Bodenmarkierungen mit Verkehrshinweisen

  • Mir ist aufgefallen, dass in Hannover zunehmend mehr Bodenmarkierungen eingesetzt werden, um den Autoverkehr, Radverkehr und Fußverkehr zu verbessern und sicherer zu machen. Dieser Diskussionsstrang soll ähnlich wie "Lustige Schilder" dazu dienen, solche Markierungen vorzustellen und zu diskutieren. Auch können auf diesem Weg Vergleiche angestellt werden, welche verschiedenen oder gleichen Markierungen in den Städten benutzt werden. An anderer Stelle hatten wir ja in diesem Zusammenhang schon mal Fahrradstraßen-Piktogramme auf den Fahrbahnen von Fahrradstraßen verglichen. Anders als bei "Lustige Schilder" soll der Schwerpunkt allerdings nicht so sehr auf "Kuriositäten" liegen. Obwohl die natürlich auch willkommen sind.

    Es soll überwiegend ganz ernsthaft darum gehen, welche Bodenmarkierungen tatsächlich hilfreich sind, und ob manche Bodenmarkierungen besser unterbleiben sollten, weil sie die Situation nicht verbessern oder gar verschlimmern. Auch kann gerne anhand der Einzelbeispiele darüber spekuliert werden, ob es hier nur darum geht, Aktivismus vorzutäuschen oder ob die Bodenmarkierungen tatsächlich dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu steigern.

    Die Rotmarkierungen von Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen (in anderen Städten auch Blau- oder Grünmarkierungen) würde vermutlich den Rahmen sprengen. Darüber gibt es auch bereits einen Diskussionsstrang auf der Hannover-Seite: Radverkehr in Hannover soll mit durchgehenden roten Streifen sicherer gemacht werden

    Hilfreich ist auch ein entsprechender Link zu googlemaps oder streetview, wo die Stelle ist, an der die Bodenmarkierung aufgetragen wurde.

    Ich mach hier mal einen Anfang mit zwei Bodenmarkierungen. Das Achtung Fußgänger-Schild wurde am Ende eines längeren gemeinsamen Fuß- und Radwegs aufgetragen, der vor allem von Radfahrern benutzt wird. Die häufigsten Weiterfahrten der Radfahrer sind mit grünen Pfeilen markiert. Radfahrer, die geradeausfahren , fahren über die ampelgesicherte Radfahrfurt. Rechtsabbiegende Radfahrer fahren auf einem benutzungspflichtigen Hochbordradweg weiter.

     

    Das google-streetview-Bild zeigt die Stelle aus Sicht von jemandem, der gerade unter der Brücke ist. Dort wo im google-street-view bild der grüne PKW parkt, da parkt in meinem Foto der silberne PKW. Auf dem googgle-street-view Bild gibt es noch nicht den ampelgesicherten Überweg. Der ist heute dort, wo der Rollerfahrer steht und darauf wartet, die abknickende Vorfahrtsstraße zu verlassen. Den Zebrastreifen gibt es heute nicht mehr. https://www.google.de/maps/@52.37335…!7i13312!8i6656

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (8. August 2019 um 12:58) aus folgendem Grund: Habe heute 8.8.19 festgestellt, dass die Bilder nicht oder nicht mehr zu sehen sind. Füge die jetzt ein.

  • ...um den Autoverkehr, Radverkehr und Fußverkehr zu verbessern und sicherer zu machen...

    Ich musste leider die Formatierung des Zitates etwas anpassen.

    Hier gilt Rechts-vor-links. Am linken Bildrand sieht man eine unterbrochene Haltelinie. Dazu eine Radwegfurt, wo es keinen Radweg gibt und wo Radfahrer keine Vorfahrt haben (wenn sie nicht von rechts kommen). In der Gegenrichtung hat man sich daher auch was "Lustiges" ausgedacht und ein [Zeichen 205] auf den Asphalt gepinselt.

