Beiträge von Schaumburger

    Die Rechtswidrigkeit herbeizuargumentieren fiele mir schon sehr schwer, wenn die planende Behörde keine vollkommen sachfremden Erwägungen zugrundegelegt hat. Aber dann ein Recht des Autofahrers auf zwei statt nur noch einer Spur? Da wäre ich vollends raus. Ihm wird ja nicht verboten, dort weiterhin zu fahren.

    Ich sehe deshalb irgendwie nicht das Problem, dass man (nicht benutzungspflichtige) Radfahrstreifen nur bei Gefahrenlagen anordnen dürfte. Das höre ich tatsächlich zum ersten Mal. Deshalb habe ich den oben von mir zitierten Satz so interpretiert, dass es eigentlich um die Anordnung von Benutzungspflichten geht. Die haben dieses Einschränkungen ja noch.

    Ich wüßte ja eben auch gerne wie diese Leute auf diese Rechtsauffassung kommen. Es sind jedenfalls genug, um eine Änderung der StVO zu veranlassen. Die sitzen in den Ländern (Bundesrat) und auch beim ADFC. Ein Urteil wäre eine solche Quelle. Kann ein solches aber nicht finden. Und auch die Begründung zur StVO-Änderung gibt da nichts her, man bezieht sich nur darauf, dass das, was für Schutzstreifen gilt, auch für Radfahrstreifen gelten müsse. Und die stehen WIMRE da drin als Reaktion auf einen rechtlich zweifelhaften einzelnen Beschluss des VG Saarlouis, in dem einem Autofahrer gegen einen Schutzstreifen recht gegeben worden war.

    1. Relevant ist die StVO selbst und in der hängt die B-Pflicht am Schild, demnach kann es nicht-b-pflichtige Radfahrstreifen durchaus geben, auch wenn Hamburg das was anderes faselt, wie mal in einer Diskussion im Verkehrsportal zum Parken auf diesen verlinkt war ...

    Sehe ich ja auch so.

    Ob schon mal ein Radler versucht hat, gegen einen b-pfl. oder nicht-b-pfl. Radfahrstreifen zu klagen, entzieht sich meiner Kenntnis ... Aufgrunf § 45 (9) 3 klappt es jedenfalls nicht mehr, wenn jemand Ambitionen hätte .

    Interessanter fände ich die Frage, ob schonmal ein Kraftfahrer gegen einen Radfahrstreifen geklagt hat. Gegen Schutzstreifen ja, auch mit Erfolg, auch nach der Aufnahme in §46 (9) 3.

    :(

    Der meint benutzungspflichtige Radfahrstreifen, oder?

    Nein, ich fürchte nicht.

    1.) definiert die VwV Radfahrstreifen als beschilderte Streifen, kennt also keine Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht. Und was die VwV nicht kennt, kann es nach Rechtsauffassung dieser Leute nicht geben.

    2.) ist auch die Rechtsauffassung verbreitet, ein (unbeschildeter) Radfahrstreifen sei ein Beschränkung des fließenden (Kfz-)Verkehrs, weil er dem (Kraft-)verkehr Flächen wegnehme.

    Ich kann diese Einschätzungen nicht nachvollziehen. Habe auch keine Ahnung wie man (speziell auf 2.)) überhaupt kommen kann, kenne jedenfalls keine Gerichtsentscheidung o.ä. in der das so gesehen wurde.

    Die gibt es hier in der Pfalz noch wie Sand am Meer. Das war auch kein Zeichen 240, sondern ein Zeichen 244. ;)

    Hat zufällig jemand eine Ahnung, warum es damals überhaupt zwei Varianten gab? Also auch die Abgebildete mit dem Rad oben (statt unten)?

    Gibts hierzugegend auch noch einige von.

    Weiß zwar nicht wirklich warum es beide Varianten gab, es könnte aber damit zusammenhängen, dass es in urspünglichen Fassung der 1970er StVO noch nicht enthalten war und erst (kurz) später eingeführt wurde. Einfach nur in Textform:

    Zitat von BGB 108,5 Dezember 1970

    Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das – durch einen waagrechten weißen Streifen getrennt – die entsprechenden Sinnbilder zeigt.

    Für mich zeigt das eher genau das Gegenteil. Warum in den Stau stellen, wenn man auch entspannt nebenher radeln kann? Gerade an Stellen, wo es sich häufig staut, bin ich durchaus dankbar, wenn rechts eine Möglichkeit besteht, daran vorbei zu fahren.

    Ich glaube nicht, dass dort, wo Priminator so fährt, Außerortsstaus häufig anzutreffen sind. In meiner Gegend genausowenig (Höchstens wenn es auf der AB mal wieder gekracht hat) Übrig bleibt eine Verkehrsinfrastruktur, die mich als Radfahrer ausbremst und gefährdet, damit Kraftfahrer nicht ausgebremst werden.

    Das es entsprechende Stellen geben mag, will ich ja gar nicht bestreiten. Aber in der Fläche eben einfach nicht.

