Beiträge von Peter Viehrig

    Von Lkw-Fahrer angefahren: 60-jähriger Radfahrer stirbt nach Abbiegeunfall an Berliner Stadtautobahn
    Ein Lkw-Fahrer will von der Oberlandstraße auf die A100 abbiegen. Dabei fährt er einen Radfahrer an und verletzt ihn tödlich. Wer hatte Vorfahrt?
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    Keine Ahnung, wie man da einen Radfahrer "übersehen" können soll. Einzige plausible Möglichkeit ist, daß der Radfahrer sich bei roter Ampel und stehendem LKW rechts am LKW vorbeischob und dabei vom LKW-Fahrer nicht bemerkt wurde. Alles andere geht nur mit Vorsatz.

    Irgendwelche Ampelschaltungen sind an der Stelle für die Schuldfrage vollkommen irrelevant.

    Flixbus klappte die letzten Jahre anstandslos, wenn einen der Transport hinten am Bus nicht stört und eventuelle Kontakte mit dem benachbarten Rad verschmerzt werden können. In jüngster Zeit meide ich aber Flixbus, weil das Fahrpersonal deutlich weniger vertrauenerweckend ist als noch vor einigen Jahren.
    Flixtrain bin ich nur einmal gefahren bisher - ohne Rad. Ich kann daher keine Erfahrung vorweisen.

    Das Ding ist ohne weitere Markierung und ohne Schild, würde ich also als Seitenstreifen ohne irgendeine Verpflichtung interpretieren und folglich nicht benutzen.
    Aber, wenn Du schon auf dem Weg bist, kannst Du ja mal nach Nordosten abbiegen und bis Leipzig weiter, meiner Geburts- und langjährigen Wohnstätte. Ich glaube, dort gibt es keinen Radweg ohne offizieller Benutzungspflicht.

    Tob Dich aus. Ich muß da nämlich nächstes Jahr wieder hin. 8)

    Absolut plausibel in meinen Augen. Plausibel angesichts der wirksamen Energien und Kräfte bei einem Unfallgeschehen mit Motorrad aufgrund der meist deutlich höheren Geschwindigkeit und der beteiligten höheren Eigenmasse. Der Helm ist zwar wirksam, eben aufgrund des vorgenannten und seiner erheblich robusteren Konstruktion im Vergleich zu einem Fahrradhelm, aber überbewertet, bringt also weniger als oft vermutet.

    Doch, die finden sich auf der Busspur wieder. Das ist ja der Sinn einer für den Radverkehr freigegebenen Busspur. Und die meisten verhalten sich dann auch wie Verkehrsteilnehmer. Wie immer gibt es Ausnahmen von der Regel. Zumindest im Westteil Berlins sind diese freigegebenen Busspuren jedoch seit über 30 Jahren in Verwendung, womit jedenfalls die dortigen Radfahrer und dort verkehrenden Busfahrer den Umgang miteinander gelernt haben. Hauptproblem sind die Falschparker und ihre faktisch komplett fehlende Sanktionierung, was dann immer wieder Nadelöhre schafft und sonst unnötige Spurwechsel herbeiführt.
    Trotzdem sind das insgesamt letztlich in ihrer Wirkung Radfahrstreifen in der tatsächlichen Luxusvariante. Besser wäre auf Hauptstraßen nur noch die von jeglichen Markierungen gänzlich befreite Fahrbahn ohne begleitende Radwege. Das habe ich aber in Berlin noch nie bewußt irgendwo vorgefunden.

    und im Anschluss daran baust du eine Busspur, wo der Radverkehr den ÖPNV einbremst, damit der MIV links überholen kann. Irre. Vollkommen irre.

