dass in §37 nirgends ein Wort darüber verloren wird, dass die Gültigkeit einer Ampel davon abhängt, wo der Mast steht, wurde allenfalls als Besserwisserei und Querulantentum abgetan. Bei diesem "Arbeitsgespräch" war unter anderem die Leiterin der Verkehrsbehörde, der Leiter des Straßenbauamtes, ein externer Verkehrsplaner und die Stader Polizei anwesend. Niemand von denen kannte die Verkehrsregeln und daher muss man sich nicht wundern, dass überall aufs Neue solcher Murks entsteht, der nur im Zweifelsfall (Unfall) Radfahrer in eine schlechtere Position bringt.

    Meine persönliche "Lösung": Ich fahre an solchen Ampeln, die offensichtlich nicht so gemeint sind, trotzdem vorsichtig weiter, wenn keine querenden Radfahrer oder Fußgänger da sind. Mein Kriterium ist, ob ich an einer roten Ampel vorbei schieben und anschließend direkt weiterfahren dürfte.

  • Gilt die StVO und damit der §37 auch für den Radverkehr?

    Verlangt dieser zur Gültigkeit einer Ampel eine Haltelinie? Vielleicht ja nur zur Gültigkeit für den Radverkehr?

    Findet man vielleicht irgendwo eine hanebüchene Herleitung, um die Ampel auf dem Fahrrad doch ignorieren zu können, wie das 99 Prozent aller Radfahrer ganz selbstverständlich ohnehin tun?

    Na dann schaun mer mal in § 37, wenn Du auf ihn so viel Wert legst ...

    "An Kreuzungen bedeuten:"

    Ich sehe da erst mal keine Kreuzung ...

    "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung."

    ... und Einmündungen oder Markierungen für den Fußgängerverkehr auch nicht.

    Ich sehe da erst mal nur eine ampelgeregelte Verengung der Fahrbahn, aber nicht des Radwegs. Insofern sehe ich dort erst mal keine Verletzung des Schutzbereichs der Ampel, wenn ich sie als Radler ignoriere ...

    Andernfalls müsste man auch fragen:

    Gilt die StVO und damit der §37 auch für den Rad\Fuß/verkehr?

    Denn der § 37 gilt im Zweifel dort auch für die:

    "Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende ... wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ ... angezeigt."

    Wenn es keine solche gibt, gilt "Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“." natürlich auch für Fußgänger. Findet man in der Stadt selten, aber manchmal außerorts ... (Bsp.: https://www.google.com/maps/@48.92080…SoASAFQAw%3D%3D )

    1. Sie gilt für den Radverkehr.

    Kurzum: Ich bin da anderer Meinung ...

    Der nächste Punkt wird interessant:

    der eigentliche Knoten ist 200m entfernt. Für den Fußverkehr ist dort eine gesonderte LSA aufgestellt. natürlich nur mit Streuscheibe "Fußverkehr".

    Nach StVO gilt: keine Kombistreuscheibe, kein gesondertes Signal für Radverkehr = es gilt Signal für den Fahrverkehr. Das steht aber 200m weiter hinten...

    Ich würde mal keck sagen:

    Es fehlt nicht nur eine Ampel für den Radverkehr, sondern auch eine allgemeine Ampel für den sonstigen Fahrverkehr. Ich erkenne es auf dem Bild nicht wirklich, aber ich vermute mal stark, dass ein dort an der Ampel wartendes Kfz den in die Engstelle einfahrenden Verkehr blockieren täte und man deswegen auf eine solche Ampel verzichtet hat. Wenn man auf eine Fahrverkehrsampel verzichtet, ist wohl eine Radverkehrsampel erst recht überflüssig ... *flöt*

    Wie dann die Vorfahrtsregeln sind zwischen den Fahrzeugen dieser Straße ggü,. Querverkehr mit Grün ... Da täte mich mal ein Bild von direkt dort interessieren ... Oder gleich von allen Knotenarme dort ...

