Könnt ihr mir sagen, wie das rechtlich einzuordnen wäre, wenn sie an die 90cm wieder ein hinstellen? Der Weg, der da vor dem Umbau war, war ebenfalls mit VZ 241 benutzungspflichtig. Nun haben sie dort an der nächsten Kreuzung einen Kreisverkehr hingebaut und den Geh- und "Radweg" auf 100m neu gepflastert und dabei noch schmaler gemacht als vorher. Wäre das eine neue Anordnung, gegen die man ohne vorherigen Antrag auf Neuverbescheidung klagen könnte, oder können sie sich auf die alte Anordnung berufen, die es bereits vor dem Umbau gab?
Man kann soweit ich weiß gegen jeden Verwaltungsakt, der einen einschränkt, klagen. Da bei baulichen Änderungen, die nicht nur minimaler kosmetischer Natur sind (also z. B. Änderung der Breite, des Belags, der Wegführung, der Vorfahrt etc.) auch bei Altbestand sowieso immer die aktuellen Regeln aus den VwV befolgt werden müssen, dürfte sowas eigentlich gar nicht passieren (was auch ein Grund sein dürfte, wieso so viele alte Wege nicht modernisiert werden, weil sie dann gleich doppelt so breit gebaut werden müssten...). Da solltest du gute Karten haben. Selbst im schlimmsten Fall - ein Freund/Bekannter aus einem anderen Ort, der dort noch nie geradelt ist, aber dich in Zukunft öfter besuchen will und dort radeln wird, wirst du ja wohl auftreiben können? Der kann dann klagen, und du bezahlst einfach aus Freundlichkeit seine Anwaltskosten.