    Das Konstrukt, auf dem Radfahrer an diese Stelle gelangen, ist ein Seitenstreifen mit eingekreistem Fahrradpiktogramm drauf (Z 295). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum dieser Seitenstreifen auch in Gegenrichtung (linke Straßenseite) benutzt werden dürfte, aber die "Radwegfurt" leitet Radfahrer direkt dort hin.

    Wie kann man auf gerade einmal 150m² Verkehrsfläche so viele Fehler machen?

    Hier: https://goo.gl/maps/d5Jtk67TzJM2

    *edit: Wer sich fragt, was Radfahrer an der Deponie zu suchen haben: Das ist Teil des Schulweges vom Stadtteil Ottenbeck zur Realschule Camper Höhe und zum Gymnasium Athenaeum

    https://goo.gl/maps/tuxqVzRFZaL2

  • Und bei Schnee gilt was?

    Ich habe gerade nachgeschaut, ob Schneefall Einfluss auf allgemeine Verkehrsregeln hat und konnte diesbezüglich nichts finden. Also gilt wohl auch bei geschlossener Schneedecke Rechts-vor-Links, sowie das Rechtsfahrgebot. Lediglich die irreführenden Malereien sorgen dann nicht mehr für Missverständnisse, wenn man sie nicht mehr sieht.

  • Was mir als Parallele zu der von mir vorgestellten Situation in Hannover auffallt: Es stehen da keine entsprechenden Verkehrsschilder. In deinem Fall in Stade ist es noch schlimmer, weil die Bodenmarkierungen, wenn man sie ernst nimmt, dazu führen kann, dass man die falsche Radwegseite benutzt. In dem Hannover-Beispiel ist es wenigstens "nur" so, dass die Bodenmarkierungen zusätzlich die Radfahrer und Fußgänger sensibilisieren sollen. Allerdings könnte das Gucken auf die Bodenmarkierung dazu führen, dass man nicht mehr so genau dahin guckt, wo ein Fußgänger herkommen könnte.

  • Es ist bei meinem Beispiel noch schlimmer, denn die Markierungen widersprechen den allgemeinen Verkehrsregeln (Rechtsfahrgebot, Vorfahrtregelung). Wie würde wohl im Falle eines Unfalles entschieden werden?

    Hier mal die relevanten Zitat aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Zitat

    Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

    I. ...

    Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

    1. Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen.

    2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor.

  • Relevanter sind die Passagen der VwV-StVO zu Radwegfurten, irgendwo bei zu § 9, die sind an Eindeutigkeit nicht zu überbieten, da muss man gar keine Ausflüge in Allgemeinplätze zu § 39 ff machen ...

  • und ein [Zeichen 205] auf den Asphalt gepinselt.

    Nur? Pech, reicht nicht ... § 39 ... Blech muss sein ...

    In Rheinstetten war's jahrelang auch nur aufgepinselt:

    2014 versus 2017

    (die Blechaufstellung habe ich mal als Anlass zum klagen genommen habe ...)

    In schöner Regelmäßigkeit an genau jedem 2. Knoten ...

    In Karlsruhe passen noch nicht mal die Piktogramme auf den Schutzstreifen:

  • In München-Pasing scheint man sich nicht einig zu sein, ob es sich beim Hellihofweg um einen gemeinsamen Geh- und Radweg oder um einen Gehweg mit Radfahrfreigabe in Schrittgeschwindigkeit handeln soll:

    Man beachte die Bodenmalerei! Gut hinschauen, es ist auf dem Bild nur schwer erkennbar.


    Hier ein Überblick der Situation:

    Am Wochenende hatte ich mich per E-Mail an das Kreisverwaltungsreferat gewandt. Mal sehen, was passiert. Eine Antwort von denen steht noch aus.

  • Nur? Pech, reicht nicht ... § 39 ... Blech muss sein ...

    In Rheinstetten war's jahrelang auch nur aufgepinselt:

    2014 Quer versus 2017 P3170399ss.jpg

    (die Blechaufstellung habe ich mal als Anlass zum klagen genommen habe ...)

    In schöner Regelmäßigkeit an genau jedem 2. Knoten ...

