Radverkehr in Hannover soll mit durchgehenden roten Streifen sicherer gemacht werden

  • PS:

    Mitten auf der Kreuzung parken? Will ich sehen ... ;) Wie es weiter geht, sieht man ja auf dem Bild nicht ...

    Das kann ich nachliefern:

    Nach der Kreuzung gibt es als "Radweg" nur den Angebots-Hochbordradweg. Wer sich an der Weiche für die Fahrbahn entscheidet, der fährt dann sinnvollerweise zwischen den Schienen des rechten Gleises. Viele fahren aber auch zwischen Gleis und parkenden Autos, obwohl dort Dooring-Gefahr besteht.

    Immerhin ist die Straßenbahnspurweite in Hannover Normalspur, also ca. 1,40 Meter.

    Bitte auch beachten: Oben rechts auf dem Foto ist ein Grüner Rechtsabbiegepfeil nur für den Radverkehr! Der ist auch neu! Einer der ersten in Hannover.

  • Aber das müsste doch dann in irgendeiner Regel verankert werden, dass ein Piktogramm aus einem Seitenstreifen bereits einen Radfahrstreifen macht (erst das [Zeichen 237] macht diesen benutzungspflichtig). Wenn auf einer Fahrbahn Fahrradpiktogramme markiert werden, darf man da ja auch noch am Fahrbahnrand parken. Die Piktogramme entfalten also alleine gar keine regelnde Wirkung und auf einem Seitenstreifen darf man sowieso ohne Pflicht Radfahren.

    295!

    Das macht aus der Piktogrammspur auf der Fahrbahn (ggfs. links von 295) einen Sonderweg rechts von 295. Rechts vom 295 kann ein Seitenstreifen oder Sonderweg sein laut den zitierten Regeln des 295, das Piktogramm entscheidet, welches von beiden. Parkstreifen werden SICHER NICHT mit Radpiktogrammen gekennzeichnet. Aus Radpikt. auf Bordsteinwegen werden ja auch Radwege ...

    Vielleicht wäre es mit einem Halteverbot auf dem Seitenstreifen möglich, dass dieser dann nur dem Radverkehr zur Verfügung steht und nicht zum Halten und Parken genutzt werden darf.

    Das würde auch helfen, ja, aber eig. sollte es ohne auch schon rechtssicher sein ...

    Fußgänger dürfen auf dem Seitenstreifen ja auch nur dann gehen, wenn es keinen Gehweg gibt.

    So ist es.

    Was ist denn das hier deiner Meinung nach (außer kompletter Murks)?

    Tja, so richtig verurteilen könnte man es nicht, wenn da ein Radler einen Radelweg erkennen täte ...

    Wenn das ein Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht ist: Wo sollen dann Fußgänger gehen?

    Pech für die Fußgänger: Auf der Fahrbahn dann halt ...

    Wenn es ein Gehweg hätte werden sollen, dann hätte da ein Gehwegschild hingemusst oder ein Fußgängerpiktogramm oder auch beides, so gehört das (vom Altmetall mal abgesehen ...)

    ...und mit Radwegfurt an einer rechts-vor-links-Kreuzung

    Sachichdoch: Rad weg! =O

    ...dafür aber mit aufgemaltem [Zeichen 205]

    =O


    Doch, die ist für die Endkunden sehr relevant. Und die Endkunden sind die Straßenverkehrsbehörden, denn es ging ja um die Frage, ob man das machen kann.

    Der StVO-Endkunde ist der Verkehrsteilnehmer.

    Und auch für die Behörde steht die StVO immer noch über de VwV-StVO.

    Bis vor kurzem gab es auch in der VwV noch nix dazu, wie man andere Radwege nach § 2 (4) III erkennt, obwohl es sie nach StVO geben muss, jetzt gibt es noch immer keine vollständige Lösung, sondern nur Teillösungen, man muss also immer noch kreativ bleiben. Und so ist es eben auch mit n. bpfl. Radspuren.

  • Pech für die Fußgänger: Auf der Fahrbahn dann halt ...

    Nein, es bleibt ein Seitenstreifen, auf dem man Zufußgehen darf. Das Rad-Piktogramm ändert daran nichts. Und ein [Zeichen 237] dürfte da sowieso nicht hin, auch nicht als Radfahrstreifen, weil es dann keine Flächen für Fußgänger gäbe.

  • Wenn es nur einen Sonderweg ohne [Zeichen 237] oder [Zeichen 240] und ohne Piktogramm für gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht gibt, dann ist es ein Gehweg. Und wenn das kein Sonderweg sondern ein Streifen ist, ist es ein Seitenstreifen.

    Aber niemals ist es ein Radweg oder ein Radfahrstreifen. Eine separierte Verkehrsfläche ist zu allererst für die Fußgänger.

  • Wenn es nur einen Sonderweg ohne [Zeichen 237] oder [Zeichen 240] und ohne Piktogramm für gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht gibt, dann ist es ein Gehweg. Und wenn das kein Sonderweg sondern ein Streifen ist, ist es ein Seitenstreifen.

    Aber niemals ist es ein Radweg oder ein Radfahrstreifen. Eine separierte Verkehrsfläche ist zu allererst für die Fußgänger.

    § 2 (4) III: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    Es ist daher Fakt, dass es separierte Verkehrsflächen ohne 237/249/241 gibt. Steht genau so genau dort in der StVO.

    Man kann drüber streiten, wann ein Radfahrer erkennen darf, wann ein solcher vorliegt, aber nicht deren Existenz kategorisch ablehnen.

    Nach VwV-StVO KÖNNEN "240er ohne 240" mit Piktogrammen kenntlich gemacht werden, da das aber nicht in der StVO direkt steht, dürfen, wenn es mit rechten Dingen zugeht, Radfahrer nicht verfolgt werden, wenn sie aufgrund anderer Indizien (Bspw. Schilder div. Art und darauf zuführende Furten).

    Sollte das nicht dem Willen der SVB entsprechen, muss diese entweder die Indizien entfernen oder per Schild 239 für Klarstellung sorgen.

    Und da § 2 nicht zwischen Bordsteinradweg und Radfahstreifen unterscheidet, gilt das eben auch für letztere.

    Fahrbahnradlern kann das alles egal sein, sie müssen ohne Schild ja nicht drauf.

    Anderen Radlern darf man das nicht zur Last legen, wenn die StVO Unklarheiten lässt.

    Fußgänger haben halt die A-Karte und müssen dann halt, wenn's Probleme gibt, die SVB aufscheuchen. Aber das ist nicht das Problem der Radfahrer ...

    Und Autofahrer haben beim Parken gefälligst zu schauen, wo sie parken. Bei Schmutzstreifen reicht ein Piktogramm alle soundsoviel Meter ja auch, um das Parkverbot zu begründen.

    Mit dicker Linie dazwischen ist es nicht anders.

    Und warum es anders ist, wenn Linien fehlen, habe ich oben schon geschrieben.

  • § 2 (4) III: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    Es ist daher Fakt, dass es separierte Verkehrsflächen ohne 237/249/241 gibt. Steht genau so genau dort in der StVO.

    Man kann drüber streiten, wann ein Radfahrer erkennen darf, wann ein solcher vorliegt, aber nicht deren Existenz kategorisch ablehnen.

    Wer hat denn die Existenz solcher Radwege abgelehnt?

    Nach VwV-StVO KÖNNEN "240er ohne 240" mit Piktogrammen kenntlich gemacht werden, da das aber nicht in der StVO direkt steht, dürfen, wenn es mit rechten Dingen zugeht, Radfahrer nicht verfolgt werden, wenn sie aufgrund anderer Indizien (Bspw. Schilder div. Art und darauf zuführende Furten).

    Natürlich sollen Radfahrer, die den Seitenstreifen benutzen, nicht verfolgt werden. Wer hat das denn in Frage gestellt?

    Und Autofahrer haben beim Parken gefälligst zu schauen, wo sie parken.

    Genau! Und wenn sie beim Schauen einen Seitenstreifen entdecken, der mit lustigen Malereien versehen ist, dann sollen sie darauf parken.

  • Und da § 2 nicht zwischen Bordsteinradweg und Radfahstreifen unterscheidet, gilt das eben auch für letztere.

    §2 unterscheidet nicht bei benutzungspflichtigen Sonderwegen mit [Zeichen 237]

    Ansonsten steht in §2: "Rechte Radwege dürfen benutzt werden." und "Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen"

    Ein Radweg ist baulich getrennt, ansonsten ist es ein Streifen. Da Radahrstreifen gemäß VwV-StVO mit [Zeichen 237] zu kennzeichnen sind und somit benutzungspflichtig sind, gibt es folglich keine Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht. Dann ist es ein Seitenstreifen.

