Beiträge von mgka
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Die folgen einzig ihrem Chef, nämlich dem Landrat oder dem Oberbürgermeister. Das ist auch genau richtig so.
Und dieser Chef ist nun einmal von den Hanseln (die wir gewählt haben) im Rathaus abhängig.
Anders ist es mit dem Bundeskanzler und den Hanseln im Bundestag auch nicht.
Korrekt, Landrat und (Ober-)Bürgermeister sind die "Exekutivchefs" in ihren jeweiligen Gebietskörperschaften.
Nur: sie haben es prinzipiell mit zwei Arten von Recht zu tun: Recht des eigenen ("kommunale Selbstverwaltung") und Recht des übertragenen Wirkungskreises, bei letzterem werden sie nur stellvertretend für den Bund oder ggf. das Land tätig. Straßenverkehrsrecht unterfällt vollständig dem zweiten Wirkungskreis, nur meinen offenbar viele Verwaltungen samt ihrer Chefs, dass sie da trotzdem nach Gutdünken auf lokaler Ebene schalten und walten können, wie sie wollen.
Ich hatte so einen Fall vor einigen Jahre im Speckgürtel von München. Da erschien dann auch der Bürgermeister dieser 5.000-Seelengemeinde persönlich zur mündlichen Verhandlung, weil er meinte, die Kammer des Verwaltungsgerichts beeindrucken zu können. Mit dabei war seine junge Amtsleiterin, die - das war schnell offensichtlich - gute Miene zum bösen Spiel machen musste. Die kannte nämlich offenbar die Rechtsprechung zu Radwegbenutzungspflichten und hatte womöglich auch schon vorher mal vorsichtig ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass die Klage für die Gemeinde in die Hose gehen kann. Zur "Sicherheit" hatte der Bürgermeister (vermutlich auf Beschluss des Gemeinderats) auch noch eine externe Rechtsanwältin beigezogen, die aber auch wundersam stumm während der gesamten Verhandlung blieb. Der Vorsitzende Richter machte nach der Ortsbegehung dem Bürgermeister dann schnell klar, dass sie mir als Kläger recht geben werden. Daraufhin gab es den Deal, dass der Gemeinderat sich nochmal kurzfristig mit dem Fall befasst (was er dann in der Woche darauf tat). Die Benutzungspflicht war dann weg, und die Gemeinde - respektive ihre Rechtsschutzversicherung - durfte die Kosten tragen. Nachdem das mit der Erstattung der Kosten eine ganze Weile gedauert hat, habe ich auch noch schön Zinsen auf meine Auslagen bekommen.
Die übergeordneten Behörden haben für Fälle des Rechts des übertragenen Wirkungskreises den vollen Durchgriff nach unten, können also verbindliche, verwaltungsrechtlich nicht überprüfbare Anordnungen geben. Das geschieht leider viel zu selten. Allerdings möchte es wohl ein Landrat wegen so einer Sache sich nicht mit den Bürgermeistern seines Landkreises verscherzen, denn die erinnern sich dann womöglich an so einen "unfreundlichen Akt", wenn die nächste Abstimmung über die Erhöhung der Kreisumlage ansteht...
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Come on, wenigstens war er nicht bekifft!!!
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Dann hast du Glück, dass in "deiner" Kammer halt ein paar Leute hocken, die sich nicht nur als Anwalt der Verwaltung sehen. Zieh doch einfach ins Zuständigkeitsgebiet des VG Neustadt; dann lachen sie sich bei der Verwaltung über solche Androhungen wirklich nur kaputt.
Dazu braucht es doch gar keinen Umzug. Meine Eltern wohnen in Karlsruhe, und ein Ausflug mit dem Rennrad über die Maxauer Rheinbrücke steht schon längt auf der To-Do-Liste. Kandel soll ja ganz "sehenswert" sein
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Ich habe mittlerweile im übrigen bereits zwei Klagen vor dem VG Augsburg laufen. Und je nachdem wie sich die Stadt Blaubeuren in den nächsten zwei Wochen verhält, dürfte das VG Sigmaringen auch in Kürze eine Anfechtungsklage von mir bekommen.
Achso - ja, man erzählt sich, dass der Vorsitzende Richter der 23. Kammer am VG München (die für verkehrsrechtliche Anordnungen in ganz Oberbayern zuständig ist) passionierter (Renn-)Radfahrer sei.
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Der Vorwurf der Besitzstörung kam nicht zur Anwendung?
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Warum sollten sie, man hat ihnen doch Radfahrer als Sündenböcke und Zielscheibe hingestellt. „Die Tempo-Gewalt aus dem Auto und die des rasenden Gehweg-Radlers entspricht der Gewalt aus Panzerseelen.“, „Fahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos.“, „Dafür gibt es den Begriff "Radfahrer-Mentalität": oben buckeln, unten treten.“, obwohl sie die Ursachen jedenfalls teilweise kennen.
Es gibt genug "Gehwege", welche die Straßenverkehrsbehörden mit einem VZ240 "verziert" haben. Da hilft kein Gejammer, da hilft halt (im 1. Schritt) nur die Demontage dieses Schildes.
Gegen die sehr weit verbreitete Erwartungshaltung, dass Radfahrer auf der Fahrbahn sowieso grundsätzlich nichts verloren hätten, hilft das freilich nicht direkt.
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vom (2) lesen die Beamten nur "Sicherheit" das "Leichtigkeit" wir dann schon gern ignoriert oder mit "kann ja schieben" übersetzt.
Hm, aber es heiß ja Fahrrad und nicht Schiebrad?
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Nunja, interessant ist die Vorgehensweise (wenn auch vorhersehbar) schon: kaum drängt man auf die Anwendung geltenden Rechts, schon wird an diesem Recht gedreht, so ja bereits für außerörtliche Benutzungspflichten geschehen.
Zumindest hinsichtlich der Landeshauptstadt München kann ich allerdings sagen, dass meine Klagen gegen sie schon etwas bewirkt haben, weil die Verantwortlichen da genau wissen, was es heißt, wenn ich ihnen schreibe "wir sehen uns dann vor dem Verwaltungsgericht wieder". Sie selbst haben mir gegenüber jahrelang gesagt: "Och, wenn Ihnen die Regelung nicht passt, dann klagen sie doch". Jo, und dann habe ich das gemacht, und sie sind aus allen Wolken gefallen. Denn klar: wenn die Sache am Gericht anhängig ist, dann muss man halt auch in Schriftsätzen (Achtung: Aufwand und Arbeit!) Farbe bekennen.
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Ich wundere mich ja immer noch, dass Fußgängerverbände nicht endlich - gerade in Städten - gegen diesen unsägliche VZ 240 vorgehen, Die VwV-StVO nennt für die Anordnung von gemeinsamen Rad-/Fußwegen u.a. die folgenden Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen:
Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies(1) unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und
(2) mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und
(3) die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
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Nein, auch innerhalb der Jahresfrist ist es bei Einbahnstraßen zwecks Freigabe in Gegenrichtung wohl so, dass das nur über einen Verpflichtungsantrag geht, im Zuge dessen dann die Behörde "pflichtgemäßes Ermessen" ausüben muss. Und verwaltungsgerichtlich ist in diesem Fall halt nur überprüfbar, ob die Behörde die Grenzen des Ermessen eingehalten hat, was bekanntlich ein dehnbarer Begriff ist.
Unstrittig ist aber ein "Einfahrt verboten"-Schild (VZ 267) ein Verbotsschild, so dass man sich auf Art. 2 GG berufen kann. Und das sollte man doch anfechten können. Zumal es sich evident um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handelt, so dass nicht nur § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 S. 1, sondern gerade auch § 45 Abs. 9 S. 3 StVO einschlägig sind.
War eigentlich während der Verhandlung schon absehbar, dass die Behörde die Öffnung in naher Zukunft ohnehin plant?
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Bin an den Klageschriften durchaus interessiert.
Irgendwie ist mir bis heute unklar, warum man eine Einbahnstraße für den Radverkehr nicht per Anfechtungsklage in die Gegenrichtung frei bekommen sollte, sondern nur aufgrund einer Verpflichtungsklage, die doch weniger rechtsschutzintensiv ist. -
Meiner Erfahrung nach sind solche Fachanwälte nicht nötig, die Richter halten sich an die Meinung der Verwaltungsfachkräfte. Leider selber erlebt.
Kann ich bei meinen mittlerweile recht zahlreichen Fällen nicht bestätigen. Allerdings war letztes Jahr trotz einer low hanging fruit die Anrufung der 2. Instanz notwendig, um die Behörde zum Einlenken zu bewegen. Hat dem Steuerzahler nun leider extra Kosten in Form meines Anwalthonorars beschert.
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Tja, ich sage ja schon lange, was wir für Nah- und Fernverkehr dringend brauchen, ist eine (zur Not einklagbare) Beförderungsgarantie.
Garanten sind die Landesverkehrsministerien für den Nahverkehr und das Bundesverkehrsministerium für den Fernverkehr.