  • "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung."

    ... und Einmündungen oder Markierungen für den Fußgängerverkehr auch nicht.

    Es handelt sich um eine beispielhafte, aber nicht abschließende Aufzählung für "andere Straßenstellen". Im Zweifel entsteht eine "andere Straßenstelle" durch die bloße Existenz und den Betrieb einer LSA. An "anderen Straßenstellen", welche immer das sein mögen, jedenfalls die, wo LSAn stehen und in Betrieb sind, haben die Lichtzeichen eine entsprechende Bedeutung.

    Denn der § 37 gilt im Zweifel dort auch für die::

    "Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende ... wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ ... angezeigt."

    Es ergibt sich konkludent aus dem Absatz 2 Nr. 6 Satz 1, der für Radfahrende explizit die Gültigkeit der Lichtzeichen für den Fahrverkehr auch an den sonstigen Stellen auf Radverkehrsanlagen vorschreibt, wenn nichts abweichendes gilt (Satz 2 und 3). Für den Radverkehr wird also explizit die Gültigkeit der Lichtzeichen über die speziellen für den Radverkehr hinaus auf jene für den Fahrverkehr generell erweitert, wenn die für den Radverkehr fehlen sollten. Für den Fußverkehr fehlt eine solche Vorschrift. Währenddessen an Kreuzungen (Nummer 6 Satz 1) es genau so ist, wie Du schreibst, ist an sonstigen Stellen der Fußverkehr einfach nur Fußverkehr, der eigene Lichtzeichen braucht. Gibt es an *Kreuzungen* keine Lichtzeichen für den Fußverkehr, gelten jene für den Fahrverkehr also auch für den Fußverkehr.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

    Einmal editiert, zuletzt von Peter Viehrig (24. September 2025 um 13:55)

  • Theoretisch ja, fehlt halt Haltelinie, aber Radweg im Schutzbereich der Ampel. Praktisch kein Grund an der Ampel zu halten, denn die Ampel regelt ja nur den in der Baustelle einspurigen Verkehr von beiden Seiten, der Radweg ist ja Hochboard.

    Sehe ich auch so, für den Autoverkehr ist jedenfalls eine Haltelinie markiert worden. Und die Ampel steht nicht rechts vom Hochbord, sondern am Fahrbahnrand. In Hannover geht man dann davon aus, dass eine solche Ampel, nicht für den Fahrradverkehr gilt, wenn keine Haltelinie markiert ist. Es sei, denn die Ampel stünde rechts vom Hochbord-Fahrradweg.

    Ich weiß diese Antwort wird hier wieder einigen Protest hervorrufen. Deshalb schreibe ich gleich dazu, dass ich dazu hier keine eigene Stellungnahme abgebe, sondern vielmehr das wiedergebe, was in Hannover nach meinen Erkundungen bei Verkehrsbehörden und Polizei, soweit ich das bisher in Erfahrung bringen konnte, Konsens ist:

    Steht die Ampel rechts vom Hochbord-Radweg oder gibt es eine Haltelinie auf dem Radweg, dann bedeutet die rote Ampel für den Fahrradverkehr Anhalten. Steht die Ampel jedoch am Fahrbahnrand und auf dem Hochbord-Fahrradweg ist keine Haltelinie markiert, dann gilt die Ampel auch nicht für den Fahrradverkehr.

    Unabhängig davon werde ich nicht müde, in entsprechenden Gesprächen mit Fahrradfahrenden immer wieder darauf hinzuweisen, dass sie bitteschön in solchen Situationen besonders aufmerksam und vorsichtig fahren müssen, und das sie immer damit rechnen müssten, dass Fußgänger*innen das anders beurteilen könnten, woraus man ihnen keinen Vorwurf machen dürfe. Und ich weise ggf. darauf hin, dass es sein könne, dass sich die Verkehrsbehörden in Hannover und die Polizei in dieser Frage möglicherweise irren und ein cleverer Anwalt eines möglichen Unfallopfers das anders beurteilt und damit vielleicht Recht bekommt.