    Das Foto ist hier aufgenommen worden?: https://www.google.de/maps/place/Que…636!4d8.3080472

    Da wird dem Radverkehr mal wieder ganz übel mitgespielt. Folgendes Detail ist mir auf deinem Foto noch aufgefallen: Das Vorfahrt-Achten-Schild trägt in Sichthöhe von PKW-Fahrern eine rot-weiß-gestreifte Tonne, damit es nicht zu oft von Kraftfahrzeugen platt gefahren wird, vermute ich. Daraus lässt sich schließen, dass der Kraftfahrzeugverkehr hier regelmäßig die Kurve so schneidet, dass über den Radweg gefahren wird.

    Welche Geschwindigkeit gilt eigentlich auf der Bundesstraße 36 in Höhe Querspange? Hinter der Einmündung Querspange ist ja ein Tempo 70-Schild zu erkennen. Das steht dort aber möglicherweise wegen der Wohnbebauung, die ganz hinten im Bild zu sehen ist. Gilt denn auf der B 36 in Höhe der Einmündung Querspange Tempo 100? Oder gibt es auch vor der Einmündung Tempo-70-Schilder? Ich sag's ja immer: Auf Landstraßen und Bundesstraßen maximal Tempo 60. Dann würde vielleicht in einem solchen Fall sich auch keine Verkehrsbehörde verpflichtet fühlen, dem abbiegenden Autoverkehr Vorrang zu gewähren. Oder aber überhaupt so einen "freien" Rechtsabbieger zu konstruieren. Der Autoverkehr kann doch auch ganz gut "eckig" über die Ampel fahren.

    Magst du nicht mal dein Foto mit dem Verkehrsschild mit der rot-weiß-gestreiften Tonne im Thread "krumme Verkehrszeichenträger" veröffentlichen?

    Krumme Verkehrszeichenträger

  • In Karlsruhe passen noch nicht mal die Piktogramme auf den Schutzstreifen: 180px-Schutzstreifen_Schlachthof_Karlsruhe.jpg

    Stellt diese Piktogramm-Gestaltung klar, dass Radfahrer das Recht haben, auch außerhalb des "Schmutzstreifens" Fahrrad fahren zu dürfen? Die Schutzstreifenmarkierung darf auch nach links überfahren werden.

  • P3170399ss.jpg

    Auch ein schönes Beispiel für eine unzulässige Radwegfurt.

    Zitat

    Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.

    Oder sind die gestrichelten Linien, die man auf dem Bild sieht, nicht als Breitstrich ausgeführt? Dann wäre es eine Fußgängerfurt und dort ebenso unzulässig.

    Zitat

    Zu § 25 Fußgänger

    Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren. Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig.

  • Ja, die Stelle ist es ...

    Die B 36 ist schon länger vorher und eine Weile weiter 70.

    NOCH ist das Schild gerade und daher nicht für den anderen Faden geeignet!

    ... und ich fürchte, die Tafel ist eher für Radler gedacht, die sonst in ihrer engen Kurve dagegendotzen ...

    An den beiden anderen Dreiecksinseln mit kleinen Vz 205 sind nach meinen Bildern KEINE Furten markiert, nur dort offenbar (und natürlich an den beampelten ...). An der Querspange ist mir die falsche Furt (tippe auf Schmalstrich) noch gar nicht aufgefallen ... Muss mal wieder den aktuellen Stand erheben, die Querspange ist aber derzeit wohl eh wegen Bauarbeiten für den Bau der Einfahrten etc. der "neuen Mitte" gesperrt ...

  • Stellt diese Piktogramm-Gestaltung klar, dass Radfahrer das Recht haben, auch außerhalb des "Schmutzstreifens" Fahrrad fahren zu dürfen? Die Schutzstreifenmarkierung darf auch nach links überfahren werden.

    Die Karlsruher sind halt ihrer Zeit voraus und wussten schon im voraus, was das OVG Lüneburg Jahre später erst klarstellte ... :saint: