Beiträge von Peter Viehrig

    Vorher an der Kreuzung müsste es daher wohl um das Zusatzzeichen 1004-30 ergänzt werden

    Das dürfte nicht reichen. Denn daraus folgt noch nicht, daß das nach 500 m eine Sackgasse ohne Wende- und Rückkehrmöglichkeit für alle anderen ist, sondern nur, daß man dann die jeweilige Straße verlassen muß, wofür man als betroffener Verkehrsteilnehmer auch Möglichkeiten dazu erwarten darf. Man muß also gezielt sperren oder (viel sinnvoller) den Blaukram einfach komplett entfernen.

    Es gilt, was immer gilt: Es braucht den empirischen, wissenschaftlich sattelfesten Beleg der Wirksamkeit eines Helms. Bisher konnten den auch Rettungsdienste nicht liefern, obwohl sie ganz vorne dran sind.

    Priester fordern mehr Gebete für die Sicherheit. Hasenpfote. Whatever. Ich fordere einen gesetzlichen Versicherungsschutz gegen Erdstrahlen.

    Dann fordere ich auch mal etwas. Presseanfragen gerne per PN.

    Es nervt.

    Verbot für Fahrzeuge aller Art, die sonst auf der BAB fahren.

    Das haben die möglicherweise so gemeint. Ihr interpretiert zuviel. Geregelt haben sie es ganz anders: Es ist völlig gleich, ob man sonst auf der BAB fährt. Dieses Schild gilt für Ausweichverkehr, egal von wo. Es gilt aber nur bei Stau auf *einer* Autobahn (vermutlich in Deutschland). Und dann auch nur an Freitagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Wenn Du als Radler oder Kutscher also irgendwo hinwolltest, nun aber ausweichst und dadurch dort entlangkommst, gleichzeitig Stau auf der Autobahn ist (bringe das bitte selbständig in Erfahrung, achte auf die Verkehrsdurchsagen, ob auf irgendeiner Autobahn wenigstens in Deutschland Stau ist, prüfe anschließend, ob Freitag, Samstag, Sonntag oder ein regionaler oder überregionaler Feiertag ist), ist dort für Dich gesperrt. Wenn Du aber gar nicht ausweichst, sondern mit Deiner Kutsche oder Deinem Fahrrad ohnehin dort entlangwolltest, darfst Du weiterfahren. Auch bei Stau auf einer Autobahn, sogar sonntags!

    Aber der FE-Platz ist doch eine Fußgängerzone, schon neben dem Reichstag. Kleinpflaster. Touri-Massen. Wer legt denn bloß Wert darauf, das als Schnellweg und Abkürzung auf dem Rad zu nehmen?

    Es ist nur eine mögliche Variante von mir. "Touri-Massen" findet man dort im morgendlichen Berufsverkehr nicht, es ist im Gegenteil eher schön leer dann. *Klein*pflaster (sehr viel angenehmer als der in Berlin übliche Rumpelkram) auf gerade mal 200 Metern versus Schlamm- oder Staubpisten durch den Tiergarten oder sehr viel verkehrsreichere Strecken. Und wer zwischen diesen Betonwürfeln nicht hindurchfindet, sollte sein Fahrrad daheim lassen und ein Taxi rufen oder mit Blindenstock zu Fuß gehen.

    Wenn er von Alt-Moabit kommt und Richtung Potsdamer Platz will, fährt er weiter über die Paul-Löbe-Allee oder weiter nördlich über die Otto-von-Bismarck-Allee, dann via Friedrich-Ebert-Platz auf die B2 und weiter Richtung Süden. Die Alternativen sind länger und/oder verkehrsreicher und/oder bescheidener im Untergrund.

    In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt.

    Es gibt keinen solchen Beleg, weil sich die Gültigkeit der Vz für die gesamte Straße oder eben Straßenteile (z.B. Vz 237) in Blick- bzw. Fahrtrichtung jeweils aus den Zeichen selbst ergibt. Man bräuchte also, wenn schon, einen Beleg für das Gegenteil, also für deren Bedeutungserweiterung oder -begrenzung. Gibt es, nämlich in der von Dir genannten VwV-StVO, für spezielle Fälle, z.B. einzelne Fahrstreifen betreffend und sie müssen in dieser eingeengten Bedeutung für einen Verkehrsteilnehmer beiläufig erkennbar sein.

    In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn Straße in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Kurz korrigiert.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Kurz korrigiert.

    Meines Erachtens würde das (eben nicht) gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn gesamte Straße in Blickrichtung.

    Kurz korrigiert.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Kurz korrigiert.

    Der Vorwurf geht (leider nicht) ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht (und dies wiederholt mit bereits widerlegten Falschbehauptungen garniert).

    Kurz korrigiert.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fußweg nicht mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254] , ausgeschildert werden darf. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschilderung so angebracht ist, dass sie sich ganz eindeutig auf den Fußweg bezieht!

    Doch, das bedeutet es. Es sei denn, man möchte die gesamte Straße für den Radverkehr sperren. Eine Begrenzung der Bedeutung nur auf den Gehweg ist eben ausgeschlossen, wie nun mehrfach erklärt und belegt. Den §7 der StVO habe ich oben verlinkt. Lesen Sie selbst, was ein Fahrstreifen ist. Und nur diese kann man einzeln sperren. Ansonsten nur die gesamte Straße.

    Und nun ist es auch oft genug wiederholt. Ich klinke mich aus.

    Schleichender Themenwechsel also. Keines der bis zu Ihrem letzten Beitrag genannten Beispiele hat die Voraussetzungen erfüllt, um einzelne Fahrstreifen zu sperren. Nun ist eines gefunden. Was ändert das am vorgenannten? Richtig, nichts. Man kann Gehwege nicht mit einem Vz259 sperren, ohne die gesamte Straße für den Fußverkehr zu sperren. Man kann einzelne Radwege, Radfahrstreifen, Gehwege etc. nicht mit Vz 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren. Kann man einzelne Fahrstreifen für den Radverkehr sperren? Ja, das kann man. Ging es bisher darum? Nein.

    In Hannover gibt es einige Stellen, an denen das Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr [Zeichen 254] , von der Verkehrsverwaltung so eingesetzt wird, dass es nicht das Fahrradfahren generell verbietet, sondern lediglich das Fahrradfahren auf einem klar abgegrenzten Teil der Straße, nämlich entweder auf einem Fahrradweg, der nicht in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt werden soll, oder auf einem Fußweg, der nicht für den Fahrradverkehr freigegeben ist.

    Und genau das ist rechtskonform nicht möglich.

    Ich bin verwirrt.

    Die Lösung ist simpel: Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen sind keine Fahrstreifen im Sinne der StVO:

    Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

    Abgesehen davon, daß die VwV-StVO für die Verkehrsteilnehmer keine Bindungswirkung entfaltet (für die gilt die StVO und gut), sondern nur für die Verwaltung selbst, braucht es eben Auslegermasten oder Schilderbrücken, um einzelne *Fahrstreifen* zu sperren. Mit anderen Worten: Die hier diskutierten Fälle sperren ausnahmslos alle die gesamte Straße für den Fuß- bzw. Radverkehr. Ob das der Verwaltung paßt oder auch nicht, das ist völlig gleich. Man kann Radwege nicht mit einem VZ 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren.