Beiträge von Peter Viehrig

    In der Diskussion wurde wieder einige Male genannt, dass sich Verbotszeichen auf die gesamte Straße beziehen. Ein Beleg dafür wurde bisher nicht genannt.

    Es gibt keinen solchen Beleg, weil sich die Gültigkeit der Vz für die gesamte Straße oder eben Straßenteile (z.B. Vz 237) in Blick- bzw. Fahrtrichtung jeweils aus den Zeichen selbst ergibt. Man bräuchte also, wenn schon, einen Beleg für das Gegenteil, also für deren Bedeutungserweiterung oder -begrenzung. Gibt es, nämlich in der von Dir genannten VwV-StVO, für spezielle Fälle, z.B. einzelne Fahrstreifen betreffend und sie müssen in dieser eingeengten Bedeutung für einen Verkehrsteilnehmer beiläufig erkennbar sein.

    In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , so aufgestellt, dass auf der ganzen Fahrbahn Straße in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.

    Kurz korrigiert.

    Abhilfe könnten entweder der Abbau des Verkehrsschildes schaffen und/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Kurz korrigiert.

    Meines Erachtens würde das (eben nicht) gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es nur für die Fahrbahn gesamte Straße in Blickrichtung.

    Kurz korrigiert.

    Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten [Zeichen 254] , erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.

    Kurz korrigiert.

    Der Vorwurf geht (leider nicht) ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um [Zeichen 254] geht (und dies wiederholt mit bereits widerlegten Falschbehauptungen garniert).

    Kurz korrigiert.

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fußweg nicht mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254] , ausgeschildert werden darf. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschilderung so angebracht ist, dass sie sich ganz eindeutig auf den Fußweg bezieht!

    Doch, das bedeutet es. Es sei denn, man möchte die gesamte Straße für den Radverkehr sperren. Eine Begrenzung der Bedeutung nur auf den Gehweg ist eben ausgeschlossen, wie nun mehrfach erklärt und belegt. Den §7 der StVO habe ich oben verlinkt. Lesen Sie selbst, was ein Fahrstreifen ist. Und nur diese kann man einzeln sperren. Ansonsten nur die gesamte Straße.

    Und nun ist es auch oft genug wiederholt. Ich klinke mich aus.

    Schleichender Themenwechsel also. Keines der bis zu Ihrem letzten Beitrag genannten Beispiele hat die Voraussetzungen erfüllt, um einzelne Fahrstreifen zu sperren. Nun ist eines gefunden. Was ändert das am vorgenannten? Richtig, nichts. Man kann Gehwege nicht mit einem Vz259 sperren, ohne die gesamte Straße für den Fußverkehr zu sperren. Man kann einzelne Radwege, Radfahrstreifen, Gehwege etc. nicht mit Vz 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren. Kann man einzelne Fahrstreifen für den Radverkehr sperren? Ja, das kann man. Ging es bisher darum? Nein.

    In Hannover gibt es einige Stellen, an denen das Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr [Zeichen 254] , von der Verkehrsverwaltung so eingesetzt wird, dass es nicht das Fahrradfahren generell verbietet, sondern lediglich das Fahrradfahren auf einem klar abgegrenzten Teil der Straße, nämlich entweder auf einem Fahrradweg, der nicht in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt werden soll, oder auf einem Fußweg, der nicht für den Fahrradverkehr freigegeben ist.

    Und genau das ist rechtskonform nicht möglich.

    Ich bin verwirrt.

    Die Lösung ist simpel: Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen sind keine Fahrstreifen im Sinne der StVO:

    Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

    Abgesehen davon, daß die VwV-StVO für die Verkehrsteilnehmer keine Bindungswirkung entfaltet (für die gilt die StVO und gut), sondern nur für die Verwaltung selbst, braucht es eben Auslegermasten oder Schilderbrücken, um einzelne *Fahrstreifen* zu sperren. Mit anderen Worten: Die hier diskutierten Fälle sperren ausnahmslos alle die gesamte Straße für den Fuß- bzw. Radverkehr. Ob das der Verwaltung paßt oder auch nicht, das ist völlig gleich. Man kann Radwege nicht mit einem VZ 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren.

