Beiträge von mgka

    Es ist sogar entgegen anderslautender Verordnungen und Vorschriften so, weil die Behörden sich einen Scheixx darum scheren, was sie eigentlich tun müssten. Anstatt die Verkehrssicherheit zu erhöhen, sperrt man lieber die Gefährdeten aus und zwingt sie auf ungeeignete Wege, damit der Autoverkehr freie Bahn hat und sich ungehindert austoben kann.

    Oder wie es das BVerfG einmal im Beschluss einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde so schön formuliert hat:


    "Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den Störer, sondern ohne Weiteres - und schwerwiegend in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden."

    Radfahrer, welche ihr Fahrzeug schieben, sind verkehrsrechtlich Fußgänger und damit dort doch auch erlaubt? :/

    Wie sieht das eigentlich aus, wenn ich das nun an obere StVB eskalieren lasse und die Baumaßnahme Ende Nov. beendet ist?

    Dann hat sich die ganze Sache durch "Zeitablauf" erledigt - du musst in dem Fall dann eine "Erledigterklärung" abgeben, denn die Beschwer ist ja dann weg.

    Im Verwaltungsrecht gibt es für gewisse Fälle die Möglichkeit, eine (bereits laufende Anfechtungsklage) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) umzuwandeln. Das geht wohl analog auch, wenn erstmal nur der Widerspruch erhoben wurde.

    Allerdings wird grundsätzlich ein "berechtigtes Interesse" vorausgesetzt (§ 113 Abs. 1 S. 4 StVO). Ein solches liegt in der Regel vor bei:

    1. Konkreter Wiederholungsgefahr (eher nicht?)
    2. Rehabilitationsinteresse (nein)
    3. Tiefgreifendem Grundrechtseingriff (hm, vermutlich nicht "tiefgreifend" genug)

    Wenn sich die Sache nach Klageerhebung erledigt und die FFK nicht infrage kommt, stellt sich immer noch die Frage nach der Kostentragung. Im Zuge dieser Klärung muss das Gericht dann aber zumindest grob abwägen, inwieweit der Klage denn Erfolg beschieden gewesen wäre. Für Widerspruchsverfahren dürfte ähnliches gelten, nachdem es den Widerspruch in Bayern aber nicht mehr gibt, ist mir das bisher nicht untergekommen.

    RegionalExpress München-Nürnberg: vollvollvoll und so einen komischen Zugtyp (Doppelstockwagen), bei dem das Fahrradabteil ums Eck und die Rampe runter erreichbar ist. Puh. schwierig, da die Rampe so schmal ist, dass man nur hinter dem Rad gehen kann. Möchte nicht wissen, wie das bei einem ausgewachsenen Pedelec funktionieren soll :/

    Jo, das ist der Skoda-Schrott, sei froh, dass da überhaupt was gefahren ist, die Züge fallen mehr aus als dass sie kommen.

    Die Dinger fliegen wohl demnächst wieder aus dem Sortiment von DBRegio. Und die Rampe - ja was soll man dazu sagen? Offenbar waren da nur Leute beim Bestellen und Planen am Werk, die gar nicht wissen, was ein Fahrrad ist. Ein Pedelec da reinzubekommen, ist schon mühsam.

    Jüngst gab es eines, Bremen, Gehwegparker, Einschreitpflicht der Behörden.

    Das ist mir bekannt, da ging es aber um zT vollständig von Fahrzeugen verstellte Fußwege. Ich denke nicht, dass man da 1:1 eine Parallele zu (zu schmalen) Rad-/Fußwegen ziehen kann.

    Bei Benutzungspflicht können aber die Radfahrer natürlich klagen, denn deren Befugnis (=Zulässigkeitsvoraussetzung) ist nunmal unstrittig.

    Die Frage ist, ob die gehäufte Anwesenheit von Radfahrern auf einem nicht eindeutig als Gehweg beschilderten Weg oder gar auf einem mit Piktogrammen als gemeinsamer Geh- und Radweg gekennzeichneten, untermaßigen Weg die Rechte von Fußgängern verletzt und diese damit klagebefugt wären. Ich hatte mal beim Fuss e.V. nachgefragt, ob man dort entsprechende Urteile kennt, aber auch das wurde nicht beantwortet.

    Urteile sind mir keine bekannt, aber ich denke schon, dass man zumindest in krassen Fällen klagebefugt ist, zB. in dem man sich auf die grundgesetzlich verbürgte körperliche Unversehrtheit.