  • In Hannover geht man dann davon aus, dass eine solche Ampel, nicht für den Fahrradverkehr gilt, wenn keine Haltelinie markiert ist. Es sei, denn die Ampel stünde rechts vom Hochbord-Fahrradweg.

    Ich weiß diese Antwort wird hier wieder einigen Protest hervorrufen. Deshalb schreibe ich gleich dazu, dass ich dazu hier keine eigene Stellungnahme abgebe, sondern vielmehr das wiedergebe, was in Hannover nach meinen Erkundungen bei Verkehrsbehörden und Polizei, soweit ich das bisher in Erfahrung bringen konnte, Konsens ist:

    In Köln ist das hier Konsens:
    - 55 km/h innerorts ist okay
    - in zweiter Reihe halten um jemanden rauszulassen, ist okay
    - bei Gelb Gas geben, ist okay
    - In den Randbezirken halb auf dem Gehweg parken, ist okay

    Daraus, wie etwas gehandhabt wird, kann man nicht schließen, was erlaubt ist. Dazu noch zwei Fragen an dich:
    Wie viele Leute hast du schon ohne Blinker abbiegen oder einen Spurwechsel machen sehen und wie viele Leute kennst du, die deswegen einen Strafzettel bekommen haben?

    Einmal editiert, zuletzt von hugo790 (24. September 2025 um 09:22)

  • Steht die Ampel rechts vom Hochbord-Radweg oder gibt es eine Haltelinie auf dem Radweg, dann bedeutet die rote Ampel für den Fahrradverkehr Anhalten. Steht die Ampel jedoch am Fahrbahnrand und auf dem Hochbord-Fahrradweg ist keine Haltelinie markiert, dann gilt die Ampel auch nicht für den Fahrradverkehr.

    Position der Ampel und das Vorhandensein einer Haltelinie sind aber nun einmal keine objektiven Kriterien, egal irgendwer es so gemeint hat oder wer auch immer mit wem auch immer irgendeinen Konsens hat.

    Andersherum wird höchstens ein Schuh draus. Wenn dort eine Haltelinie auf dem Radweg wäre, würde ich das zwar nicht nachvollziehen können, würde aber davon ausgehen, dass ich dort bei Rot halten muss.

    Die eigentlich Frage ist, regelt diese Ampel irgendetwas, was den Radweg betrifft? Soweit ich das auf dem Foto erkennen kann, würde ich das in diesem Falle verneinen. Und auf Basis dessen würde ich sie, spätestens beim zweiten Vorbeikommen, ignorieren.

  • Mit Konsens meinte ich nicht, dass es Konsens ist, dass es keinen Strafzettel dafür gibt. Vielmehr meinte ich damit, dass es in bestimmten Fällen nach Auskunft von Polizei und Verkehrsbehörden in Hannover tatsächlich erlaubt ist, auf einem Fahrradweg bei roter Ampel für den Fahrbahnverkehr weiterzufahren. Ich sage das nicht einfach so, sondern hatte deswegen bei verschiedenen Gelegenheiten Polizisten und Mitarbeitende der Verkehrsverwaltung dazu befragt, weil mir aufgefallen war, dass es auf Fahrradwegen manchmal eine Haltelinie gibt und manchmal nicht.

    Beispiel 1: An dieser Fußgängerampel in der Marienstraße steht die Ampel links vom Hochbordradweg und es gibt keine Haltelinie auf dem Fahrradweg.

    Beispiel 2: Ebenfalls Marienstraße, ebenfalls keine Haltelinie für den Fahrradverkehr.

    Beispiel 3: Ebenfalls Marienstraße, ebenfalls steht die Ampel für den Autoverkehr am Fahrbahnrand, links vom Hochbordradweg. Dort hat der Hochbordradweg jedoch eine Haltelinie und es muss bei Rot gehalten werden.

