Wie war das nochmal mit beidseitigen Benutzungspflichten, sind die dann Nichtig und es darf auf der Fahrbahn geradelt werden?
Dies wird hier häufig behauptet. Urteile sind mir dazu nicht bekannt, aber zur verwandten Fragen, ob bei beidseitiger RWBP auch der linke Radweg genutzt werden darf, gab es mal ein Urteil:
In 9783811441040 () Seite 12/13 wird auf §44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verwiesen: