Der Rentner sieht Einbrecher ohne Beute flüchten und erschießt einen davon, um ihnen eine Lektion zu erteilen.
Dieser Sachverhalt ist aber so nicht festgestellt. Festgestellt ist vielmehr:
Er schoss, um den Raubtätern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkommen sollten.
Angesichts des Vorgeschehens ist das:
1. Notwehr zur Abwehr möglicherweise weiterer folgender Angriffe
2. Selbst wenn nicht, ist das im Rahmen des §33 StGB straffrei zu halten.
Hier wird überlegtes Handeln unterstellt. Genau das war nicht der Fall. Der BGH tut so, als ob man in einer Notwehrsituation eine Maschine sei, die sorgsam das eigene Handeln abwäge. Um solchen Urteilen vorzubeugen, um also Opfer, die sich wehren, nicht auch noch ein weiteres mal zu bestrafen, hat der Gesetzgeber den §33 StGB geschaffen. Exakt für einen solchen Fall wie oben. Die Schwarzkittel verurteilen trotzdem. Sie stellen sich über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und über den Wortlaut des Gesetzes.
Ich nenne das Rechtsbeugung, denn es ist welche.
(Wenn BGH-Richter diese begehen, bleibt die natürlich straffrei, wie eigentlich immer.)