    In Berlin funktioniert das an vielen Stellen ganz gut (z.B. Kurfürstendamm, Tauentzienstraße). Probleme zwischen Bussen und Radverkehr gibt es kaum. Hauptproblem sind hingegen wie so oft asoziale Verhaltensweisen, Parker auf der Busspur vor allem. Berliner Vollzugsdefizit und grotesk niedrige Bußgelder, also wie immer. Beispiel:

    MueckHm, wenn die Ampel ausfällt, zählt ja nur das Schild (was auch sonst). Dann hat der Radfahrer, der geradeaus fährt Vorrang gegenüber den KFZ, die rechts abbiegen, oder?

    Da der Radfahrer dann den bevorrechtigten (da auf der Hauptstraße befindlichen und bleibenden) Verkehr kreuzt, meiner Meinung nach nicht. Ob ich auf einer geradeaus verlaufenden (Haupt-) Straße oder einer rechtsabbiegenden (Haupt-) Straße den bevorrechtigten Verkehr kreuze, macht keinen Unterschied.

    Mei, ist das ein Kulturschock gegenüber Hamburg. Wenn da drei riesige Buchstaben wiederholt auf eine der Fahrbahnen gemalt werden, dann scheinen die wohl "Blinbblingkarre Unverfroren Stationieren" zu bedeuten. Oder: von der linken Spur (Pfeil: geradeaus) einfach mit der S-Klasse rechts rüberziehen und dem Bus auf der rechten Spur, der geradeaus will, schräg vor die Schnauze stellen, weil man ja (immerhin!) die grün habenden Fußgänger der Querstraße nicht einfach über den Haufen fahren will.

    Die Kombination aus dem parteiübergreifendem, langanhaltendem Vollzugsdefizit und um Faktor 10 zu geringen Bußgeldhöhen trägt eben Früchte. Das ist keine neue Erscheinung, das war vor 10 oder 15 Jahren praktisch gleich.
    Im übrigen treten natürlich immer die gleichen Probleme mit rechts von den Rechtsabbiegern geführtem Geradeausverkehr auf, ob Bus auf Busspur oder Radfahrer auf Radweg.

    An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    also:

    Daraus folgt: Rot ordnet an: "Halt vor anderer Stelle". Was ist eine andere Stelle? Es *kann* eine Einmündung oder Markierung für den Fußverkehr sein (beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung). Das muß aber nicht so sein. Im Zweifel ist es die, vor der die Ampel steht. Die Ampel konstituiert die andere Stelle, wenn es nicht ohnehin eine Kreuzung ist. Andernfalls stünde da ja keine. Wechsellichtzeichen, die im Straßenverkehr (es geht schließlich um die Straßenverkehrsordnung, die regelt also den Straßenverkehr) weder an einer anderen Stelle noch an einer Kreuzung stehen, gelten nicht. Für niemanden im Straßenverkehr jedenfalls. Das kommt aber nicht vor, weil die Lichtzeichenanlage die andere Stelle konstituiert.

    bei der Baustellenampel - wir erinnern uns an das Ding vor gefühlt 5 Seiten - kreuzt nix den Radweg. Nichtmal eine Bedarfsampel für den Fußverkehr.

    An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

    Daraus folgt: Rot ordnet an: "Halt vor anderer Stelle". Was ist eine andere Stelle? Es *kann* eine Einmündung oder Markierung für den Fußverkehr sein (beispielhafte, nicht abgeschlossene Aufzählung). Das muß aber nicht so sein. Im Zweifel ist es die, vor der die Ampel steht. Die Ampel konstituiert die andere Stelle, wenn es nicht ohnehin eine Kreuzung ist. Andernfalls stünde da ja keine. Wechsellichtzeichen, die im Straßenverkehr (es geht schließlich um die Straßenverkehrsordnung, die regelt also den Straßenverkehr) weder an einer anderen Stelle noch an einer Kreuzung stehen, gelten nicht. Für niemanden im Straßenverkehr jedenfalls. Das kommt aber nicht vor, weil die Lichtzeichenanlage die andere Stelle konstituiert.

    Der §37 verlangt für seine Gültigkeit für den Fahrverkehr nirgends einen Bodenstrich oder einen kreuzenden Rad- oder Gehweg, noch eine Befindlichkeit rechts oder links vom Radweg, sondern lediglich eine Anzeige der Lichtzeichen für den Fahrverkehr oder optional auf Radverkehrsanlagen speziell für den Radverkehr in Fahrtrichtung.

