Vorschriften zur Einrichtung temp. Beschilderungen

  • Kann mir jemand auf die Schnelle sagen, wo ich nachblättern kann, wie und wo (temporäre) Verkehrszeichen aufgestellt werden dürfen?


    Auf meinen Hinweis/meine Beschwerde an den Amtsleiter, dass da ein Baustellenschild mitten auf dem benutzungspflichtigen Radweg steht, kam:

    Zitat

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Standort der genehmigten Baustellenbeschilderung ist tatsächlich unglücklich gewählt. Da die Arbeiten im Fahrbahnbereich des Kreisels abgeschlossen sind, war die Aufrechterhaltung der Beschilderung nicht zwingend erforderlich und ist inzwischen aufgehoben.

    Zur Rechtslage möchte ich Ihnen auf diesem Wege mitteilen, dass sehr wohl auch auf Radwegen, wie auf Fahrbahnen, mit Hindernissen jederzeit gerechnet werden muss. Bei einer temporären Beschilderung sind ebenfalls Mindestabstände Außenkante Verkehrszeichen - Fahrbahnrand zu beachten. Im geschilderten Fall war der Sicherheitsstreifen zu schmal, so dass der Radweg mitgenutzt werden musste, was auch zulässig ist. Temporäre Verkehrsbeschilderung muss auch rechtzeitig erkannt werden können(seitlicher Abstand zur Fahrbahnkante maximal 2,0 m), so dass eine Aufstellung direkt an der Hauswand auszuschließen war.

    Ich würde ja argumentieren, dass in diesem Falle die Benutzungspflicht des Radweges rechtzeitig aufzuheben ist und Radfahrer dann eben auf der Fahrbahn im Mischverkehr zu fahren haben.
    Aber ... rechtlich? Verkehrszeichen mitten auf dem Radweg?

  • Vielleicht hilft Dir die RSA95 weiter?

    Alternativ sollte Dir auch der Amtsleiter die Quelle seiner Behauptung nennen können. :D

    Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. - Albert Einstein

  • Aus 2.2 Standort von Schildern:

    Zitat

    (7) Sind innerorts keine Geh- und/oder Radwege bzw. Seitenstreifen oder Nebenanlagen vorhanden oder werden diese durch die Aufstellung von Verkehrsschildern unter die Mindestbreiten eingeengt, ist im Ausnahmefall die Aufstellung unmittelbar am Rand des rechten Fahrstreifens zulässig. Aus Sicherheitsgründen dürfen dann maximal zwei Fußplatten übereinander verwendet werden und die Fahrstreifen dadurch nur bis zur Mindestbreite eingeengt werden. Können diese Bedingungen wegen der erforderlichen Standsicherheit oder den räumlichen Verhältnissen nicht eingehalten werden, sind diese Verkehrsschilder wie eine Arbeitsstelle zu sichern ggf. mit Anordnung von Behelfsfahrstreifen.

  • So, die Story mit dem Amtsleiter dort geht weiter. Ich bereite gerade einen Widerspruch zu einer BP vor.

    Aber ich würd gern mal weiter Finger in Wunden legen. :thumbup:
    So quasi als Überbrückung ;)

    Wie verklicker ich diesem Amtsleiter, dass die Anordnung wie im Foto zu sehen nicht korrekt ist.
    Es handelt sich hier um eine Anliegerstraße, bei der die Ausweisung als Radweg missbräuchlich vorgenommen wird. Meiner Meinung nach.

    Welche Argumente könnte ich hier anführen?
    - nicht straßenbegleitend. es ist ja keine Straße vorhanden
    - ...

    oder ist die Anordnung korrekt und ich bin nur getriggert durch das Blauschild?


  • Wie verklicker ich diesem Amtsleiter, dass die Anordnung wie im Foto zu sehen nicht korrekt ist.
    Es handelt sich hier um eine Anliegerstraße, bei der die Ausweisung als Radweg missbräuchlich vorgenommen wird. Meiner Meinung nach.

    Welche Argumente könnte ich hier anführen?
    - nicht straßenbegleitend. es ist ja keine Straße vorhanden
    - ...

    oder ist die Anordnung korrekt und ich bin nur getriggert durch das Blauschild?

    VZ237,239,240,241 haben grundsätzlich zwei verschiedene Funktionen. Zum einen kennzeichnen sie einen Rad- oder Fußweg und verbieten allem übrigen Verkehr die Benutzung dieser Sonderwege. Zum anderen verbieten sie Radfahrern, eine begleitete Fahrbahn zu benutzen.