    Helm auf, Weste an, schon bist ein Vision-Zero-Ehrenmann.

    Ist ganz einfach.

    Wow ich bin perplex. Da steht auch: „gut sichtbar sein“ - das kann ja nur heißen auf Fahrbahn statt Radweg zu fahren, müßte nur noch etwas allgemeinverständlicher formuliert werden.

    Endlich haben die es auch begriffen! *träum*

    Keine! Aber seit wann hält das die Leute davon ab, Radfahrer für vermeintlich begangene Regelverstöße abzustrafen? Insbesondere wenn es um die Nichtbenutzung von "Radwegen" geht?

    Der Polizeibericht hat 3 Bilder. Auf einem sieht man die Stelle, da gibt es keinen Radweg. Nur einseitig einen minimal Gehweg. Und eigentlich kann ein Autofahrer da überhaupt nicht überholen.

    Der Radweg folgt erst kurz danach außerorts. Dürfte einer der neuesten im LK sein, der noch nach Bau benutzungspflichtig gemacht wurde.

    Ich hatte so ein [Zeichen 254] mal in Südtirol, Vinschgau, abwärts, kurz vor einem Tunnel, und zwar nach der letzten Abzweigung in Richtung Dorf. Was sollte ich machen? Bin ich halt auf dem Rad mit 40 Sachen durch den Tunnel ...

    Meine Hemmschwelle, [Zeichen 254] zu mißachten, ist mittlerweile recht gering. Kommt natürlich drauf an, wo das ist. Bei einer 2+1 Umgehungsstraße eher nicht, bei 500m innerorts über eine Brücke juckt mich das mittlerweile kaum noch. Schon gar nicht wenn dem gelben Ableitungsschild vorher keine weitere Wegweisung mehr folgt und die nächste nutzbare Brücke über den Fluß in dieser Richtung 15km entfernt ist.

    (in der anderen Richtung wären es nur wenige hundert Meter gewesen, aber woher wissen?)

    Kraftfahrstraßen sind da für mich aber ein anderes Kaliber. War bisher auch nur einmal. Heute weiß ich das eine sehr gut zu fahrende Strecke parallel verläuft, kaum länger, nur etwas hügeliger. Nur gefunden hatte ich die halt nicht.

    Sorry, ich war eine Weile nicht hier (in diesem Forum) und habe deshalb hier noch nichts geschrieben.

    Aber ich kann Deine Probleme und Deinen Frust sehr gut nachvollziehen. Mir fallen jetzt auf Anhieb 6 Stellen hier in der Gegend ein, wo es mir so ging dass ich mich plötzlich Sperrungen für den Radverkehr ausgesetzt sah (sei es [Zeichen 254] oder Kraftfahrstraße) und ich keinerlei oder nur völlig unbrauchbare Alternativroutenbeschilderung finden konnte. Glücklicherweise es hier meist deutlich dichter besiedelt, so dass ich dann üblicherweise doch irgendwie weiterkomme. Bin aber auch schon Kraftfahrstraße gefahren.=O

    Arrgh. Eine Fläche, bei der man [Zeichen 241-30] sinnvoll durch [Zeichen 239] ersetzen kann, ist kein Radweg.

    Ich wüßte eigentlich nicht, dass da vorher irgendwo ein [Zeichen 241-30] war. Hat Ullie wohl nur der Vollständigkeit halber mit angegeben, dürfte aber alles [Zeichen 240] gewesen sein. Vielleicht ein [Zeichen 241-30], wo keine zwei Wege waren und es deshalb ohnehin falsch war. Zwei Wege im Seitenraum gibt es da nirgends, oder Ullie?

    Noch eine weitere Frage: [..]!Hast du das auch feststellen können und gab es dazu kontroverse Diskussionen?

    Ja, der eine oder andere ist umgeschildert worden, sogar außerorts. Angesichts der hohen Radwegdurchdringung hier aber immer noch zu wenig. Und das fing ungefähr zu der Zeit an, als ich erstmals klagte. (Die anderen Klagen richteten sich dann auch gegen andere StVBs) Bin mir aber nicht sicher, ob es da einen Zusammenhang gibt, jedenfalls haben die recht lange nichts mehr von mir gehört. Könnte sich aber ändern, wenn die Renovierungen abgeschlossen sind. Auf meinen neuen Arbeitsweg gibt es einen außerörtlichen Radweg, der nur linksseitig benutzungspflichtig ist und in der Gegenrichung, also rechtsseitig, wohl auch nie benutzugspflichtig war. (damals Schilder vergessen?) Rate mal wo ich ständig angehupt werde ;(

    Als die Entschilderung anfing waren 2-3mal teilweise recht umfangreiche Artikel (Thema der Woche) in den lokalen Zeitungen. Das es darüber große Diskussionen gab wüßte ich nicht. Und es steht bei allen neuen Radwegprojekten immer noch was von „wegen der Sicherheit der Radfahrer“ ||. Glücklicherweise sind die neu gebauten (außerorts!) dann in der Regel auch nicht benutzungspflichtig.