Beiträge von Yeti

    A propos KI. Diesmal habe ich nicht Käpt'n Blaubär von der Hansestadt Stade gefragt, sondern ChatGPT:

    Zitat

    Ich möchte mein Auto in der Waschanlage waschen. Die Waschanlage ist aber nur 200m entfernt. Lohnt es sich überhaupt, dafür das Auto zu nehmen?

    Spoiler anzeigen

    Für nur 200 m lohnt es sich praktisch nicht, extra ins Auto zu steigen. 🚗

    Hier ein paar Gründe:

    1. Zeit

    • Einsteigen, Motor starten, anschnallen, wieder aussteigen usw. dauert oft länger als einfach zu laufen.
    • 200 m zu Fuß sind etwa 2–3 Minuten.

    2. Motorverschleiß

    • Ein sehr kurzer Kaltstart ist für den Motor eher ungünstig, weil er gar nicht richtig warm wird.

    3. Spritverbrauch

    • Auf so einer kurzen Strecke verbrauchst du verhältnismäßig viel Kraftstoff.

    4. Praktisch für die Waschanlage

    • Wenn du sowieso dort bist, musst du das Auto ja ohnehin hinein fahren.
    • Viele Leute gehen einfach zu Fuß hin und fahren das Auto dann nur in die Anlage.

    Empfehlung:
    Lauf einfach die 200 m zur Waschanlage. Wenn du dran bist, steigst du kurz ein und fährst durch.

    Ausnahme:
    Es lohnt sich doch zu fahren, wenn z. B.:

    • es stark regnet oder schneit 🌧️
    • du viel Zeug im Auto transportieren musst
    • oder du danach noch weiterfahren willst.

    Wenn du möchtest, kann ich dir auch sagen, ob man vor der Waschanlage etwas am Auto vorbereiten sollte (z. B. Spiegel einklappen, Antenne abschrauben).

    Die nächste Baustelle im "fahrradfreundlichen" Stade.

    Grund Anlass ist diese halbseitige Sperrung von ca. 10m Länge, die den Fahrverkehr nicht wesentlich stärker beeinträchtigt als am Fahrbahnrand parkende Autos.

    In dieser Straße wurde vor 2 1/2 Jahren die Benutzungspflicht aufgehoben und dafür die Piktogramme auf den untermaßigen Gehweg gepinselt. Damit die doofen Fahrrad-Asis bloß nicht auf die Idee kommen, den Autoverkehr auf der Fahrbahn zu stören, hat man die Piktogramme auch in Gegenrichtung markiert, dabei aber leider vergessen, das wohl vorgesehene Geisterradeln auch tatsächlich durch ein [Zusatzzeichen 1022-10] zu erlauben. So weit wollte man dann wohl doch nicht gehen, weil man entweder die StVO gar nicht gelesen hat, oder weil man das Risiko am Ende lieber den Geisterradlern auferlegen möchte und sich damit herausreden, dass das ja gar nicht erlaubt sei. Konsequenter Weise fehlen auch an allen Kreuzungen die Radwegfurten und bereits als dort das Geisterradeln noch per [Zeichen 240] vorgeschrieben war, die [Zusazzeichen 1000-32] über den [Zeichen 205]. im letzten Jahr wurde dann noch die zHg auf 30 km/h gesenkt. Auch bei 50 km/h liegt diese Straße im Belastungsbereich I der ERA 2010. Welche besondere Gefahrenlage irgendeine dieser Maßnahmen rechtfertigen sollte, bleibt das Geheimnis der Verkehrsbehörde.

    Nun also dazu noch eine kleine Baustelle und somit ein Anlass für die "fahrradfreundliche" Stadt Stade, das Radfahren komplett zu verbieten. Eine Umleitung über eine Steigungsstrecke ist ausgeschildert.

    Der erste Schritt wäre wohl, dass der Gerichtsvollzieher Verkehrszeichen abschraubt. Aber wann kann man eigentlich die Zwangsgeld-Karte ziehen? Es muss doch für Beamte (oder Angestellte im Öffentlichen Dienst, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen) irgendwann mal persönliche Konsequenzen haben, wenn sie vorsätzlich und systematisch gegen geltendes Recht verstoßen und rechtskräftige Urteile nicht umsetzen.

    Hoffnung ist: wenn jeder in die ERA reinschauen könnte, würden vielleicht Forderungen nach Radverkehrsmarkierungen über Kreuzungen, an denen RvL gilt, aufhören. Wie in dem von mir verlinkten Beispiel.

    Öffentlich zugänglich: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Zitat von VwV-StVO zu §9 Rn4

    Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.

    Meine diesbezüglichen Hinweise werden aber nicht einmal von der Verkehrsbehörde der "fahrradfreundlichen" Stadt Stade verstanden. Hier gibt es mehrere Radwegfurten an RvL-Kreuzungen oder an Gehwegen und man erklärt mir lieber, warum das eine gute Idee sei, das so zu lassen. Kürzlich hat man sogar eine Radwegfurt an einem Gehweg erneuert.