    In deinem Beispiel gibt es keine Fahrbahn, als Radfahrer wird dir also nichts verboten.
    Die Beschilderung besagt, dass dies ein Sonderweg für Fußgänger/Radfahrer ist und anderes (d.h. KFZ) dort nichts zu suchen hat. Außer Anliegern.
    Ich sehe hier keinen Handlungsbedarf.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Zitat


    Ge- oder Verbot

    • Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
    • Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
    • Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
    • § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hi
    auch abseits von Straßen kann man Wege für Fußgänger und/oder Fahrradverkehr so ausschildern. Anderer Verkehr ist dann dort verboten, also auch Reiter und KFZ. Das Anlieger frei ist dafür, damit die Anlieger mit ihren KFZ oder Galoppern ihre Grundstücke erreichen. Dabei ist gewährt, dass sie als Gäste auf diesem Weg den gewidmeten Verkehr, also hier Rad- und Fußverkehr, weder gefährden noch behindern dürfen. Sie sind also nachrangig und zu besonderer Vorsicht verpflichtet-> reduzierte Geschwindigkeit, ggf. Schrittempo bis Stillstand, je nach Situation.

    Man könnte auch Zeichen 260 verwenden, Verbot für Kraftverkehr, mit Anlieger frei. Dann müsste man aber wieder die Geschwindigkeit und den Vorrang der Fuß- und Radlinge gesondert regeln oder darauf verzichten.

    Ich denke, Zeichen 240 mit Anlieger frei kann man so stehen lassen.

    Immerhin braucht man den Weg ja nicht zu fahren, wenn man nicht dorthin will, wo der hinführt.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Anscheinend wird die Schilderkombination wie im Bild schon ab und an verwendet. Aber für diese "Straße" finde ich das eher etwas komisch.

    Dagegenhalten kann ich damit: "Anlieger frei" beschreibt keine andere Verkehrsart. Somit dürfen nur Anlieger, die mit dem Fahrrad und zu Fuß unterwegs sind passieren. Da sowieso, durch das VZ 240, Fußgänger und Radfahrer hier lang dürfen, ist das Zusatzzeichen überflüssig.

    Zugegeben mag das Argument etwas dünn sein.
    Trotzdem würde ich eine Beschilderung mit VZ 250 und ZZ 1020-12 bevorzugen, oder die von Forumteilnehmer.

  • Das Argument ist wirklich sehr dünn, denn "Anlieger frei" nimmt die Anlieger von allen Verboten aus, die das Vz 240 bewirkt, also auch vom Kraftfahrverbot. Der Weg bleibt dabei prinzipiell ein Rad- und Gehweg. Ein Vz 260 an einem gepflasterten Weg zwischen Wohnhäusern und Gartengrundstücken würde mich viel mehr irritieren.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • für mich ist das klar ein "Missbrauch" eines Blauschildes.
    Spielstraße wäre z.b. machbar.

    In "einzelhaussiedlungen" an Stadträndern hat es großflächig z.b. auch keine Fußwege oder Radwege. Da gibt es auch nur "Fahrbahn". Trotzdem ist da nicht alles flächendeckend mit VZ.241 + Anlieger frei beschildert.

    hmmm

  • @DMHH

    Erklären Sie doch mal, was Sie denn nun genau stört. Sicher, Möglichkeiten alternativer Beschilderungen gäbe es einige. Ohne Schild wäre der Weg aus Sicht des Photographen für mich ein reiner Fußweg. Den hat man für Radfahrer und KFZ der Anlieger freigegeben, wobei letztere nachrangig zu Fußgängern und Radfahrern gestellt werden. Hm, also ich finde das auch in Ordnung, wie einige meiner Vorschreiber bereits. "Mißbrauch" finde ich übertrieben.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Das ist eine Straße, sie hat einen Namen und ist in den Grundkarten auch mit Signatur Straße versehen.
    "Anlieger frei" ist in meinem Augen als Zusatz eines direkten Verbotes gedacht. Einfahrt verboten - Anlieger frei. z.B.

    Hier wird das Verbot des Einfahrens über Bande gespielt. Nämlich über die Bande des Gebotes, dass das da ein Radweg ist, der erstmal nicht von Kfz zu befahren ist. Und nur durch "Anlieger frei" wird dessen sekundäre Bedeutung "nicht von Kfz zu befahren" in den Vordergrund gestellt.

    Die Blauschilder sind primär für den Radverkehr und dessen "Lenkung" gedacht. Blauschilder widmen Flächen für den Radverkehr. Die Intention und generelle Nutzung dieser Anliegerstraße dort ist aber eben nicht "Radweg".
    Deshalb ist das meiner Meinung nach nicht korrekt.

    Aber: solange dagegen aus verkehrsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sicht nichts spricht, bleibts halt dran. Schade. Ist das potenziell erreichbare Ziel, diese Stadt blaufrei zu bekommen damit abgeschrieben :)

  • Schade. Ist das potenziell erreichbare Ziel, diese Stadt blaufrei zu bekommen damit abgeschrieben

    Ok, das kann ich nachvollziehen. Meine Sicht ist da etwas pragmatischer: Was am Ende "dabei herumkommt".

    Ich formuliere mal salopp: Stresemannstraße hat Vorrang. ;)

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

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    (Andreas Müller)

  • das hier von mir bequengelte Schild steht in einer Kleinstadt von vielleicht 18.000 Einwohnern, durch die ich öfter mal durchkomme (und mich jedesmal aufs Neue aufrege wegen der Radwege).

    Strese hat natürlich eine andere Qualität... und wird auch öfter von mir genutzt. So gesehen hätte die tatsächlich Prio1.