Man sollte ergo schauen, dass die Leute dort das dann auch gut gewuppt bekommen...
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Kann ich mir nicht leisten. Und nach meiner verlorenen Einbahnstraßenklage werde ich auch nie wieder die Dienste des Pseudo-Gerichts in Neustadt in Anspruch nehmen.
In der "Rheinpfalz" war im Herbst 2023 ein Artikel erschienen (Paywall, daher nur Intro lesbar), dass nämliche(?) Einbahnstraße ein halbes Jahr nach der verlorenen Klage dann doch für den Radverkehr geöffnet wurde? Das ist ja wohl an Bösartigkeit kaum zu überbieten.
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Es ist leider so, dass man von den Behörden nur dann Ernst genommen wird, wenn man klagt. Schade eigentlich.
Die Behörden wissen natürlich, dass das die wenigsten - auch wegen des Kostenrisikos - machen und fahren daher die Aussitzstrategie. Bei mir (und weiteren Leuten hier im Forum) funktioniert das ja nun nicht. Ich klage, wobei ich mir derzeit immer noch die echten "low hanging fruits" vornehme, denn leider gibt es davon noch immer genügend, irgendwie haben knapp 28 Jahre seit der Einführung des § 45 (9) StVO und der "Abschaffung" der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht nicht ausgereicht, um zumindest alle hirnrissigen Anordnungen zu beseitigen.
Wobei selbst solche Anordnungen dann manchmal noch die Einschaltung der 2. Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit brauchen, bevor die Behörde endlich einknickt.
Trotzdem muss das mit den Klagen weitergehen, bis alle Behörden kapieren: ihr müsst euch dann halt zur Not vor Gericht "verteidigen". Dazu habt ihr keine Lust? Na, dann schraubt halt das Schild ab. Oder noch besser: wendet euch an Bundesregierung und Bundesrat und schaut, dass diese anachronistische Benutzungspflicht endlich komplett aus der StVO rauskommt. Vorher wird es keine Ruhe geben.
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Na, das mit der Stetigkeit haben sie sich ja nett zurechtgeschnitzt. Es muss ja nicht alles in irgendwelchen Regelwerken stehen, es genügt häufig. das eigene Hirn zu bemühen.
Die Vorfahrt-/Vorrangsituation an dem "freien" Rechtsabbieger ist jedenfalls nicht eindeutig.
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Naja, spätestens wenn es vor das Verwaltungsgericht geht, brauchen ja viele Behörden auf einmal externen Rat in Form von teuren Anwaltskanzleien. Dabei geht es in solchen Verfahren doch in der Regel um absolute Basics des Verwaltungsrechts, und die angefochtenen Schilder haben sie doch auch ganz ohne juristischen Rat aufstellen lassen (ok, aber genau das ist ja meist auch das Problem
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Gegen die Erteilung dieses (positiven) Vorbescheides haben Mitglieder einer BI massenweise Widerspruch eingelegt.
Man muss halt schon auch persönlich betroffen sein, wenn man so etwas tut (Verbot der Popularklage im deutschen Verwaltungsrecht).
Liegt das nicht vor, dann ist der Widerspruch bereits unzulässig, ergo abzuweisen. Dafür sollte aber kein großer Rechercheaufwand seitens der Behörde notwendig sein. Die 28,50 € Widerspruchsgebühr sind m.W. der Minimalbetrag, der dann auch nicht weiter begründet werden muss.
Es ist ja nicht das erste mal, dass Behörden versuchen, mittels solcher Kosten dem Bürger Widersprüche oder Anträge "auszureden". Ich denke, da muss man unterscheiden: normalerweise liegen ja ohnehin schon Akten vor (außer bei VZ237, 240, 241
?), aus denen die meisten Sacheverhalte hervorgehen sollten. Wenn das ordentlich gelaufen ist, wird da niemand mehr groß zusätzlich "ermitteln" müssen. Die überhöhten Gebührenbescheide dürften dann regelmäßig rechtswidrig sein, was man ja auch am Verwaltungsgericht überprüfen lassen kann.
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Nun, die Kosten für einen abgelehnten Widerspruch (28,50 €) sollte man halt schon kennen, bevor man einen solchen erhebt.
Und im Vergleich zu einer Anfechtungsklage ist das ja günstig (483 € Gerichtskosten bei einem Auffangstreitwert von 5.000 €).
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Wird wirklich Zeit für die Integralhelmpflicht bei allen Insassen von Kraftfahrzeugen.