§ 1 Abs. 1 StVO lesen und verstehen
Dir möge geholfen werden!
Vorweg möchte ich anmerken, dass § 1 nicht nur einen Absatz hat. Warum der zweite keine Rolle spielen soll, ... Naja, den kann man halt nicht so gut gegen Radfahrer einsetzen.
Dann muss man wissen, dass die spezielle Regel der allgemeinen Regel vorgeht. § 1 ist jetzt aber die allgemeinste in der StVO und greift deswegen nur, wenn es keine andere Regel zum Sachverhalt gibt. (Das sehe ich hier sogar als gegeben, wenn auch nicht zu Lasten der Radfahrerin.) Sich auf § 1 zu berufen (berufen zu müssen), wenn es einschlägige Regeln gibt, ist deswegen ein Zeichen dafür, dass man im Unrecht ist.
Kommen wir zur Vor- und Rücksicht.
Sicherlich kann man davon ausgehen, dass das immer und überall absolut gilt. Dann fährt man halt nacht um 3 auf der Autobahn Schritttempo, weil einem ein Kind vor den Wagen laufen könnte. Das mache ich nicht, das macht wohl keiner. Warum nicht, wenn es doch vorgeschrieben ist?
§ 1 kommt immer dann ins Spiel, wenn man davon ausgehen muss, dass etwas nicht nach der StVO abläuft, oder, dass es gar nicht in der StVO geregelt ist. Wenn der aus der Nebenstraße einfach nicht langsamer wird, muss mal trotz eigener Vorfahrt bremsen, weil man sich dann nicht nicht darauf verlassen darf, dass der andere bremst.
Kommen wir zum kokreten Fall. Sicherhelich kann die Radfahrerer auch für volle Sicht zu schnell gewesen sein. Nur sehe ich dafür keinen Hinweis. Die Frage ist, ob es einen Anlass gafür gab, dass sie auf halbe Sicht hätte fahren müssen. In der konkrete Situation könnte es möglicherweise bejat werden, aber nur nach den Informationen des Artikel sehe ich keinen Anlass dafür.
Anders herum wird ein Schuh draus. Die Breite des Lastwages erfordert Fahren auf halbe Sicht. Nur kann der Fahrer nicht davon ausgehen, dass entgegenkommende Radfahrer das auch wissen. Er muss nach § 1 deswegen so fahren, als wenn es die Radfahrer nicht wüssten. An unübersichtlichen Stellen wie der Unfallstelle ist deswegen Schrittgeschwindigkeit angezeigt. Die Markierungen auf dem Bild sprechen aber ein andere Sprache.
Schlussbemerkung: Selbstredend kann man immer zur Vorsicht mahnen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, wie man es macht. Bringt man aber § 1 ins Spiel, passiert etwas entscheidend negatives. Es wird quasi ein Rechtsanspruch auf das Zurückstecken der Radfahrer in Spiel gebracht. Wer den § 1 benutzt deklassiert Radfahrer zu minderwertigen Verkehrsteilnehmern.