... und letztendlich können gesetze und verordungen auch geändert werden, sind nicht in alle Ewigkeit festgeschrieben.
Das wäre die rechtstaatliche Methode, damit umzugehen, wenn einem das nicht passt, was im Gesetz oder in der Verordnung steht. Da die Änderung des §2 (4) von 1997 aber bei allen danach erfolgten Änderungen der StVO nicht zurückgenommen wurde, gehe ich davon aus, dass der Verordnungsgeber das damals ernst gemeint hat.
Auf keinen Fall steht es einer Verkehrsbehörde zu, sich einfach so darüber hinweg zu setzen. Genauso, wie es einem örtlichen Finanzamt nicht zusteht, einfach eine Steuererhöhung nicht umzusetzen, weil es den Leuten nicht gefällt, mehr Steuern zahlen zu müssen.
Und Gesetzestexte und Vorschriften können mal so, mal so ausgelegt werden, so eindeutig sind die nicht.
Ich meine nicht einmal unterschiedliche Vorstellungen vom Ermessensspielraum, den die VBs haben, sondern Aussagen von Behördenmenschen, dass sie nicht gewillt sind, das überhaupt umzusetzen oder Behauptungen, dass das gar nicht gelten würde, so lange nicht auch der Stadt- oder Gemeinderat zugestimmt hat.
Oder dass mir ein Behördenmensch sagt, dass der Behörde auch bewusst ist, dass die bestehenden Regelungen nicht rechtmäßig sind, aber dass man trotzdem erstmal weiter daran festhält, weil die Gemeinden davon einen finanziellen Vorteil haben.
So etwas ist systematischer und vorsätzlicher Rechtsbruch von Beamten oder Verwaltungsangestellten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.