    Quelle: Auskünfte von Polizei und Verkehrsbehörden in Hannover. Was sagt die Kölner Polizei und die Verkehrsbehörden?

  • Vielmehr meinte ich damit, dass es in bestimmten Fällen nach Auskunft von Polizei und Verkehrsbehörden in Hannover tatsächlich erlaubt ist, auf einem Fahrradweg bei roter Ampel für den Fahrbahnverkehr weiterzufahren.

    Das heißt nur, dass es auch bei der Polizei Konsens ist, dass das nicht verfolgt wird. Es gibt nämlich für Hannover keine eigene Straßenverkehrsordnung.

    Fälle, in denen es erlaubt ist, an einer roten Ampel vorbeizufahren, haben nichts damit zu tun, ob es eine Haltelinie gibt oder nicht, oder wo der Ampelmast steht, sondern ob der "Radweg" durch den Schutzbereich der Ampel verläuft. Das steht so aber auch nicht in der StVO, sondern wäre im Zweifelsfall (Unfall) vom Gericht zu klären.

  • Die eigentlich Frage ist, regelt diese Ampel irgendetwas, was den Radweg betrifft? Soweit ich das auf dem Foto erkennen kann, würde ich das in diesem Falle verneinen. Und auf Basis dessen würde ich sie, spätestens beim zweiten Vorbeikommen, ignorieren.

    nein, die Ampel regelt überhaupt nichts für den Radverkehr. Denn an der eigentlichen Kreuzung (Baustelle) kann der Radverkehr einfach nach rechts abbiegen bzw. weiter auf dem Radweg rechts herum fahren. Nach links kann dort niemand abbiegen (Baustelle). Lediglich für den Geradeausverkehr könnte die Ampel etwas regeln. fällt aber ins Wasser, da die Strecke so lang ist, dass die dafür nötigen Umlaufzeiten (Radverkehr) es nicht ermöglichen würden, 3 Arme der Kreuzung in die eine Blockampel einzutakten.

  • Soll das Faß tatsächlich wieder aufgemacht werden?

    Gilt die StVO und damit der §37 auch für den Radverkehr?

    Verlangt dieser zur Gültigkeit einer Ampel eine Haltelinie? Vielleicht ja nur zur Gültigkeit für den Radverkehr?

    Findet man vielleicht irgendwo eine hanebüchene Herleitung, um die Ampel auf dem Fahrrad doch ignorieren zu können, wie das 99 Prozent aller Radfahrer ganz selbstverständlich ohnehin tun?

    Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß es die StVB genau wie diese 99% *nicht* einen feuchten Kehricht interessiert?

    Um es kurz und mich mal wieder unbeliebt zu machen: 1. Sie gilt für den Radverkehr. 2. Es interessiert keinen außerhalb unserer kleinen Bubble hier.

    In §37 Abs. 4 steht:

    "Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden."

    Und es gibt halt Fälle, in denen für den Hochbord-Fahrradweg kein eigenes Lichtzeichen vergeben ist. Trotzdem kann es Sinn machen, in solchen Fällen durch eine Haltelinie darauf hinzuweisen, dass Fahrradfahrende die für die Fahrbahn aufgestellte Lichtzeichen zu beachten haben. Ich habe das bei verschiedenen Anlässen noch nicht ganz explizit auf den §37 wortwörtlich bezogen besprochen. Aber ich versuche bei nächster Gelegenheit, das mal abzuklopfen.