    Und es liegt (auch) daran, dass überall Gehwege zum Radfahren freigegeben sind und missbraucht werden, dann brauchts natürlich eine deutliche Klarstellung, wenn es mal ausnahmsweise nicht der Fall ist.

    Es ist aber das Gegenteil: Verwirrung stiften, Straßen rechtswidrig für den Radverkehr sperren. Völlig wurscht, was die gemeint haben oder vielleicht gemeint haben könnten.

    Geht ja gerade groß durch die Presse. Ich bezweifele aber, daß bei einer tatsächlichen Abstimmung genügend Leute den Hintern ins Abstimmlokal bringen. Aber versuchen sollen sie es ruhig trotzdem, ich wünsche viel Erfolg.

    Erfolg für Volksbegehren "Berlin autofrei"
    Eine Bürgerinitiative will per Volksentscheid Autos aus dem S-Bahn-Ring verbannen – rechtswidrig ist das jedenfalls nicht, sagt der VGH Berlin.
    rsw.beck.de

    Hier gibt’s ein Urteil des LG Leipzig, nach dem sich ein Beifahrer wohl damit abfinden muss, in einem ordnungswidrig parkenden Kraftfahrzeug fotografiert und ans Ordnungsamt weitergeleitet zu werden:

    https://openjur.de/u/2526561.html

    Aber auch nur, weil der Beifahrer im zugehörigen Bußgeldverfahren gegen die Fahrerin zu ihrer Entlastung aussagte und somit nicht mehr "unbeteiligter Dritter" war. Damit wurde die Aufnahme, die die Anwesenheit seiner Person am Tatort bewies, der entscheidende Entlastungsbeweis für die Fahrerin. Da das ja offensichtlich (anhand seiner Aussagen im Bußgeldverfahren) in seinem Sinne war, kann er sich gegen den Entlastungsbeweis nunmehr nicht wehren, denn das wäre widersprüchlich.

    Der Lichtbildanfertiger hatte schlicht Glück.

    Wenn ich aus der Seitenstraße komme, gilt das Vorfahrt achten dann für beide Straßen oder nur für die erste und bei der zweiten dann rechts vor links? :evil:

    Frag das den Amtsrichter, der das Bußgeldverfahren wegen Deiner (vermeintlichen?) Vorfahrtsmißachtung aufdröseln soll.

    Edit: Oder ist das die Antwort auf die Frage, wie man gemeinsame nicht benutzungspfliche Geh/Radwege anordnet, bei denen Radfahrer auch schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen?

    Ausgangspunkt dieses Schildes war vermutlich: Blau, irgendetwas mit Fahrrad. Und es ist natürlich dann kein gemeinsamer Geh- und Radweg mehr, auch dann, wenn der Aufsteller sich das so dachte. Es sind nun zwei parallele Straßen, eine davon ist exklusiv dem Radverkehr vorbehalten. Fußverkehr hat sich außerorts auf beiden Straßen am äußersten linken Fahrbahnrand zu halten, kann sich die Straße dafür aber immerhin frei aussuchen. Ein Gehweg ist das also eben *nicht*. Der Radverkehr hat ebenfalls die Wahl: Exklusivfläche oder gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr.

    Insbesondere die Rotlichtverstöße der Radfahrerfraktion halte ich meistens für "rational" im obigen Sinne, hingegen ich Geisterradelei und Gehwegnutzung in vielen Fällen auf völlige Merkbefreiung zurückführe. Die denken nicht, das ist für die vielmehr seit Kindheitstagen ein Selbstgänger, der nie hinterfragt wurde und wird.