    Dafür fehlen die vorgeschriebenen Furten im Zuge von Vorfahrtstraßen weiterhin an über 40 Kreuzungen.

    Ich sehe keinen so großen Unterschied zu den bisherigen Regeln. Zumindest in Bayern wird die Gerichtsgebühr sofort mit Erhebung der Klage fällig. Manche Kammern muss man in den Schriftsätzen sowieso erst einmal auf gewisse Sachverhalte hinweisen.

    Ich musste (Niedersachsen) auch immer sofort die Gerichtsgebühr einzahlen, bevor das Verfahren eröffnet wurde. Und offensichtlich muss man hier auch genau erklären, was die Verkehrszeichen, gegen die sich eine Klage richtet, eigentlich bedeuten. :(

    Am einfachsten wäre es doch, wenn man erstmal das gesamte Land asphaltiert und die Umweltverbände danach klagen müssen, welche schützenswerten Flächen anschließend wieder freigelegt und "renaturiert" werden sollen.

    Man kann sich nur darüber wundern, wie viele Leute mental im Jahr 1972 stehen geblieben sind. Noch überraschender finde ich allerdings, dass es eine Ministerin gibt, die Mitglied in der FDP ist.

    Man hat 2016 beschlossen, dass man nach der Sanierung die Radverkehrsführung prüfen wird! 2028 wird die Sanierung frühestens fertig sein!

    Lass mich raten: Man stellt bei der Prüfung fest, dass die Radverkehrsführung nicht den Anforderungen entspricht und dass man das nur ändern kann, indem man die Brücke umbaut. Das geht aber nicht, weil die Brücke gerade frisch saniert wurde und muss dann leider bis zur nächsten planmäßigen Sanierung im Jahr 2058 warten.

    Und da die Fahrbahnen in Emmering, Fürstenfeldbruck oder Grafrath (Bahnhofstraße) überhaupt nicht breit genug sind, dass sich zwei Fahrzeuge auf dem verbleibenden Fahrbahnbereich gefahrlos begegnen können, werden die Schutzstreifen vom Kraftverkehr fleißig und durchgehend - auch wenn überhaupt gar kein Gegenverkehr zu verzeichnen ist - einfach mitbenutzt. Aber genau das ist ganz klar unzulässig. Und es ist unzulässig, bei dieser fehlenden Breite der Fahrbahn einen Radschutzstreifen überhaupt anzuordnen.

    Ich wäre ja dafür, diese Regel abzuschaffen, dass Schutzstreifen nur bei Bedarf von Kfz befahren werden dürfen. Dann würde sich die Forderung nach einer Mindestbreite der dazwischen liegenden Restfahrbahn erübrigen und man könnte Schutzstreifen so breit markieren, dass automatisch der Mindestüberholabstand eingehalten würde, wenn das überholende Kfz neben dem Streifen fährt.

    Im Idealfall hätten die Schutzstreifen dann jeweils die halbe Fahrbahnbreite und wären in der Mitte der Fahrbahn durch eine gemeinsame Leitlinie getrennt. Zum Überholen müssten dann Kfz immer in den gegenüberliegenden Schutzstreifen wechseln, wenn dort kein Radfahrer niemand entgegen kommt. :)

    Wenn niemand behindert oder gefährdet wurde, ist tatsächlich kein höheres Bußgeld vorgesehen. :|

    TBNR 141136: Sie beachteten nicht das bestehende unbedingte Haltgebot (Zeichen 206). § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 136.1

    10,00 EUR

    TBNR 141600: Sie beachteten nicht das unbedingte Haltgebot (Zeichen 206) A - 1 und gefährdeten dadurch Andere. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 150 BKat; § 19 OWiG

    70,00 EUR

    TBNR 141601: Sie beachteten nicht das unbedingte Haltgebot (Zeichen 206). A - 1 Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 150 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

    85,00 EUR

    TBNR 108112: Sie missachteten die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs, so dass ein Anderer wesentlich behindert wurde. Vorfahrtregelung durch Zeichen 205/206 *). § 8 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 33 BKat

    25,00 EUR

    Ich habe die Formulierung in §9 (3) so verstanden, dass es darum geht, dass man in gleicher Richtung auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer beim Abbiegen natürlich nicht schneiden darf. Da ist man wohl vor allem davon ausgegangen, dass der Autoverkehr schneller ist von gerade den Radfahrer überholt / überholt hat und dann nicht einfach rechts abbiegen darf.

    Im Video sieht man den anderen Fall, dass sich der Radfahrer selbst in die Situation gebracht hat, indem er von hinten aufgeschlossen hat. Er war zwar beim Abbiegen immer noch hinter dem Van, aber viel Abstand hat er nicht gehalten.

    Macht es überhaupt einen Unterschied, ob ein Schutzstreifen vorhanden ist, oder ob sich die selbe Situation auf dem rechten Fahrstreifen der Fahrbahn zugetragen hätte?

    Ob solche Manöver sinnvoll sind, wäre ein anderes Thema ...

    Ich fand es reichlich dämlich, aber mich interessiert die rechtliche Einschätzung.