    Alles weitere ist Wunschdenken. Hätte ich das gern genauer formuliert und für Radwege ohne einmündenden oder kreuzenden Verkehr anders geregelt? Gewiß. Interessiert das irgendwen? Nö. Setzen sich Straßenverkehrsbehörden durch fehlerhafte Anordnung der Lichtzeichen über den §37 hinweg? Regelmäßig. Ändert das etwas an seiner Gültigkeit, wenn sich eine StVB darüber hinwegsetzt? Nö. Ändert sich etwas an seiner Gültigkeit, wenn diverse Polizeien behaupten, daß seine Gültigkeit von Bodenstrichen, Einmündungen, querenden Verkehren oder Positionen der Lichtzeichen links oder rechts vom Radverkehr abhänge? Nö. Aber wenn es Straßenverkehrsbehörden doch behaupten, dann vielleicht? Nö. Aber wenn doch alle an der Ampel links vom Radweg vorbeirauschen, weil da nix kreuzt und weil das dann doch total bekloppt ist, ändert das seine Gültigkeit und Regelungsgehalt? Nö. Aber wenn ich es doch will und sonst total doof finde? Jetzt? ....

    Es ist ermüdend.

    "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung."

    ... und Einmündungen oder Markierungen für den Fußgängerverkehr auch nicht.

    Es handelt sich um eine beispielhafte, aber nicht abschließende Aufzählung für "andere Straßenstellen". Im Zweifel entsteht eine "andere Straßenstelle" durch die bloße Existenz und den Betrieb einer LSA. An "anderen Straßenstellen", welche immer das sein mögen, jedenfalls die, wo LSAn stehen und in Betrieb sind, haben die Lichtzeichen eine entsprechende Bedeutung.

    Denn der § 37 gilt im Zweifel dort auch für die::

    "Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende ... wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ ... angezeigt."

    Es ergibt sich konkludent aus dem Absatz 2 Nr. 6 Satz 1, der für Radfahrende explizit die Gültigkeit der Lichtzeichen für den Fahrverkehr auch an den sonstigen Stellen auf Radverkehrsanlagen vorschreibt, wenn nichts abweichendes gilt (Satz 2 und 3). Für den Radverkehr wird also explizit die Gültigkeit der Lichtzeichen über die speziellen für den Radverkehr hinaus auf jene für den Fahrverkehr generell erweitert, wenn die für den Radverkehr fehlen sollten. Für den Fußverkehr fehlt eine solche Vorschrift. Währenddessen an Kreuzungen (Nummer 6 Satz 1) es genau so ist, wie Du schreibst, ist an sonstigen Stellen der Fußverkehr einfach nur Fußverkehr, der eigene Lichtzeichen braucht. Gibt es an *Kreuzungen* keine Lichtzeichen für den Fußverkehr, gelten jene für den Fahrverkehr also auch für den Fußverkehr.

    Das habe ich. Nochmal gelesen und Räumzeit im Hinterkopf behalten. Das ändert jetzt was genau? Den §37 oder dessen Gültigkeit?

    Eine StVB meint etwas anderes, als sie anordnet. Folglich entsteht Murks, den der Verkehrsteilnehmer interpretieren kann oder manchmal sogar muß. Das ist nicht neu. Versuch in einer solchen Situation vor Ort eine für Dich praktikable und möglichst nah am Willen des Gesetzgebers liegende Lösung zu finden, das wäre mein Vorschlag.

    Du hast gefragt, ob die LSA für den Radverkehr gilt. Das tut sie. Blockampel hin oder her. Links vom Radweg hin oder her. Sowohl die StVB als auch 99 Prozent aller Verkehrsteilnehmer wird das überraschen. Sie werden Dir nicht glauben, wenn Du sie fragst. Das ist dem §37 aber völlig egal.