Radfahrstreifen & Schutzstreifen

  • Ein Thema, das mir schon seit einiger Zeit unter den Nägeln brennt. Kocht Hamburg doch hier mal wieder sein eigenes Süppchen.

    1) Was ist eigentlich ein Radfahrstreifen?
    Die VwV-StVO erläutert in Punkt 10:

    Zitat

    Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

    Also: Zeichen 237 (= [Zeichen 237] ) , dicker Strich als Abgrenzung von der Fahrbahn. Optional kann [Zeichen 237] sogar wiederholt werden.
    Das klingt doch recht eindeutig.
    ein kurzer Griff in meine Bilderkiste:
    16-RFS-01-s-jpg
    Alles da. Zeichen 237, Zeichen 295 und sogar ein Sinnbild "Radfahrer".


    2) Situation in Hamburg

    Schauen wir uns mal einen typischen Radfahrstreifen an.
    17-RFS-02-jpg

    Wir erkennen wieder Z.295 als Abgrenzung von der Fahrbahn. Wir erkennen wieder das weiße Sinnbild.
    Was aber nicht zu erkennen ist: [Zeichen 237] (Z.237)
    Den habe ich dort nicht weggeschnitten oder retuschiert - der ist nicht vorhanden!

    Ich könnte hier noch lustig 50 weitere Bilder einstellen, die alle genau! so! aussehen. An allen nahezu allen! Radfahrstreifen im Hamburger Stadtgebiet fehlt Z.237!


    3) Was bedeutet dies nun konkret?
    Da die VwV-StVO eindeutig klarstellt, was ein Radfahrstreifen ist, kann das hier kein Radfahrstreifen sein. :rolleyes:
    Wir erinnern uns: Radfahrstreifen = Z.295 + Z.237
    Nach der Logik: "A = X+Y" kann A nicht auf einmal definiert werden als "A = X"
    Demzufolge sehen wir hier keinen Radfahrstreifen. Denn das Konstrukt erfüllt einfach die Bedigungen nicht, die die VwV-StVO für einen Radweg aufruft.

    Wenn es kein Radfahrstreifen ist, was ist es dann?
    Nun, eine Orientierung gibt hier Z.295.

    In der StVO ist zu diesem Z.295 in der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) "Vorschriftzeichen" unter der lfdNr 68, dort im Nachtrag "Erläuterung" in Punkt 2:

    Zitat

    Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

    Klingt logisch, oder? Das Z.295 gibt es in 2 baugleichen "Varianten".
    Einmal kann die durchgezogene Linie 2 Fahrspuren abtrennen. Das kennen viele: In Kurven ist die "Mittellinie" meist durchgezogen, darf nicht überfahren werden.
    Ein anderes Mal kann die durchgezogene Linie aber auch Fahrbahnbegrenzung sein.
    Also: die Linie kann links der Fahrspur auftauchen, oder rechts. Oder gar nicht. Oder rechts und links.

    Und in dem obigen Beispiel taucht sie nun rechts auf und ist damit Fahrbahnbegrenzung; trennt also einen Sonderweg oder Seitenstreifen von der Fahrbahn ab.

    Wo ist der Unterschied zw. Sonderweg und Seitenstreifen?
    Ein Sonderweg ist ein, einer bestimmten Verkehrsart vorbehaltener Weg. Ein Radweg ist ein Sonderweg. Oder ein Radfahrstreifen. Auch Sonderweg. Gehweg. Sonderweg.

    Wir haben aber festgestellt, dass das für Hamburg stellvertretende Foto keinen Radfahrstreifen (= Sonderweg) zeigt.
    In diesem Fall grenzt Z.295 einen Seitenstreifen ab.

    Was bedeutet dies nun für den Radverkehr?
    StVO §2, Abs. 4, Satz 5:

    Zitat

    Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

    Diese Konstrukte dürfen benutzt werden, müssen es aber nicht. Zumindest nach Auslegung StVO und zugehöriger VwV-StVO

    4) Treppenwitz
    Schaut man sich mal Bilder bei GoogleStreetView an, die in Hamburg bekanntlich 2008/2009 aufgenommen wurden, so fällt auf, dass der heutige Status damals quasi genau umgekehrt war.
    Fand man damals kaum einen Radfahrstreifen ohne Z.237, sind seit 2010(?) kaum noch Radfahrstreifen mit Z.237 anzutreffen!

    Die wurden abmontiert!

    Wer jetzt denkt: na endlich. Dann muss ich die schmalen Dinger, die teilweise so dicht an den Außenspiegeln der parkenden PKW vorbeiführen, auch nicht mehr benutzen, der irrt leider!
    Die Polizei und der Rechtsverd... StVO-Profilier... ähm.. also jedenfalls ist Herr Schubert von der BWVI der Meinung, dass sich eine Benutzungspflicht ergäbe, weil das ja immer noch ein Radfahrstreifen sei.

    Ich hatte vor einigen Tagen mal mit dem "Radverkehrsverantwortlichen" (Herr Böhm) unser Stadt gesprochen und ihn gefragt, was er denn auf diesem Foto hier sieht:
    18-RFS-003-jpg

    Die Antwort: "Radfahrstreifen. Da fehlen die Piktogramme. Die hat man wohl vergessen."
    Soso, die hat man also vergessen.
    Ich bin mir nicht sicher, ob diese durchaus exklusive Meinung auch nach einem kurzen Blick durch GoogleStreetview Bestand hat.
    Einfach mal die Strecke Richtung Westen durchklicken.

    Das, was wir hier sehen, ist wohl eindeutig ein Seitenstreifen. Parken wird hier geduldet, ist vermutlich sogar vorgesehen.
    Dies bedeutet, der einzige Unterschied, zwischen einem Radfahrstreifen und einem Seitenstreifen hier in Hamburg sollen ein paar
    lausige weiße Piktogramme sein? Piktogramme, die die StVO für Radfahrstreifen nichtmal vorschreibt?

    Und das liebe Stadt, kann rechtlich keinen Bestand haben! Vorschriftszeichen, Gebotszeichen sind nicht umsonst so aufzustellen, dass man sie sieht. Auch wenn es mal schneit oder Laub draußen rumliegt. Aus diesem Grund ist auch eine weiße, auf die Straße geschmierte "30" ohne das entsprechende rot umrandete Verkehrszeichen nichtig. Das hat dann 0 Bedeutung. So wie auch ein Sinnbild "Radfahrer" per se absolut 0 rechtliche Bedeutung hat. Da kann man auch ne Packung Joghurt nehmen und den auf die Straße werfen. Der hat dann genauso viel rechtliche Wirkung wie ein "Sinnbild Radfahrer".

    5) Der liebe Autoverkehr
    Das alles würde mich nicht weiter stören. Lass doch die Radfahrstreifen Seitenstreifen mit Piktogrammen sein.

    Tatsache ist jedoch, dass wir in Hamburg nach dieser Rechtsauffassung/Rechtsauslegung Radfahrstreifen haben, die zwar benutzungspflichtig, aber mitten durch die Dooring-Zone laufen und damit kreuzgefährlich sind!
    Will man dieser Gefahr aus dem Wege gehen und hält Abstand von den Autotüren, kann man natürlich keinem Autofahrer in 10Sek vermitteln, wieso man nicht auf dem "Radweg!!!!" fahren möchte. In keiner anderen Straße kann man hupen, brüllen, enges Überholen so schnell und "effizient" provozieren wie in einer Straße mit "Radfahrstreifen", den man nicht
    - benutzen kann
    - benutzen muss
    - benutzen sollte

    Wer das nicht glauben möchte, fahre bitte einmal die Richardstraße, Wagnerstraße, Ritterstraße, den Eilbeker Weg oder Dammtordamm auf der Fahrbahn mit 15km/h entlang!


    Ich sage nicht, dass Radfahrstreifen eine schlechte Idee sind. Das sind sie nicht. Es gibt auch in Hamburg gute Radfahrstreifen. Washingtonallee stadteinwärts. komfortabel breit, genügend Abstand zu parkenden Autos. Doch ist das, was im Altbestand ist, ein Frechheit.
    Auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier Benutzungspflichten quasi "von oben" angeordnet werden, wo die StVO und VwV-StVO deutlich andere Schlüsse zulassen.

  • Schutzstreifen

    1) Was ist eigentlich ein Schutzstreifen?
    naja, kurz gersprochen: der hässliche kleine Bruder vom Radfahrstreifen.
    Ist im Straßenquerschnitt nicht genug Platz vorhanden, um Radfahrstreifen + Richtungsfahrbahnen zu realisieren, darf man über einen Schutzstreifen nachdenken.

    Schlagen wir mal nach, was die VwV-StVO dazu schreibt:

    Zitat

    Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.

    aha. Statt wie beim Radfahrstreifen eine durchgezogene Linie (Z.295), wird hier eine unterbrochene Linie aufgemalt. Und, wichtiger Unterschied: hier ist konkret vom Sinnbild "Radfahrer" die Rede!


