Recht am eigenen Bild bei Ordnungswidrigkeitenanzeige?

  • Schau mal hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…l_20140128.html

    Der Fall ist dort aber etwas anders gelagert, weil a) die Person geziehlt Vorfälle kontrolliert, die sie nicht betreffen (Leinenzwang im Naturschutzgebiet) und b) zahlreiche Bilder heimlich beim Gassigehen aufgenommen wurden.

    Sehr interessanter und fast äquivalenter Fall. Wie du schon erläutert hast, fallen bei mir aber einige Aspekte durchaus anders aus, denn

    - ich bin nur zufällig vorbeigekommen

    - ich habe das Foto als Gedächtnisstütze gemacht

    - ich habe nur ein Foto gemacht

    Zitat:

    Bei der Interessenabwägung wesentlich zu berücksichtigen sind Zweck und konkrete Umstände des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wesentlich zu beachten ist, dass der Beklagte weder zufällig noch im geringfügigen Grade zielgerichtet mit Ordnungswidrigkeit geahndete Verstöße gegen den Landschaftsplan erfasst und fotografiert, sondern er mit 18 dokumentierten und fotografierten Verstößen an dem streitursächlichen Tag und gut 35 mögliche Verstößen in einer Woche zielgerichtet letztlich an behördenstatt Ordnungswidrigkeiten festhält und die Personen während ihres Aufenthaltes systematisch überwacht ohne dass dies dem Kläger als Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden wäre. Gerade auch in der heimlichen Fotodokumentation ist eine Missbrauchsgefahr angelegt, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 24 U 12/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001 - 12 U 180/01, beide zitiert nach juris).

  • Erstaunlich, dass man hier nicht mit der DSGVO kommt...!?

    Ja, das KUG ist, wie jemand schon bequellte, eigentlich die föllig valsche Baustelle ...

    Ich würde die Frau ja ggf. als Beiwerk einer sonstigen Örtlichkeit betrachten. Es hilft beim Falschparkerknipsen ggf. ganz allgemein auch schon, wenn ein architektonisch / touristisch interessanter Bildhintergrund vorhanden ist. ;) Und das Auto nicht unbedingt im Mittelpunkt steht. Bei lesbarem Kennzeichen natürlich.

    Eigentlich sind das auch alles Dokumente der Zeitgeschichte (also: aus der Ära des Falschparkens).

    Ungeeigneter Ansatz. Dass hier die Dame Haupt- und nicht Beiwerk ist, dürfte nicht zu leugnen sein ...

    Hier noch eine Seite aus meinen Bookmarks

  • Aber der Paragraph wurde ja nunmal genannt. Vor Gericht ist das aber irrelevant, richtig?

    Zum Beiwerk zitiere ich den Anwalt: Allgemein ist jedoch zu sagen, dass die Person dann kein Beiwerk mehr ist, wenn das Gesicht zu sehen und die Person damit zu identifizieren ist


    Hier noch eine Seite aus meinen Bookmarks

    Danke für den Hinweis! Das liest sich sehr gut! Danke!

    Dort wird interessanterweise auch den o. g. Fall mit dem Hundehalter wieder erwähnt.

  • Der Ansatz des gegnerischen Anwalts mit dem KUG muss m.E. schon deswegen scheitern, weil es da um veröff./zur Schau stellen geht, s.o., und nicht um das reine Knippsen und verbreiten im kleinen Kreis, was dann eher unter Persönlichkeitsrechte/DSGVO fallen täte.

    Das Zitat "Deines" Anwalts halte ich auch für nicht so ganz richtig. Wenn ich hier in Karlsruhe unsere Pyramide auf dem Marktplatz knippse, ist ein Passant m.E. auch dann nur Beiwerk, wenn er gut erkennbar durchs Bild läuft, weil anders gibt es idR keine Bilder von touristischen Objekten in gut frequentierten Lagen ... Da läuft immer jemand durchs Bild ...

    Da die Fahrerfeststellung ja durch das Bild ermöglicht wurde, ist jede Beiwerksdiskussion aber obsolet, die Dame ist dadurch kein Beiwerk mehr ... Aber sie wurde eben nicht veröffentlicht oder zur Schau gestellt im Sinne des Zitat weiter oben ...

    verkehrsportal wäre auch meine Empfehlung, ich vermute, da lesen mehr Leute mit juristischem Hintergrund mit ...

  • > Aber der Paragraph wurde ja nunmal genannt. Vor Gericht ist das aber irrelevant, richtig?

    Das Gericht prüft im Zivilverfahren nur die durch den Anwalt genannten Anspruchsgrundlagen. So lange keiner DSGVO sagt, wird auch keine DSGVO geprüft. Wenn das Auto geleast ist, dem Mann oder einer Firma gehört o.ä. dürfte es sich ohnehin nicht um personenbezogene Daten handeln. Auch sonst dürfte bei nur gelegentlichem fotografieren der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein, da Art.2 iVm Erwgr. 18 DSGVO. Genannt ist insbes. das führen eines Schriftverkehrs. Alternativ kann man über Art. 6 I lit. f) DSGVO zu einem brauchbaren Ergebnis kommen.

