Die Rechtswidrigkeit herbeizuargumentieren fiele mir schon sehr schwer, wenn die planende Behörde keine vollkommen sachfremden Erwägungen zugrundegelegt hat. Aber dann ein Recht des Autofahrers auf zwei statt nur noch einer Spur? Da wäre ich vollends raus. Ihm wird ja nicht verboten, dort weiterhin zu fahren.
Ich sehe deshalb irgendwie nicht das Problem, dass man (nicht benutzungspflichtige) Radfahrstreifen nur bei Gefahrenlagen anordnen dürfte. Das höre ich tatsächlich zum ersten Mal. Deshalb habe ich den oben von mir zitierten Satz so interpretiert, dass es eigentlich um die Anordnung von Benutzungspflichten geht. Die haben dieses Einschränkungen ja noch.
Ich wüßte ja eben auch gerne wie diese Leute auf diese Rechtsauffassung kommen. Es sind jedenfalls genug, um eine Änderung der StVO zu veranlassen. Die sitzen in den Ländern (Bundesrat) und auch beim ADFC. Ein Urteil wäre eine solche Quelle. Kann ein solches aber nicht finden. Und auch die Begründung zur StVO-Änderung gibt da nichts her, man bezieht sich nur darauf, dass das, was für Schutzstreifen gilt, auch für Radfahrstreifen gelten müsse. Und die stehen WIMRE da drin als Reaktion auf einen rechtlich zweifelhaften einzelnen Beschluss des VG Saarlouis, in dem einem Autofahrer gegen einen Schutzstreifen recht gegeben worden war.