    2.) Situation in Hamburg
    ums kurz zu machen: eher gruselig.
    Es werden die gleichen Fehler gemacht wie bei den Radfahrstreifen.
    - zu schmal
    - zu oft zu dicht an parkenden Autos vorbei

    Hier mal ein Beispiel des so oft gefeierten Hofweges in Hamburg:

    20-szstr-001-JPG

    Wir stellen fest, dass es zwar einen Schutzbereich zwischen dem Radfahrstreifen und der Parkfläche gibt, der aber bei weitem nicht ausreicht.
    Im Foto erkennt man klar das übliche Problem recht deutlich. Während der schwarze PKW noch radfahrerfreundlich geparkt wurde, sieht es bei den 2 hinteren PKW deutlich schlechter aus. Beim mittleren kann man vielleicht sogar noch weit links auf dem Schutzstreifen fahrend einer öffnenden Autotüre ausweichen. Beim hinteren Wagen aber keinesfalls.

    Die Lösung bestünde hier - wie auch bei den Radfahrstreifen darin, paralleles Parken zu untersagen. Wo keine Autotüren, da keine Gefährdung durch sie.
    Aber in Hamburg ist so eine Forderung utopisch. Hoch 3.


    Schauen wir uns dieses Foto an:
    21-szstr-002-JPG

    Weidestraße in Hamburg. In Höhe der Sprunginsel wird der Schutzstreifen verschwenkt.

    Hier tauchen 2 Probleme auf:
    - Wer auf dem Schutzstreifen fährt, läuft Gefahr, in Höhe dieser Sprunginsel von einem Kfz überholt zu werden.
    - Inkonsistenz in der Anwendung der Schutzstreifen, denn an der folgenden Sprunginsel ist kein Schutzstreifen aufgemalt!

    Beide Probleme hängen unmittelbar zusammen. Wird ein Schutzstreifen angelegt, muss die restliche Fahrbahn so breit sein, dass sich 2 Fahrzeuge gefahrlos begegnen können (siehe oben)
    Im Foto erkennt man, dass zwischen Schutzstreifen und Sprunginsel eine Fahrspur ist, die breit genug ist, dass ein PKW diese befahren kann. Denn die Anforderung an den Schutzstreifen ist, dass eine Mitbenutzung durch den Kraftfahrzeugverkehr nur selten erfolgt. Viele Autofahrer zwängen sich hier an Radfahrern vorbei, da aus Sicht des Autofahrers alles seine Richtigkeit hat. Der Radfahrer hat ja schließlich seinen Radweg...
    In den Fällen, in denen die Breite nicht ausreicht für Fahrspur + Schutzstreifen, wird - und muss - auf einen Schutzstreifen verzichtet. Denn wenn der Kfz-Verkehr ständig drüber fährt, ist die Bedingung "seltene Mitbenutzung" nicht mehr gegeben.

    Wir haben also mal vschwenkte Schutzstreifen, mal keine Schutzstreifen...


    Besonders interessant finde ich diesen Schutzstreifen:
    22-szstr-003-JPG
    Z.340 - unterbrochene Linie, Sinnbild "Radfahrer"
    und... oh, was ist das da rechts bitte? Z.237!

    An einem Schutzstreifen? nein, Schutzstreifen können gar nicht mit Z.237 versehen werden, sind sie doch Teil der Fahrbahn und kein Sonderweg.
    Sollte es sich hier um einen Radfahrstreifen handeln? Nein, Radfahrstreifen sind mit Z.295 (durchgezogene Linie) abgegrenzt.

    Also gilt Z.237 hier für gepflasterten Hochbord-Bereich? Nein, das ist ein Gehweg. Denn der muss vorhanden sein, bevor Z.237 aufgestellt werden kann...


    3) Benutzungspflicht
    Dass das, was in Hamburg als Schutzstreifen verkauft wird, auch grundsätzlich erstmal ein Schutzstreifen ist, sollte klar sein. Durch fehlende Anforderungen hinsichtlich der Beschilderung reichen eben ein paar weiße Kleckse auf der Fahrbahn.

    Die Benutzungspflicht ergibt sich erstmal aus dem Rechtsfahrgebot der StVO, §2 Abs.2

    Zitat

    Es ist möglichst weit rechts zu fahren, [...]

    Das Rechtsfahrgebot endet aber dort, wo die eigene Gefährdung beginnt. Es muss sich niemand in den Gefahrenbereich einer sich öffnenden Autotür begeben. Es gilt auch hier der Grundsatz: 0,8m bis 1,5m Abstand von parallel parkenden Autos.