  • D. h. ich stehe ja fast besser da, wenn ich es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lasse und keine negative Feststellungsklage erhebe, richtig?

    Dann frage ich mich jetzt nur noch: Antworten oder nichts tun?

  • ist halt immer auch so ein wenig persönliche Abwägungssache. Will sagen: womit kann man besser leben.

    Warten und nichts tun ist insofern durchaus "belastend", da jeder Brief im Postkasten irgendwas blödes sein könnte.

    Aktion (also Feststellungsklage) wäre so ein wenig psychologisches "ich mache etwas und muss nicht nur abwarten".


    :)

  • Das KunstUrhG ist doch eh ein total zerfleddertes Überbleibsel vergangener Zeiten - und eben nur noch ein paar Paragraphen übrig. Es fehlt bspw. eine Definition des Anwendungsbereichs.

    Ungeeigneter Ansatz. Dass hier die Dame Haupt- und nicht Beiwerk ist, dürfte nicht zu leugnen sein ...

    Ist sie das denn? Meiner Ansicht nach ist die Straße und das Auto bzw. dessen Kennzeichen das "Hauptwerk". Autos sind aber keine vom KunstUrhG geschützten Gegenstände. Dass da zufällig eine Tusnelda im Auto sitzt und im Moment der Aufnahme ihr Antlitz in die Kamera streckt, ist halt persönliches Pech, soll'se halt wegkucken...!? Meine Güte - wir werden tagtäglich von privaten Unternehmen und vom Staat im öffentlichen Raum gefilmt und fotografiert ohne Ende. Ohne den geringsten Einfluss darauf zu haben, was mit den Daten geschieht. Da kommt keiner mit Datenschutz oder Persönlichkeitsrechten...

    Aber wehe, man fotografiert einen Falschparker - dann gibt es als Retourkutsche eine Abmahnung vom Anwalt!

    Interessant ist in der Hinsicht auch § 24 KunstUrhG:

    Zitat

    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

    Behörden dürfen also Falschparker knipsen. Das wär ja auch mal interessant, wenn die private Parkraumüberwachung Beweisfotos machen will. Da müssen sie immer arg drauf achten, dass der Delinquent nicht im Bild rumrennt... Wir lernen: Wenn wir im Straßenverkehr was Verbotenes machen und uns dabei jemand (nicht Verbeamtetes...) fotografieren will: ja immer mit dem Gesicht in Richtung der Kamera kucken!

    Mal allgemein: Ich finde es allgemein auch klüger, sich dabei nicht auch noch direkt (ein wenig provokativ...!?) vors Auto zu stellen. Wenn es irgendwie möglich ist, fotografiert man von hinten. Und / Oder schräg von der Seite. Auch blöd, dass "Smartphones" keinen optischen Zoom haben. Wär vielleicht doch ein Grund, immer eine kleine Kompaktkamera mit dabei zu haben?

  • Ist sie das denn? Meiner Ansicht nach ist die Straße und das Auto bzw. dessen Kennzeichen das "Hauptwerk".

    SIE soll ja angezeigt werden als Fahrerin und damit als Täterin ... Nicht das "unschuldige" Auto, das kann ja nix dafür ...

    Interessant ist in der Hinsicht auch § 24 KunstUrhG:

    Behörden dürfen also Falschparker knipsen.

    Genauer lesen. Da geht's ums Verbreiten etc., also um Fahndungsfotos (würde man von den Flüchtigen die Unterschrift unter eine Einverständniserklärung bekommen können, müsste man nicht nach ihnen fahnden ...)

    Das "anfertigen" fehlt in § 24 ...

    Mal allgemein: Ich finde es allgemein auch klüger, sich dabei nicht auch noch direkt (ein wenig provokativ...!?) vors Auto zu stellen. Wenn es irgendwie möglich ist, fotografiert man von hinten. Und / Oder schräg von der Seite.

    Strafbares incl. Owis (außer Parken, wo es die Halterhaftung gibt, genauer gesagt eine Kostentragungspflicht für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, was billiger oder teurer als das Parkknöllchen sein kann) muss man dem Fahrer schon beweisen, mit dem Kennzeichen alleine geht das nicht immer, wenn der Halter "vergessen" hat, wer gefahren ist ... Da bringen Bilder von hinten, ganz allgemein betrachtet, wenig ...

    Bei "günstigen" Parkverstößen ist's egal, weil Halterhaftung ggfs. sogar teurer, bei Zuschlägen wie Behinderung, hier ja wohl gegeben, müsste man mal nachschlagen ...

  • SIE soll ja angezeigt werden als Fahrerin und damit als Täterin ... Nicht das "unschuldige" Auto, das kann ja nix dafür ...

    Naja, das Auto ist da ja auch nicht ganz unschuldig. Denn es ist ja nicht die Fahrerin, die den Weg physisch blockiert, sondern eben das Auto. Daher kann man ja Falschparker auch ohne Probleme fotografieren, wenn niemand drinsitzt. Weil Autos keine Persönlichkeitsrechte haben. Sicher, die können sich dann rausreden, dass sie an dem Tag nicht gefahren wären, riskieren damit aber auch stets (auf Dauer) eine Fahrtenbuchauflage...