    Aber wir drehen uns im Kreis, wurde alles schon mehrfach geschrieben. Ein Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht ist ein Seitenstreifen mit Halteverbot. Dieses Halteverbot ergibt sich aber nicht durch Fahrradpiktogramme auf dem Streifen, sondern erst durch Verkehrszeichen.

  • Wer hat denn die Existenz solcher Radwege abgelehnt?

    Im Zitat stand das Wort "niemals" ... Reicht das nicht, um eine Existenz abzulehnen?

    Natürlich sollen Radfahrer, die den Seitenstreifen benutzen, nicht verfolgt werden. Wer hat das denn in Frage gestellt?

    In diesem Teil der Diskussion ging es um Bordsteinwege ohne Piktogramm.

    Genau! Und wenn sie beim Schauen einen Seitenstreifen entdecken, der mit lustigen Malereien versehen ist, dann sollen sie darauf parken.

    Warum sollen sie dort Radfahrern, die dort gerne führen, im Weg rumstehen?

    Ein Radweg ist baulich getrennt, ansonsten ist es ein Streifen.

    Du ignorierst weiterhin beharrlich, dass schon in Satz 2 nicht zwischen Bordsteinwegen und Radfahrstreifen unterschieden wird, sondern beides nach § 2 (4) II b.pfl. Radwege sind. Genausowenig differenzieren die Vz-Beschreibungen in Anhang 2. Aber in Satz 3 soll das Wort "Radweg", das ein Satz vorher noch beides bedeutet, plötzlich nur noch eins davon bedeuten müssen? Das klappt nicht ... So macht Weiterdiskutieren in der Tat wenig Sinn ...

  • Wie Mueck sagt, sind Radfahrstreifen auch benutzungspflichtige Radwege gem. StVO

    Ein Radfahrstreifen ist per Definition der VwV-StVO ein Sonderweg, aber kein Radweg.

    Straßenteile:

    Fahrbahn (dazu zählen auch Schutzstreifen)

    Seitenstreifen (dazu zählen auch Parkstreifen)

    Radfahrsteifen

    ...nicht auf Fahrbahnniveau / baulich getrennt:

    Gehweg

    Radweg

    Grünstreifen

  • Radfahrstreifen sind wegen des [Zeichen 237] benutzungspflichtig.

    Zitat aus der VwV-StVO, zu §2 Randnummer 10:

    Zitat

    Ein Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist.

    Ohne [Zeichen 237] ist es ein Seitenstreifen, aber das habe ich -glaube ich- schonmal geschrieben ;)

  • Der Winter zeigt die Tücken mancher Rotmarkierungen!

    In der Lange-Hop-Straße ist ein baulicher Hochbordradweg vorhanden, der allerdings nicht benutzungspflichtig ist.

    Die falsch angebrachten Rotmarkierungen führen dann im Winter dazu, dass sich Fahrradfahrer*innen unnötig in Gefahr bringen und wie das Foto zeigt, auf dem nicht geräumten Radweg fahren, anstatt die Fahrbahn zu benutzen.

    Weil relativ wenig Fußverkehr unterwegs gewesen ist, werden sicher auch einige Fahrradfahrer*innen den gut geräumten Fußweg benutzt haben. Aber spätestens, wenn dann doch Fußverkehr und Radverkehr sich begegnen, kommt es zur Schnee- und Glättefahrt. Oder der Fußverkehr weicht in den Schnee aus. Dann wäre das allerdings ein besonders dickfelliges und dreistes Fahrradfahrerverhalten.

    Besser wären Rotmarkierungen, die eindeutig zeigen, dass für den Fahrradverkehr beides möglich ist, wie auf der Fotomontage auf dem folgenden Foto, dass ich im Sommer an derselben Stelle aufgenommen hatte:

  • Die Markierung zum einfädeln ist ja gut sichtbar, aber wer übernimmt denn die Verantwortung, wenn ein KFZler einen falsch selbstbewussten Radler da dermangelt?

    Ernsthaft, durch die ganze Rotmarkiererei nimmt das sowieso keiner mehr ernst, aber solche Straßenmarkierungen sind doch Vorsatz zur Sterbehilfe.