    Aber auch hier taucht eben vielfach das Wahrnehmungsproblem wie bei den Seitenstreifen aka. "Hamburger Radfahrstreifen" auf. Einem Autofahrer kann nur selten vermittelt werden, warum man denn nun nicht "auf dem Radweg!!!" fährt, sondern daneben.

    4) Unterschiede / Gemeinsamkeiten / Zusammenfassung

    Radfahrstreifen Schutzstreifen
    Anforderungen [Zeichen 237] + Z.295
    mind. 1,50m Breite (inkl. Z.295[!!!!])
    Sinnbild "Radfahrer" + Z.340
    Mindestbreite: 1,50m (inkl. Z.295[!!!!])
    Schutzraum optional
    indirekt,
    "Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet."
    Schutzraum optional
    Teil der Fahrbahn nein, Sonderweg ja
    Kfz überholt fahrenden Radfahrer... nein. "Vorbeifahren", da Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn ja,
    da Schutzstreifen Teil der Fahrbahn
    Überfahren durch Kfz erlaubt ja,
    wenn so nicht anders zu erreichende Parkplätze angefahren werden. Dann unter größter Vorsichtung und ohne Radfahrer zu behindern
    ja
    halten erlaubt nein ja
    parken erlaubt nein nein

    und hier noch ein paar Bilder aus dem Alltag:
    23-2013-12-10-Dammtorstra%C3%9Fe-jpg
    Nennt man wohl "Corporate Identity" oder so ähnlich <X

    und fast die gleiche Stelle mal aus einer anderen Richtung:
    24-004-JPG

    Na, wo ist der Seitenstreifen aka "Hamburger Radfahrstreifen"?
    Die Stelle ist besonders perfide, da man hier aus einer rechtskurve kommt und bestenfalls ein Bus neben einem ist. haste keine Chance...

  • Nicht uninteressant..., die Stelle der VwV-StVO, nach der ein Radfahrstreifen nur dann ein solcher ist, wenn durch VZ 237 "gekennzeichnet" ist, kannte ich noch nicht. Dass er ohne VZ 237 nicht benutzungspflichtig ist, war klar, dass er aber dann gar keiner ist, nicht. :P

    Ein MIT Vz 237 gekennzeichneter Radfahrstreifen, der nicht breit genug ist, zu parkenden Fahrzeugen mindestens einen Meter Abstand zu halten, benutze ich grundsätzlich nicht. Es gibt mehrere Gerichtsurteile, nach denen Radfahrer einen Sicherheitsabstand halten müssen, der sie vor plötzlich geöffneten Autotüren schützt - ansonsten können sie sogar eine Mitschuld kriegen!

    Da hilft nur eines: Widerspruch gegen die weißen Linien und ggf. wegklagen!

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Ich tendiere zur Interpretation als Seitenstreifen, für die mittels Markierung mit dem Sinnbild "Fahrräder", auf das Benutzungsrecht nach § 2 Abs. 4, Satz 5 StVO hingewiesen wird. Ich halte aber auch andere, selbst obergerichtliche Bewertungen sowohl als Radfahrstreifen, als auch als Schutzstreifen für möglich. Jedenfalls besteht ein Benutzungsrecht. Während ich für die Exekutive leider die Behauptung einer Benutzungspflicht geradezu erwarte, dürfte dies eigentlich bei gerichtlichen Entscheidungen nicht der Fall sein. Selbst wenn man grundsätzlich von einem Radfahrstreifen ausginge, wäre analog zu nichtbenutzungspflichtigen Radwegen eine Benutzungspflicht mangels Blauschild abzulehnen. Ein objektiver verständiger Radfahrer muss nicht von einer Benutzungspflicht ausgehen, da für alle Radverkehrsanlagen grundsätzlich gilt: Ohne Schild kann es keine konkrete Benutzungspflicht geben. Über das Rechtsfahrgebot könnte man nun dennoch, bzw. bei Annahme eines Schutzstreifens überhaupt erst, eine indirekte Benutzungspflicht herleiten. Die Frage ist wie auch bei "echten" Schutzstreifen m.W. weiterhin umstritten, ich gehe wegen der üblichen Abstands- und Zumutbarkeitserwägungen nicht von einer Pflicht aus. Während ich obergerichtlich die Chancen bei 50:50 sehe, nehme ich für den BGH überwiegende Erfolgschancen an, jedenfalls wenn ein Seitenabstand zu parkenden Autos von 80-100 cm dauerhaft unterschritten wird. Bis zu einer Klärung beim BGH ist es wie auf hoher See...

    Rein faktisch ist die Rechtslage vollkommen egal, selbst nach einem BGH-Urteil würde es noch mindestens 15 Jahre dauern, bis 15 % der Verkehrsteilnehmer darüber Bescheid wüssten. Man ist wie beim rechts-liegen-lassen von Schutzstreifen und nichtbenutzungspflichtigen Radwegen den regional, saisonal und situationsbedingten Quoten von verschiedentlich falsch Überholenden ausgesetzt.

    Bei der Frage des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Markierungen habe ich mir noch keine Meinung gebildet. Grundsätzlich sehe ich das Problem, dass das nur unter der Annahme einer Benutzungspflicht mit dem üblichen Vorgehen gegen Radwegbenutzungspflichten vergleichbar ist. Wenn man dagegen eine Benutzungspflicht verneint, ist mir (jedenfalls um diese Zeit und gesundheitlich angeschlagen) die richtige Vorgehensweise gerade nicht klar.

  • Zitat

    Da hilft nur eines: Widerspruch gegen die weißen Linien und ggf. wegklagen!

    Zitat


    Bei der Frage des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Markierungen habe ich mir noch keine Meinung gebildet. Grundsätzlich sehe ich das Problem, dass das nur unter der Annahme einer Benutzungspflicht mit dem üblichen Vorgehen gegen Radwegbenutzungspflichten vergleichbar ist. Wenn man dagegen eine Benutzungspflicht verneint, ist mir (jedenfalls um diese Zeit und gesundheitlich angeschlagen) die richtige Vorgehensweise gerade nicht klar.

    Ich stimme zu, diese Bemalung ist ärgerlich, weil sie Autofahrer zu Maßregelungen verleitet. Aber mit welcher Begründung willst du denn gegen Seitenstreifen klagen? Eine offizielle Stellungnahme, was diese Form der Bemalung nun eigentlich sein soll, müsste man vom Ordnungsamt bekommen, wenn man Falschparker meldet.

    Park- und Halteverbot ist nur bei einem Radstreifen, nicht bei einem Seitenstreifen gegeben.

  • Doch ist das, was im Altbestand ist, ein Frechheit.

    Nicht nur Altbestand. Das, was man da vom Bahnhof Dammtor bis zum Gänsemarkt appliziert hat, ist auch total der Hit. Natürlich ohne Zeichen 237, dafür aber bei jeder Vorstellung der Staatsoper zugeparkt: Auf der westlichen Seite von Personenkraftwagen, auf der östlichen Seite von Kraftomnibussen, die dort ihre Leute wieder einsammeln wollen. Das ist zwar nicht im Sinne des Erfinders, aufgrund der Eigenschaft als Seitenstreifen aber nicht ordnungswidrig.

    Und das liebe Stadt, kann rechtlich keinen Bestand haben! Vorschriftszeichen, Gebotszeichen sind nicht umsonst so aufzustellen, dass man sie sieht. Auch wenn es mal schneit oder Laub draußen rumliegt. Aus diesem Grund ist auch eine weiße, auf die Straße geschmierte "30" ohne das entsprechende rot umrandete Verkehrszeichen nichtig. Das hat dann 0 Bedeutung. So wie auch ein Sinnbild "Radfahrer" per se absolut 0 rechtliche Bedeutung hat. Da kann man auch ne Packung Joghurt nehmen und den auf die Straße werfen. Der hat dann genauso viel rechtliche Wirkung wie ein "Sinnbild Radfahrer".

    Dass solche Zeichen unbeachtlich sind, liegt aber eher an der fehlenden Definition in der Straßenverkehrs-Ordnung. Die gibt ja hinten im Anhang recht genau an, was bei welchen Verkehrszeichen zu beachten ist, aber solche lustigen Sinnbilder sind eben bloß Sinnbilder und keine Verkehrszeichen. Und ohne genaue Definition kann das Fahrrad alles mögliche bedeuten, im Prinzip wird es ja bereits im äußerst kreativen Kontext eingesetzt: Auf Gehwegen soll es eine Art Benutzungsrecht signalisieren, auf Radwegen entweder eine Benutzungspflicht oder ein -recht, auf Schutzstreifen oder Fahrradstreifen soll angezeigt werden, dass hier Radverkehr stattfinden soll, dann wird es manchmal als Warnhinweis auf der Fahrbahn aufgetragen oder als Zeichen für einen Fahrrad-Parkplatz missbraucht.

    Über das Rechtsfahrgebot könnte man nun dennoch, bzw. bei Annahme eines Schutzstreifens überhaupt erst, eine indirekte Benutzungspflicht herleiten.

    Beim Fahrradstreifen ohne Zeichen 237 kann es meines Erachtens den Hebel über das Rechtsfahrgebot nicht geben. Ohne Zeichen 237 handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um einen Seitenstreifen. Zählt man die ersten beiden Absätze von § 2 StVO zusammen, gilt das so genannte Rechtsfahrgebot aber nur auf der Fahrbahn. Wenn dann argumentiert wird, ich dürfe mit dem Rad innerorts auch Seitenstreifen befahren, also schöbe mich das Rechtsfahrgebot hinüber auf ebenjenen Seitenstreifen, müsste ich nach der Interpretation ja auch auf rechtsseitigen Radwegen verkehren, sobald da einer neben der Fahrbahn verläuft.

  • Beim Fahrradstreifen ohne Zeichen 237 kann es meines Erachtens den Hebel über das Rechtsfahrgebot nicht geben. Ohne Zeichen 237 handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um einen Seitenstreifen.


    Ich habe mich wohl unklar ausgedrückt. Wenn ein Gericht den Streifen als Seitenstreifen wertet, kann es m.E. unter keinen Umständen auf eine Benutzungspflicht erkennen, da eindeutig in § 2 Abs. 4, Satz 5 StVO geregelt.

    Nimmt es aber entgegen der von mir vertretenen Ansicht einen Radfahrstreifen an, kann m.E. wegen des fehlenden Blauschilds grundsätzlich keine Benutzungspflicht angenommen werden. (Ich halte indes auch solche m.M.n. "falsche" Urteile für möglich.) Nimmt ein Gericht nun ohnehin schon sehr fragwürdig dennoch einen Radfahrstreifen ohne konkret angeordnete Benutzungspflicht an, könnte es auch auf die absurde Idee kommen, durch die Hintertür über das Rechtsfahrgebot eine Benutzungspflicht herzuleiten, das wird für Schutzstreifen, für die explizit eben keine Benutzungspflicht geregelt ist, ja auch teilweise vertreten. Bei solch gewagten Interpretationen der Rechtslage dürfte die Frage des Begriffs der "Fahrbahn" eher ein geringes Problem darstellen.

    Auf Radwegen soll das Rechtsfahrgebot gelten (vgl. KG Berlin 12 U 195/05, Rn. 16). Somit dürfte dies auch innerhalb von Radfahrstreifen gelten. Fraglich bleibt, ob man aus dem Rechtsfahrgebot Radfahrer trotz

    Zitat

    Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. (Nr. 3 Satz 1 VwV StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO)

    über die Linie zwingen kann. Nach meiner unmaßgeblichen Ansicht ist das nicht möglich. Da es sich aber bei der VwV-StVO nur um eine Verwaltungsvorschrift ohne direkte Außenwirkung handelt und vor Allem weil Radgegner in der deutschen Justiz überaus kreativ beim Verdrängen von Radfahrern sind, würden sich vermutlich manche Gerichte irgendeine Analogie ausdenken.

    Ich gebe Dir aber insoweit Recht, dass das wohl der komplizierteste Weg für ein Gericht wäre. Soll eine Benutzungspflicht ausgeurteilt werden, so würde man vermutlich eher einen Schutzstreifen besonderer Markierung annehmen.

  • Nimmt es aber entgegen der von mir vertretenen Ansicht einen Radfahrstreifen an, kann m.E. wegen des fehlenden Blauschilds grundsätzlich keine Benutzungspflicht angenommen werden. (Ich halte indes auch solche m.M.n. "falsche" Urteile für möglich.) Nimmt ein Gericht nun ohnehin schon sehr fragwürdig dennoch einen Radfahrstreifen ohne konkret angeordnete Benutzungspflicht an, könnte es auch auf die absurde Idee kommen, durch die Hintertür über das Rechtsfahrgebot eine Benutzungspflicht herzuleiten, das wird für Schutzstreifen, für die explizit eben keine Benutzungspflicht geregelt ist, ja auch teilweise vertreten. Bei solch gewagten Interpretationen der Rechtslage dürfte die Frage des Begriffs der "Fahrbahn" eher ein geringes Problem darstellen.

    Wie wäre es denn mit § 1 Abs. 2 StVO? Ich habe schon mehrfach Interpretationen gelesen, dass das Fahrbahnradeln eine vermeidbare Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO wäre, sobald es einen Radweg nebenan gibt. Das halte ich aber auch für eine ambitionierte Argumentation, dann sind wir ja auch bald wieder bei der Frage, ob nicht auch das Autofahren ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wäre, wenn ich auch zu Fuß gehen oder mit dem Bus fahren könnte.

  • Wie wäre es denn mit § 1 Abs. 2 StVO?


    Mmh, mir fällt ohnehin keine stichhaltige Begründung ein, insofern halte ich grundsätzlich fast alles für möglich. Letztlich müsste es immer am fehlenden Sicherheitsabstand scheitern. Mal angenommen, der Streifen wäre 3 m breit und in bestem Zustand, setzte sich die Rechtsprechung m.E. aber großzügig über dogmatische Probleme mit grundsätzlichen Erwägungen hinweg. Ich halte die Diskussion aber ohnehin für zu theoretisch, da zwischen den 3 Interpretationen des Streifens dies die unwahrscheinlichste ist.

  • Ich halte die Diskussion aber ohnehin für zu theoretisch, da zwischen den 3 Interpretationen des Streifens dies die unwahrscheinlichste ist.

    Naja, zumindest in Debatten in den einschlägigen Foren muss der § 1 StVO häufig dafür herhalten, dass Radfahrer immer auf dem Radweg oder sogar ordnungswidrig auf dem Gehweg pedalieren müssen ;)

  • Wer § 1 StVO irgendwo als vorrangige Lösung postet, meint häufig damit die Forderung an Andere, demütig zurückzustecken und eigene Verkehrssünden klaglos hinzunehmen. Sinnvoll wird die Norm m.E. nur dann verwendet, wenn nach der Diskussion speziellerer Regeln keine davon einschlägig ist oder Unklarheiten verbleiben. RWBP`en sind aber recht klar geregelt, außer vielleicht bei Hamburger "Radstreifen". ;) Damit ist natürlich auch im Umkehrschluss das Benutzen der Fahrbahn abschließend geregelt, zumal schon § 5 Abs. 6 StVO die notwendige Rücksichtnahme regelt.

  • Wer § 1 StVO irgendwo als vorrangige Lösung postet, meint häufig damit die Forderung an Andere, demütig zurückzustecken und eigene Verkehrssünden klaglos hinzunehmen.

    … oder aber es soll eine Verkehrsregelung begründet werden, die sich aus den restlichen Paragraphen der Straßenverkehrs-Ordnung nicht herauslesen lässt :whistling:

  • Zitat

    Rad-Recht schrieb:Wer § 1 StVO irgendwo als vorrangige Lösung postet, meint häufig damit die Forderung an Andere, demütig zurückzustecken und eigene Verkehrssünden klaglos hinzunehmen.
    … oder aber es soll eine Verkehrsregelung begründet werden, die sich aus den restlichen Paragraphen der Straßenverkehrs-Ordnung nicht herauslesen lässt

    Verkehr ist halt wie das Brettspiel des Mad-Magazine. Regeln bewusst unklar gehalten, weil Regelstreitigkeiten erheiternder Bestandteil von Spieleabende darstellen. Besonders wenn dem einzigen, der die Regeln kennt, immer zu neue einfallen.

  • Seitenstreifen mit Zwangsaufleitung auf einen Radweg ohne Benutzungspflicht.

    25-rfs-004-s-JPG

    "Begründung" dafür: "Also als der Radfahrstreifen geplant wurde, war da eine Benutzungspflicht..."
    Toll, oder? Nach der Logik sollten wir also froh sein, dass nicht überall noch Straßenbahngleise in die Straße gelegt werden, weil zu Beginn der Planung noch eine Straßenbahn dort fuhr...

    Und auch gut, nur wenige Meter weiter:
    26-rfs-005-JPG
    Ich gebe zu, etwas schwer zu erkennen:
    Die Radfahrfurt ist mit Sinnbild "Radfahrer" sowie 2 gegenläufigen Pfeilen versehen!

    Die Radfahrfurt hätte man sich schenken können, wenn man den "Radfahrstreifen" vor der Fußgängerampel nicht auf den Radweg ohne Benutzungspflicht aufleiten würde. zumindest müsste die Radfahrfurt anders verlaufen.

    Viel fassungsloser macht mich aber die 2-Richtungs-"erlaubnis".
    Wo sollen denn die Radfahrer aus der "falschen" Richtung herkommen?! Aus Richtung Norden (Bürgerweide/Sievekingsallee) ist der Radweg nicht für beide Richtungen freigegeben. Aus der rechten Seitenstraße (Bethesdastraße)? Da hat es nichtmal einen Radweg! Für wen soll diese 2-Richtungs-Furt sein?
    Außerdem züchtet man sich so genau die Spaten heran, die auch einen Radfahrstreifen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen.

    Denn folgt man als Linksseiten-Radler der Radfahrfurt, findet man sich ruck-zuck auf dem Radfahrstreifen wieder. Klar kann man die Fußgängerampel benutzen. Vermutlich soll man das auch ... aber so für sich ist das da einfach mal wieder ein Beispiel grandioser Fehlplanung.

  • Dieser Thread bezieht sich ursprünglich auf die besondere Situation in Hamburg - ich möchte noch ein schönes Beispiel aus München beisteuern.
    Dort gibt es einen Radfahrstreifen, der an einer Ampel aufgeweitet wird, so dass es eine doppelte Haltelinie gibt.
    Die gut gemeinte Idee ist, dass sich bei Rotlicht die Radfahrer zwischen den beiden Haltelinien befinden, damit gut sichtbar und jenseits aller toten Winkel.

    Als Radler kann man bequem, sicher und legal rechts an den wartenden Autos nach vorne fahren. Aber dann gehts los - besonders wenn man sich als Linksabbieger in dem Fahrrad-Wartebereich links einordnen will.
    Tatsächlich wäre ich zweimal um ein Haar umgefahren worden (einmal mit Berührung Kotflügel/Fahrrad), weil genau in dem Augenblick, in dem ich vor das Auto in die Straßenmitte fahre, die Ampel von rot auf gelb und grün wechselte:

    • Der Autofahrer rechnet in diesem Moment überhaupt nicht mit einem Radler, der sich vor ihm aufstellen will, und fährt los - kann man ihm nicht verübeln.
    • Der Radfahrer dagegen ist zum selben Moment damit beschäftigt, den Hindernisparcour zu meistern (langsam fahren, scharfe Kurve nach links, dann aber gerade aufstellen), so dass er für 2 Sekunden nicht auf die Ampel achten kann.


    Seit dieser Überlegung meide ich den Radfahrstreifen (es gibt auch keine Benutzungspflicht durch Zeichen [Zeichen 237] ), sondern ordne mich gleich als Linksabbieger ein und warte zwischen den Autos, anstatt nach vorne durchzufahren.

    Quintessenz: die aufgeweiteten Fahrradstreifen vor Ampeln sind gefährlicher Unsinn.

    Zum angucken:

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  • und hier noch ein paar Bilder aus dem Alltag:

    Ein typischer Sonnabend vor der Staatsoper:

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  • [...] Dort gibt es einen Radfahrstreifen, der an einer Ampel aufgeweitet wird, so dass es eine doppelte Haltelinie gibt. [...]

    So etwas gibt es ebenfalls in Frankfurt und ich finde das auch gut, aaaaaber .... Es gibt immer wieder Autler, die nicht kapieren, dass sie hinter der - von sich aus gesehen - ersten Haltelinie zu warten haben und die Box davor für Radfahrer vorgesehen ist. Was von manchen Autlern auch gern gemacht wird: Beim Halt an der roten Ampel wird das geplante Rechtabbiegen schon mal kräftig angedeutet, sodass dem Radfahrer auf dem Radstreifen der Weg abgeschnitten wird. :thumbdown:

    Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. - Albert Einstein

  • So etwas gibt es ebenfalls in Frankfurt und ich finde das auch gut, aaaaaber

    Hm, aaaaaber.... diese doppelten Haltelinien mit Wartebereich für Radler sind so eine Sache, die als gute Idee daherkommt, aber gar nicht gut funktioniert. NIcht nur wegen der Autofahrer die das nicht kapieren.
    Wie soll man sich als Linksabbieger verhalten, wenn man grade dann vorne ankommt, wenn die Ampel umspringt? Man hat keine Chance, vom Radfahrstreifen nach links rüber zu kommen, ohne einen Zusammenstoß mit den anfahrenden Autos zu riskieren. Dann lieber frühzeitig einordnen und im Verkehr mitschwimmen.
    Glücklicherweise gibt es diese Dinger nicht so oft.
    Grundsätzlich nehme ich das Recht als Radfahrer rechts an wartenden Autos vorbeizufahren nur ausnahmsweise in Anspruch, weil mir das zu gefährlich ist. Lieber hinten anstellen und niemanden überraschen.