Beiträge von HanselOS

    Aber der Paragraph wurde ja nunmal genannt. Vor Gericht ist das aber irrelevant, richtig?

    Zum Beiwerk zitiere ich den Anwalt: Allgemein ist jedoch zu sagen, dass die Person dann kein Beiwerk mehr ist, wenn das Gesicht zu sehen und die Person damit zu identifizieren ist


    Hier noch eine Seite aus meinen Bookmarks

    Danke für den Hinweis! Das liest sich sehr gut! Danke!

    Dort wird interessanterweise auch den o. g. Fall mit dem Hundehalter wieder erwähnt.

    Schau mal hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…l_20140128.html

    Der Fall ist dort aber etwas anders gelagert, weil a) die Person geziehlt Vorfälle kontrolliert, die sie nicht betreffen (Leinenzwang im Naturschutzgebiet) und b) zahlreiche Bilder heimlich beim Gassigehen aufgenommen wurden.

    Sehr interessanter und fast äquivalenter Fall. Wie du schon erläutert hast, fallen bei mir aber einige Aspekte durchaus anders aus, denn

    - ich bin nur zufällig vorbeigekommen

    - ich habe das Foto als Gedächtnisstütze gemacht

    - ich habe nur ein Foto gemacht

    Zitat:

    Bei der Interessenabwägung wesentlich zu berücksichtigen sind Zweck und konkrete Umstände des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wesentlich zu beachten ist, dass der Beklagte weder zufällig noch im geringfügigen Grade zielgerichtet mit Ordnungswidrigkeit geahndete Verstöße gegen den Landschaftsplan erfasst und fotografiert, sondern er mit 18 dokumentierten und fotografierten Verstößen an dem streitursächlichen Tag und gut 35 mögliche Verstößen in einer Woche zielgerichtet letztlich an behördenstatt Ordnungswidrigkeiten festhält und die Personen während ihres Aufenthaltes systematisch überwacht ohne dass dies dem Kläger als Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden wäre. Gerade auch in der heimlichen Fotodokumentation ist eine Missbrauchsgefahr angelegt, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.07.2005 - 24 U 12/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001 - 12 U 180/01, beide zitiert nach juris).

    Das Leistenkönnen ist ja auch relativ. Ein Prozessrisiko von ca. 300 € würde ich auch eingehen, aber 1000 - 2000 €. Ne, das ist bisschen viel.

    Im Grunde wird das Foto ja auch per Email an den Sachbearbeiter geschickt. Das Foto wurde auch bei Twitter und auf der Seite wegeheld.org veröffentlich, ABER mit geschwärztem Kennzeichen und natürlich Gesicht. Nur das ungeschwärzte Foto geht per Email an das OA raus.

    Da sie nicht strafbewehrt ist, könnte man diese natürlich unterschreiben. Ich vermute auch, dass die Kosten nicht tatsächlich entstanden sind, was kaum zu beweisen ist. Ich vermute eher ein Verwandtschaftsverhältnis, aber das ist ja auch irrelevant.

    Zur Klärung: Wenn ich mit den Kindern durch die Stadt fahre, mache ich nur Fotos, von Falschparkern, die auf dem Geh- oder Radweg stehen. Ich gehe also nicht gezielt vor, sondern nur, wenn ich gefährdet werde. Das war auch auch hier der Fall. Ich habe die Frau dann von vorne fotografiert, d. h. sie saß im Auto und hat vermutlich auf jemanden gewartet, der nur mal kurz Brötchen holen war. Sie hat nicht gemerkt, dass ich sie fotografiert habe. Mir ist auch jetzt erst aufgefallen, dass sie mit drin war, habe ja eigentlich nur den Verstoß dokumentieren wollen.

    Ich habe schon bei frag-einen-anwalt.de Geld investiert und herausbekommen, dass Beiwerk hier nicht zutrifft, denn dafür muss es wirklich um eine touristische Landschafts- oder Gebäudeaufnahme handeln.

    Allerdings ist der Teil mit der Verbreitung wirklich interessant, da ich ja das ungeschwärzte Foto an eine Behörde geschickt habe. Da fällt es schon sehr schwer von einer Verbreitung zu sprechen.

    Ich werde mal schauen, wie das mit der Feststellungsklage aussieht. Kann in so einer Klage auch der Gegenstandswert reduziert werden? Denn nur davon sind ja alle Gebühren abhängig.

    Fiese Sache, wenn die eigene Privatadresse auf einmal bei diesen ganzen Schmutz-Seiten auftaucht.

    Haben sowas aktuell hier in der Stadt mit pi-news.

    Wenn das Bild gewerblich genutzt worden wäre, ist der Wert definitiv zu hoch. Aber bei Privat kann ich es nicht einschätzen.

    Verbreitung bedeutet leider schon die Weitergabe und das ist unstrittig.

    Dass ich gegen das Gesetz verstoßen habe, ist mir leider nun klar. Was allerdings der „Wert“ dieses Verstoßes ist, nicht. ;)

    Danke, dann warte ich mal ab, was die Datenbank noch so hergibt.

    Danke für deine Einschätzung. Anbei das anonymisierten Schreiben. Was ich mittlerweile erfahren habe, dass die im Gesetz beschriebenen Ausnahmen nicht zutreffen, da das Gesicht eindeutig identifizierbar ist und sie, auch wenn es um PKW, Kennzeichen und Ort, kein Beiwerk im Bild ist.

    Der Wert ist, da es nicht gewerblich ist, also passend?

    Dann birgt ein Gerichtsverfahren doch ein gewisses Kostenrisiko, auch wenn ich natürlich keinen RA brauche.

    Zu den Möglichkeiten:

    a) In der Unterlassungserklärung ist keine Konventionalstrafe genannt.

    b) Würde durchaus antworten, aber mitteilen, dass das Bild nur ans OA ging.

    c) Hätte ich auch Bock drauf. ;)

    Moin,

    Malte hat mich netterweise auf dieses nette Forum hingewiesen, da ich eine rechtliche Frage habe.

    Ich nutze fleißig die Wegeheld-App auf den vielen Wegen durch die Stadt.

    Nun habe ich Post vom Rechtsanwalt mit einer Unterlassungserklärung einer Rechnung über 255 € bekommen.

    Ich habe eine Falschparkerin in ihrem Auto fotografiert und das Foto ans OA geschickt. Das örtliche OA nutzt die Hinweise per App auch und so musste die Fahrerin den Witzbetrag bezahlen. Allerdings hat sie mich nun abgemahnt, da ich gegen Paragraph 22 KUG verstossen habe. Was meint ihr? Vor allem der Gegenstandswert von 2.000 € sind natürlich heftig.