    Immerhin schreibt auch die VwV-StVO klipp und klar, dass genug Platz für beide Verkehrsarten vorhanden sein muss, bevor (benutzungspflichtige) Radwege angelegt werden. Wobei das natürlich eher in die Begründetheit der Klage gehört. Vorher muss man schon auch die Zulässigkeit darlegen, wobei das ja auch im Bremen mit dem Gehwegparken durchaus gelungen ist.

    Tja, die einfachste Möglichkeit: VZ237/VZ240/VZ241 gewähren ausschließlich ein Benutzungsrecht und verbieten anderen Verkehrsarten, dort unterwegs zu sein.

    Bei einem solchen (offenbar unbeschilderten) Weg stellt sich ja dann auch die Frage, darf der auch von anderen Verkehrsarten benutzt werden (Mofas? Motorräder? Andere KFZ? Pferde?).

    *edit: hier die Polizeimeldung. Der Fußgänger "konnte sich nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen"

    Gilt in Stade eigentlich nicht der § 9 StVO?
    "(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."

    Meine Vermutung: die Begründung/Ermessensausübung der Beklagten war - wie so oft - halt nicht ausreichend dokumentiert. Denn diese hat ja die komplette "Darlegungslast". Und das Gericht hat doch gesagt, worauf nun zu achten ist. Niemand hindert die Beklagte daran, eine neue VA zu erlassen.

    Und wann kriege ich meine Prämie dafür, dass ich seit vielen Jahren gar kein KFZ mehr besitze/fahre?

    Darum geht es doch nicht, du sollst kaufen, kaufen, kaufen und die (deutsche) Wirtschaft ankurbeln. Habe allerdings nie verstanden, warum man jetzt aus der viel propagierten „Verkehrswende“ eine reine Antriebswende macht - und das mit Autos, die meist noch schwerer und voluminöser sind als die aktuellen Verbrenner.

    Gewinner bei den Städten >500k Einwohner ist Bremen, Sieger bei >200k wird Münster. Den Sonderpreis "ländlicher Raum" erhält Diefeld, weil hier für 10 Millionen ein linker Radweg vom Fußballplatz zum Friedhof angelegt wurde.

    Das mit Münster hab ich ja nie verstanden. Ich war einmal vor vielleicht sieben oder acht Jahren da - und es war schlicht zum Abgewöhnen! Insbesondere hatte man von der StVO-Novelle 1997 offenbar noch überhaupt nix mitbekommen.

    Das Abstellen in dafür vorgesehenen Anlagen bringt aus meiner Sicht (gerade bei E-Scootern) aber nur etwas, wenn die dort fest "reingelockt" werden, man sie also nur nach erfolgter Ausleihe am Handy dann auch rausziehen/-schieben kann.

    Interessant ist ja u.a. diese Forderung in der Petition:

    "E-Scooter-Verleiher müssen für Schäden haften, die Dritten durch gefährliches Fahren und Abstellen entstehen. Sie können selbstverständlich das Geld von ihren Kunden verlangen, die Regeln gebrochen haben. "

    Das dürfte schwierig werden, denn die Scooter lassen sich ja auch leicht irgendwo hinschieben, auch wenn man sie gar nicht ausgeliehen hat.
    Ich musste bei der Rückgabe eines Scooters immer ein Foto machen und in der Ausleih-App hochladen, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde.

    Also in dem von mir 2015 erstrittenen Urteil steht sinngemäß drin, dann die Vorfahrten bei fahrbahnbegleitenden Wegen jedenfalls nicht von der der Fahrbahn abweichen dürfen. Führt ja sonst auch zu einem kompletten Durcheinander zwischen Vorrang und Vorfahrt.

    Ob T30 oder Z30 ist doch eigentlich zweitrangig, wenn die Gefahrenlage fehlt? Insofern ist - so siehts zumindest auf dem Foto aus - die öffentliche Behauptung des Bgm, die Verkehrsführung sei für alle Verkehrsteilnehmer korrekt, falsch. Wär da nicht eigentlich eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung fällig?

    Das ist eben gerade nicht zweitrangig, weil die tatbstandliche Voraussetzung verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. Siehe u.a. hier, Randnr. 39.

    Im Gegensatz zu Anordnungen, welche vom § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ausgenommen sind. Hier muss die Behörde lediglich nachweisen, dass sie ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Und behördliche Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar (§ 114 VwGO - es wird nur geprüft, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder nicht)