    Das "anfertigen" fehlt in § 24 ...

    Da geht es m. E. nicht nur um Fahndungsfotos. Ohne Anfertigung ist auch keine "Verbreitung" (auch an andere Behörden) etc. möglich. ;)

    Ich seh hier eine Ungleichbehandlung in Sachen Anzeigen; es ist für mich nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob eine Privatperson eine Owi anzeigt - oder eine Behörde. Hier in Pirmasens gilt ja bspw. das Gehwegpark-Landrecht. Da unternimmt die Behörde von sich aus nichts, wenn 1 m Restbreite verbleiben. Das heißt, es bleibt gefährdeten oder vom Falschparker behinderten Privatpersonen gar nix anderes übrig, als das selber in die Hand zu nehmen. Meines Erachtens wäre es eine Benachteiligung, wenn man das Ordnungsamt erst anrufen und warten müsste, bis die dann irgendwann mal vorbeikommen... Meistens sind die Falschparker dann nämlich schon wieder weg.

    Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, muss damit leben, gefilmt und fotografiert zu werden. Wie gesagt - man wird inzw. sowieso überall gefilmt. Wenn private Unternehmen oder der Staat das machen, soll das stets in Ordnung sein? Verwerflich wird es erst, wenn es der einzelne Bürger ist...!?

  • Moin,

    Malte hat mich netterweise auf dieses nette Forum hingewiesen, da ich eine rechtliche Frage habe.

    Ich nutze fleißig die Wegeheld-App auf den vielen Wegen durch die Stadt.

    Nun habe ich Post vom Rechtsanwalt mit einer Unterlassungserklärung einer Rechnung über 255 € bekommen.

    Ich habe eine Falschparkerin in ihrem Auto fotografiert und das Foto ans OA geschickt. Das örtliche OA nutzt die Hinweise per App auch und so musste die Fahrerin den Witzbetrag bezahlen. Allerdings hat sie mich nun abgemahnt, da ich gegen Paragraph 22 KUG verstossen habe. Was meint ihr? Vor allem der Gegenstandswert von 2.000 € sind natürlich heftig.

    Da die Verwaltungsgebühren von gut 28 € bei der Nichtermittlung des Fahrers auf den Halter umgeschlagen werden, ist in den meisten Fällen damit das fällige Verwarnungsgeld eh überschritten.

    Ich würde also an deiner Stelle künftig davon Abstand nehmen, ein Bild des Fahrers dem Ordnungsamt/der Polizei direkt mit der Anzeige der Ordnungswidrigkeit zu übermitteln.

    Für Fälle, in denen die "Grundgebühr" von 28 € durch ein höheres vorgesehenes Verwarnungs-/Bußgeld überschritten wird, habe ich mir folgendes rechtliches Konstrukt überlegt:

    Foto vom Fahrzeugführer machen. Anzeige erstatten. Das Foto aber nicht mitsenden, sondern die entsprechende Behörde mit der Anzeigenerstattung nur darüber informieren, dass ein solches Foto existiert und das Angebot unterbreiten, dass, falls der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln ist, dieses zur Verfügung zu stellen.

    Sollte die Behörde dieses Foto als Beweismittel anfordern, kann m.E. kein Verstoß gegen das KUG vorliegen, denn man hat ja dann quasi auf Begehren einer Behörde das Foto als Beweismittel veröffentlicht.

    Eventuelle Post eines Anwalts würde ich dann direkt an die begehrende Behörde weiterleiten, denn die haben ja den "Veröffentlichkeitwillen" geäußert und hoffentlich vorher ausgiebig geprüft.

  • Sollte die Behörde dieses Foto als Beweismittel anfordern, kann m.E. kein Verstoß gegen das KUG vorliegen, denn man hat ja dann quasi auf Begehren einer Behörde das Foto als Beweismittel veröffentlicht.

    Ein Photo einer Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahrens zu überlassen oder aktiv zu übersenden, ist keine Veröffentlichung im juristischen Sinn.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Hättest du ja schon mal am 13.05. posten können ;)

    Das hatten andere bereits getan. Wozu soll ich's wiederkäuen?

    Das ist doch eigentlich der Klassiker. Du hast nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, sondern Du hast der Polizei einen notwendigen Beweis geliefert, denn wäre die Frau nicht zu erkennen, würde sie sicher behaupten, sie sei nicht gefahren.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Inzwischen sind gut 3 Jahre vergangen und das Thema ist für mich immer noch ungeklärt. Kennt jemand von Euch eventuell inzwischen neue Urteile?

    Hintergrund:

    Ich muss demnächst aller Voraussicht nach vor Gericht. Denn im Mai habe ich einen Autofahrer fotografiert. Der hat das nicht verkraftet, ist ausgestiegen und hat ohne weitere Umschweife direkt zugeschlagen.

    Nun lese ich gerade auf Twitter von einem quasi identischen Fall. Dort hat das Gericht gemeint, solche Fotos wären unzulässig:

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    Und darum suche ich gerade nach Urteilen zu Gunsten des Fotos.