Neues aus Stade

  • Wie ist eigentlich der rechtliche Status für unabhängig geführte Wege ohne Blauschilder?

    Fall 1: Weg mit zwei unterschiedlichen Pflasterungen, grau und rot. Ein Fahrrad-Wegweiser weist Radfahrern den Weg da hinein.

    Darf ich da mit dem Fahrrad fahren? Wenn ja: Auf welcher Seite? In Gegenrichtung gibt es ebenfalls kein [Zeichen 241-30] oder [Zeichen 240] oder [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], das den Status dieses Weges klären würde. Bordstein ist nicht abgesenkt, 10m weiter rechts gibt es einen Fußgängerüberweg.

    Wäre so etwas neben einer Fahrbahn, würde ich getrennte Bereiche für Fußgänger und Radfahrer, also einen Angebotsradweg ohne Benutzungspflicht darin sehen (Radfahrer auf der der Fahrbahn zugewandten Seite). Aber es gibt ja keine Regelung, aus der sich aus der Farbe der Pflastersteine eine Zuordnung für Radfahrer und Fußgänger ergibt. Das rote Pflaster ist nicht breit genug für zwei Radfahrer, die sich dort begegnen.

    Fall 2: Weg mit einheitlicher Pflasterung, ebenfalls mit Wegweisung für Radfahrer. Darf ich dort mit dem Fahrrad fahren oder ist es ein Gehweg? Der Weg ist nicht straßenbegleitend. Darf man dort auch mit dem Auto oder mit einem Mofa reinfahren? Abgesenkter Bordstein, ebenfalls kein Blauschild, das den Weg exklusiv Fußgängern und/oder Radfahrern vorbehält.

    In Gegenrichtung muss man dann leider auch die durchgezogene Linie überfahren oder sein Fahrrad auf die rechte Straßenseite schieben.

  • Wie ist eigentlich der rechtliche Status für unabhängig geführte Wege ohne Blauschilder? (...) Fall 1:

    Wenn es ein eigener Verkehrsweg ohne begleitende Straße ist, greift m. E. keine Gehweg-Vermutung; da darf dann ohne Verkehrszeichen eigentlich jeder reinfahren (wenn er denn reinpasst). Die unterschiedliche Pflasterung kann ja auch aus "künstlerischen Gründen" so gestaltet worden sein. ;) Piktogramme gibts ja auch keine. Ich würde mich daher einfach ans Rechtsfahrgebot halten.

    Fall 2: Weg mit einheitlicher Pflasterung, ebenfalls mit Wegweisung für Radfahrer. Darf ich dort mit dem Fahrrad fahren oder ist es ein Gehweg?

    Warum sollte das ein Gehweg (also ein Straßenteil) sein? Wie Fall 1; ein vollkommen unbeschilderter Weg darf grundsätzlich von jedem befahren (und begangen) werden. Es ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.

    Gehwege wären es nur dann, wenn da [Zeichen 239] hängen würden.

  • Beides wirklich unklar. Ich würde die Wege aber mit dem Rad nutzen, wegen der Wegweisung. Darauf kann man sich im Zweifelsfall berufen, ein etwaiger Verbotsirrtum kann einem nicht angelastet werden. Schließlich sind das amtliche Wegweisungen, keine privaten Schilder.

    Und auf den Wegen hält man sich ganz einfach rechts, egal, wie gepflastert. Wenn die Behörde was anderes will, muss sie ausschildern. Was sie sowieso besser getan hätte. Und ja, da Kraftverkehr nicht ausgeschlossen wurde, darf der da auch lang.

    bye
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  • Ich frage auch deshalb, weil es auf beiden Wegen Hindernisse gibt. Einmal am Ende des Weges vor der Einmündung in eine Straße und einmal mitten auf dem Weg. Für Lastenräder oder Fahrräder mit Anhängern sind beide Wege daher unpassierbar. Es handelt sich um die ausgewiesene Hauptroute des Radverkehrs zu den westlichen Stadtteilen Hahle, Haddorf und Wiepenkathen. Hier, die beiden Wege in Verlängerung des Triftgangs: https://www.google.de/maps/@53.60150…m/data=!3m1!1e3

    Zitat von §32 StVO

    (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

    http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__32.html

    Und ist das "Die Straße"? Laut Nieders. Straßengesetz ja, denn die Wege sind offensichtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet!

    Zitat von §2 Niedersächsisches Straßengesetz

    (2) Zur öffentlichen Straße gehören:

    1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege;

    http://www.nds-voris.de/jportal/portal…#jlr-StrGNDV3P2

    Einfach nur ein verstoß gegen §32 StVO oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

    Zitat von §315b StGB

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet oder
    3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html

  • Die beiden Hindernisse habe ich bereits vor über einem Jahr moniert und es ist rein gar nichts passiert. Vermutlich muss ich das mit der Anzeige mal durchziehen.

    In Gegenrichtung zeigt sich auch wieder, dass man hier Radfahrer als Fußgänger mit Rädern behandelt. Die Fahrradhauptroute verläuft über einen Fußgängerüberweg.

    Aus dieser Richtung wechselt der brave, zum Gehwegradeln erzogene Stader Radfahrer selbstverständlich rechtzeitig auf den linken Gehweg, damit er an dieser Stelle ohne nach links und rechts zu gucken über den Zebrastreifen brettern kann. Wenn man aus der Gegenrichtung kommt, hat man gar keine andere Wahl als über den Fußgängerüberweg zu fahren. Darf man zwar, wenn die Fahrbahn frei ist, führt aber regelmäßig zu Missverständnissen.

  • Yeti: § 315b StGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil eine konkrete Gefährdung eingetreten sein muss, also (mindestens) ein "Fast-Unfall". Gegenstände iSd § 32 StVO umfasst nur verkehrsfremde Gegenstände (angefahrenes Wild, Holzstapel, Blumenkübel), wobei ich die Verkehrsfremdheit daran festmachen würde, dass das Ding offensichtlich nicht den gängigen Normen entspricht, ein Verkehrsteilnehmer insb nicht damit rechnen muss.

  • Gegenstände iSd § 32 StVO umfasst nur verkehrsfremde Gegenstände (angefahrenes Wild, Holzstapel, Blumenkübel), wobei ich die Verkehrsfremdheit daran festmachen würde, dass das Ding offensichtlich nicht den gängigen Normen entspricht, ein Verkehrsteilnehmer insb nicht damit rechnen muss.

    Bei diesen Holzkonstruktionen handelt es sich eindeutig um verkehrsfremde Gegenstände. Und ich bin auch der Meinung, dass z.B. Laternen- oder Ampelmasten nichts auf dem Radweg zu suchen haben, auch wenn diese Gegenstände vielleicht nicht "verkehrsfremd" sind.

  • Ich finde §43 StVO für einschlägig und die Anlage 4 Z627 als beachtlich. Man sollte den Antrag stellen, dass die dort angebrachten Einrichtungen entsprechend dieser Vorgabe gestaltet werden und an den Zugängen zu den Wegen Schilder darauf hinweisen, dass sie nicht durchgängig befahrbar sind. Am besten schlösse man per VZ die Verkehrsarten aus, die man nicht dort haben möchte.

    Und wenn man mit Liegerädern, Trikes und ähnlichem dort nicht durchkommt, sollte man auch darauf hinweisen und um Abhilfe bitten.

    bye
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  • Argumentativ ergibt sich das ganze eher aus § 45 IV 1 iVm § 43 III 1 StVO:

    Zitat

    Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken [...]

    Solche Stolperfallen sind klar unzulässig.

  • Ich finde §43 StVO für einschlägig und die Anlage 4 Z627 als beachtlich. Man sollte den Antrag stellen, dass die dort angebrachten Einrichtungen entsprechend dieser Vorgabe gestaltet werden und an den Zugängen zu den Wegen Schilder darauf hinweisen, dass sie nicht durchgängig befahrbar sind. Am besten schlösse man per VZ die Verkehrsarten aus, die man nicht dort haben möchte.

    Und wenn man mit Liegerädern, Trikes und ähnlichem dort nicht durchkommt, sollte man auch darauf hinweisen und um Abhilfe bitten.

    Danke für den Hinweis. Demnach wären also solche Umlaufsperren nicht grundsätzlich unzulässig, wenn die Stadt erklären würde, dass sie sich sichernd (Radfahrer davor bewahren, ungebremst über die Straße zu fahren) und verbietend (keine "Abkürzung" für Kfz.) auf den Verkehr auswirken?

    Das könnte man für die Umlaufsperre neben dem Fußgängerüberweg so sehen, wenn das nicht in Naturholzoptik im Dunkeln kaum zu sehen, sondern zumindest ordnungsgemäß gekennzeichnet wäre. Natürlich dürften auch die gewollten Verkehrsarten (Fahrrad mit Anhänger, Lasten- oder Liegerad, Trike) nicht ausgeschlossen werden. Den offenbar gewünschten Effekt würde man auch erzielen, wenn die Durchfahrt breiter wäre.

    Das zweite Hindernis sichert aber gar nichts, denn bis zur Einmündung des Weges in den Triftgang hat man auf der Gefällestrecke schon wieder genug Tempo drauf.

    Es gibt doch aber sicherlich bessere Möglichkeiten.

  • Die Holzumlaufsperren beinhalten überhaupt keine Verkehrsregelung, ich diskutiere gerade mit einem Bekannten aus, wie man solche Hindernisse wegklagen könnte. Andere Umlaufsperren (nämlich solche, die in der StVO aufgezählt sind, z.B. als Verkehrseinrichtung) sind zulässig, wenn – wie bei der Radwegbenutzungspflicht – die Behörde ermessensfehlerfrei festgestellt hat, dass diese zwingend notwendig sind (§ 45 IX 1 StVO). Wenn die Verkehrseinrichtung den Verkehr beschränkt oder verbietet, ist zudem eine qualifizierte Gefahrenlage notwendig (§ 45 IX 3 StVO).

  • Dieses Ding ist in dieser Form unzulässig, soweit klar. Was könnte man an dieser Stelle stattdessen tun, damit Radfahrer nicht ungebremst über die Straße Am Hohenwedel fahren?

    Hier: https://www.google.de/maps/@53.60160…m/data=!3m1!1e3

    Wie könnte/sollte man den Weg beschildern? [Zeichen 240] oder [Zeichen 260]? Oder wie bisher: gar nicht?

    Hier https://www.google.de/maps/@53.52469…m/data=!3m1!1e3 gibt es Schranken auf dem Weg und kurz vorher geriffeltes Pflaster, damit man aufwacht, bevor man da reinknallt. Würde das an der Stelle oben nicht auch reichen in Kombination mit einem [Zeichen 205]? Oder wäre das Z205 ebenfalls unzulässig, weil Radfahrer aus der Richtung ohnehin wartepflichtig sind wegen §10 StVO? An der Stelle gibt es einen abgesenkten Bordstein.

    Und wie bringt man Radfahrern bei, dass sie an Fußgängerüberwegen keinen Vorrang haben? Sicherlich nicht, indem diese Fahrrad-Hauptroute direkt über den Zebrastreifen verläuft.

    Dies alles in einer Stadt, in der gefühlt 50% aller Radfahrer auf der falschen Straßenseite und auf Gehwegen fahren und dabei größtenteils nicht einmal wissen, dass das nicht erlaubt ist. ;(

  • Und wie bringt man Radfahrern bei, dass sie an Fußgängerüberwegen keinen Vorrang haben?

    Gar nicht? Ich habe es inzwischen selber schon aufgegeben anzuhalten. Selbstverständlich fahre ich langsam an den Überweg heran, aber wenn der Autofahrer Anstalten macht auf seinen Vorrang zu verzichten, fahre ich auch weiter. Generell nervt es mich zwar, wie üblich es ist auf seinen Vorrang/Vorfahrt zu verzichten, da manchmal neue Gefahrensituationen geschaffen werden. Ebenso bei RvL-Kreuzungen, an denen viele Fahrzeugführer einen vorbeiwinken. Nur wird man das nicht aus den Leuten rausbekommen und an sich ist es ja eine freundliche Geste. Ein rücksichtsvoller Autofahrer ist mir da immer noch lieber, als jemand, der Radfahrende generell als nicht bevorrechtigt behandeln.

  • Ich meine nicht, dass niemand über einen Gehweg fahren soll oder dass nicht auch Autofahrer mal auf den Vorrang verzichten, sondern dass Radfahrer mit einer Selbstverständlichkeit und ohne zu gucken über Fußgängerüberwege fahren, ohne nur im Geringsten daran zu denken, dass sie dabei nicht im Recht sind, wenn ein Fahrzeug auf der Fahrbahn kommt.

  • Zitat

    Oder wäre das Z205 ebenfalls unzulässig, weil Radfahrer aus der Richtung ohnehin wartepflichtig sind wegen §10 StVO?

    § 10 S. 3 StVO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, mittels 205 klarzustellen, ob eine Wartepflicht besteht: "Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen." Zusätzlich könnte man das Zeichen auch auf die Verkehrsfläche aufmarkieren, als besonderen Hinweis für Radfahrer.

    Der FGÜ dürfte sowieso unzulässig sein, da er im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges nicht angelegt werden darf, VZ 240 würde damit schon einmal ausscheiden. Andererseits fände ich es unangemessen, die Regel einfach durch VZ 267 zu umgehen (die Gefahren – als Radler, die meinen der FGÜ gelte auch für sie – bleiben ja weiterhin). Wenn es eine T30-Zone ist, kann (und sollte) man sich den Überweg eh einsparen.

  • Danke für den Hinweis auf die Regelungen für FGÜ. Ich kann aus dem Gedächtnis gar nicht sagen, ob im Bereich des Überweges Tempo 30 gilt. Direkt danach steht jedenfalls Z274-55 (50km/h). Ob das nur daran erinnern soll, dass man sich noch in einer geschlossenen Ortschaft befindet oder ob es ein vorheriges Tempo 30 aufhebt, müsste ich nochmal nachschauen.

    So habe ich die Situation im Gedächtnis. Der Gehweg in der Straße Am Hohenwedel befindet sich nur auf der östlichen Straßenseite und muss auch von Radfahrern benutzt werden (vermutlich auch in Gegenrichtung, das [Zusatzzeichen 1000-33] spart man sich hier grundsätzlich).

    Wenn man aus dem Brunnenweg kommt, ist es eindeutig. Da steht ein [Zeichen 205], man biegt links ab und im Bereich der Bordsteinabsenkung am FGÜ gleich wieder nach rechts.

    In Gegenrichtung wird man aber zwangsläufig auf den Fußgängerüberweg ausgekippt, der auf den Gehweg im Brunnenweg führt, auf dem dann sicherlich nicht wenige auch mit dem Fahrrad landen.

  • Ein [Zeichen 206] würde sicherlich helfen, dass die Radfahrer verstehen, dass sie am Fußgängerüberweg warten müssen, wenn auf der Fahrbahn jemand kommt.

    Ansonsten gibt es weitere Neuigkeiten: CDU und Grüne haben gemeinsam einen Antrag auf beidseitigen Ausbau der Radwege an der Harsefelder Straße gestellt.

    https://gruene-ov-stade.de/aktuelles/aktu…sgebaut_werden/

    Das Thema hatten wir schon mal hier: Neues aus Stade

    An der Kreuzung Bronzeschmiede wurden kürzlich die Markierungen erneuert und Löcher ausgeflickt, immerhin. Aber das Grundproblem ist deshalb natürlich noch längst nicht beseitigt und die Kreuzung nach wie vor eine potenzielle Todesfalle: Linksseitige Benutzungspflicht an einer nicht einsehbaren Kreuzung.

    Von der SPD-Fraktion kam zwischenzeitlich der Vorschlag, das Problem durch Aufstellung eines Spiegels zu "lösen" =O

    A propos SPD: Es ist aufgefallen, dass die Stadt Stade, die seit Jahren behauptet, fahrradfreundlich werden zu wollen, noch kein Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen Niedersachsen ist. Das soll sich nun ändern: https://www.spdstade.de/2018/10/23/spd…tF001evYHh_zxCs

    Na dann mal los! :)

    Inzwischen wurde die Fahrrad-AG der SPD auch umgewandelt in eine parteiunabhängige "Fahrrad-Initiative Stade".