    Ich halte es übrigens für kontraproduktiv im Sinne der Fahrradfahrenden, wenn du ihnen mit markiger Ausdrucksweise, "feuchter Kehricht", unterstellst, sie würden sich zu 99 % für Verkehrsregeln beim Passieren bestimmter Ampeln nicht interessieren. Fähigkeit zur Selbstkritik ist wichtig, aber das bedeutet doch nicht, dass man eine fast hundertprozentige Selbstdemontage betreibt, wenn es dabei um bestimmte Verkehrsregeln-Fragen geht. Zumal in dieser Frage, zu der die Experten, die ich danach fragte und die auch von andere Fahrradfahrenden in Hannover befragt werden, diese Auskunft geben, die ich oben beschrieben habe.

  • Das heißt nur, dass es auch bei der Polizei Konsens ist, dass das nicht verfolgt wird. Es gibt nämlich für Hannover keine eigene Straßenverkehrsordnung.

    Fälle, in denen es erlaubt ist, an einer roten Ampel vorbeizufahren, haben nichts damit zu tun, ob es eine Haltelinie gibt oder nicht, oder wo der Ampelmast steht, sondern ob der "Radweg" durch den Schutzbereich der Ampel verläuft. Das steht so aber auch nicht in der StVO, sondern wäre im Zweifelsfall (Unfall) vom Gericht zu klären.

    Ich hoffe, dass es nicht notwendig wird, dass das allzu oft durch Gerichte geklärt wird, sondern baue auf die Umsicht und Vorsicht der Radfahrenden und Fußgänger*innen. Die Gefahr bei einer Rechtsprechung ist immer auch, dass dann etwas entschieden wird, was der Sache, um die es geht, nicht zuträglich ist.

  • Ich halte es übrigens für kontraproduktiv im Sinne der Fahrradfahrenden, wenn du ihnen mit markiger Ausdrucksweise, "feuchter Kehricht", unterstellst, sie würden sich zu 99 % für Verkehrsregeln beim Passieren bestimmter Ampeln nicht interessieren.

    Ohne Verstöße gegen die StVO würde der Verkehr in Deutschland komplett zum erliegen kommen. Man muss gegen Verkehrsregeln verstoßen!
    99,9% aller Radfahrer hier am Rheinradweg ignorieren konsequent die alten und neuen 250er Schilder. Ein Rheinradweg-Wegweiser der genau dahin zeigt, macht die laut StVO nicht obsolet. Ein Foto hatte ich davon kürzlich hochgeladen. Es gibt aber Dutzende, von verschiedenen Städten/Behörden. Das hat Methode!

  • In §37 Abs. 4 steht:

    "Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden."

    Und es gibt halt Fälle, in denen für den Hochbord-Fahrradweg kein eigenes Lichtzeichen vergeben ist. Trotzdem kann es Sinn machen, in solchen Fällen durch eine Haltelinie darauf hinzuweisen, dass Fahrradfahrende die für die Fahrbahn aufgestellte Lichtzeichen zu beachten haben. Ich habe das bei verschiedenen Anlässen noch nicht ganz explizit auf den §37 wortwörtlich bezogen besprochen. Aber ich versuche bei nächster Gelegenheit, das mal abzuklopfen.

    Ein Fahrradweg ist kein Fahrstreifen

    Das "Lichtsignal für den Fahrverkehr" ist nicht das "Lichtsignal für die Fahrbahn"

    Rot bedeutet "Halt vor der Kreuzung" und nicht "Halt an der Haltelinie"

  • Ohne Verstöße gegen die StVO würde der Verkehr in Deutschland komplett zum erliegen kommen. Man muss gegen Verkehrsregeln verstoßen!

    Dem stimme ich nicht zu. Aber es erinnert mich an eine interessante Vorstellung, die im Judentum populär ist:

    „Wenn Israel nur ein einziges Mal den Schabbat wirklich halten würde, würde der Messias kommen, ..."

    Schabbat – Wikipedia
    de.wikipedia.org

    Du verdrehst diese Vorstellung vom "Einhalten aller Regeln" geradezu ins Gegenteil und behauptest, man müsse gegen Verkehrsregeln verstoßen. Das ist nicht so. Ziemlich sicher ist es allerdings auch umgekehrt nicht so, dass das Einhalten aller Verkehrsregeln bedeutet, dass der Messias kommt und nur noch Freude und Glückseligkeit herrscht.

  • Du verdrehst diese Vorstellung vom "Einhalten aller Regeln" geradezu ins Gegenteil und behauptest, man müsse gegen Verkehrsregeln verstoßen.

    Ja, das tue ich und dazu stehe ich. Beispiele habe ich genannt. Sollen all diese Radfahrer am Rhein die Polizei anrufen und um eine Weisung bitten? Oder umkehren in der Hoffnung, dass auf dem Rückweg kein 250er steht? Was mache ich wenn ich wegen einer Baustelle über eine Sperrfläche fahren muss? ChatGPT spricht bei meiner Bias von "kompletter Verkehrslähmung", wenn sich alle zu 100% an alle Verkehrsregeln halten. Auf der einen Seite, auf der anderen auch von viel weniger Unfällen und viel größerer Sicherheit.

  • Ein Fahrradweg ist kein Fahrstreifen

    Das "Lichtsignal für den Fahrverkehr" ist nicht das "Lichtsignal für die Fahrbahn"

    Rot bedeutet "Halt vor der Kreuzung" und nicht "Halt an der Haltelinie"

    In deinem Sinne wäre der Fahrradfahrer auf diesem Bild also haltepflichtig, wenn die Ampel auf Rot umspringt. Das habe ich doch richtig verstanden? Ich will hier nicht sagen, es ist so, oder es ist nicht so. Aber ich kann dir sagen, dass viele Fahrradfahrer*innen in Hannover, an so einer Ampel nicht halten würden und dass diejenigen Mitarbeiter*innen von Polizei und Verkehrsverwaltung in Hannover, mit denen ich bisher darüber gesprochen habe, das genau so kommunizieren.

    Allerdings würde eine Haltelinie auf dem Hochbordfahrradweg bedeuten, dass dort gehalten werden muss. (nach Auskunft der Verkehrsexperten in Hannover)

    Gibt es denn solche Stellen wie auf dem Foto auch in Stade. Und wie verhalten sich Fahrradfahrende dort und was sagen die Verkehrsexperten vor Ort?

    Ich habe jetzt mal pauschal Polizei und Mitarbeitende der Verkehrsverwaltung als "Verkehrsexperten" bezeichnet. Dabei ist klar: Auch Experten können sich täuschen und manchmal liegen sie ganz schön daneben. Gilt allerdings auch für "Alltags-Experten".

  • Beispiel 1: ...

    Wolltest du da noch Links zu den Beispielen einfügen?

    Street View · Google Maps
    Ort in Google Maps noch intensiver erleben.
    maps.app.goo.gl

    Hier steht die Ampel links des Radwegs und es gibt keine Haltelinie.

    Bei Rot können aber von links Radfahrer kommen, die ihrerseits Grün haben.

    Ist jetzt der "Konsens", dass Radfahrer bei Rot weiter geradeaus fahren dürfen?


    PS: Ich hatte den Post darüber noch gar nicht gesehen. Das ist witzigerweise genau dieselbe Stelle.

    Also ja, hier würde ich sagen, dass die Ampel für den Radweg gilt.


    PPS: Aus der anderen Richtung.

    Street View · Google Maps
    Ort in Google Maps noch intensiver erleben.
    maps.app.goo.gl

    Das ist ja wild.

    Das sieht mir von den Dimensionen arg schmal für einen Zweirichtungsradweg aus. Zumal der Gehweg auch nicht gerade durch überbordende Breite glänzt. Ganz im Gegenteil und dann wird er auch noch zugestellt.

    Aus der Gegenrichtung ist es ein getrennter Geh- und Radweg. Aus dieser Richtung ein reiner Radweg?

    Was machen denn die Fußgänger da?

    2 Mal editiert, zuletzt von Silence (24. September 2025 um 15:11)