• an beengten Stellen musste früher der Bus hinter den Radlern fahren... so beisp. im Strassentunnel!

    das grosse Problem der "neuen" Schutzstreifen und Radfahrstreifen sehe ich an engen Stellen, wo nicht nur wir sondern Busse durch die Entscheidung des Verkehrsplaners heute trotz extrem beengten Verhältnissen neben uns fahren dürfen. Oft wird, um diesen Zweck überhaupt zu ermöglichen, der Streifen extra extrem schmal angelegt, Abstand Buswand / Sportlenkerspitze fast unexistent, daher womöglich unterhalb der gesetzl. Vorgaben in den VWV StVO. Es wird so getan, als wenn Busse wichtiger wären als die Radlersicherheit, die Fehler nur von den Radlern ausgehen können, sind dann selber schuld, wenn sie unter den Rädern kommen, weil Busse nie Fahrfehler machen.

    dann, bitte, folgende Bilder anschauen:


    Bilder 6, 10 und 12 sind besonders eindrucksvoll ;( !

  • Vorhandene Schutz- und Radfahrstreifen heben den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5m beim überholen nicht auf.

    Wenn trotzdem überholt wird, mit Foto oder Video dokumentieren, am besten einen Zeugen dabei haben und anzeigen. Problem gelöst.

    Um es nicht so weit kommen zu lassen wenn der Schutzstreifen wirklich zu schmal ist, links neben dem Streifen fahren um einen Meter zum Bordstein einhalten zu können.

  • Vorhandene Schutz- und Radfahrstreifen heben den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5m beim überholen nicht auf.

    wie Du gesehen hast, sind unsere Busfahrer Rodeo-Figuren... sie verfügen über Strassenverkehrregulierungsrechte, können aus der Ferne Ampel umschalten und für sich im Vorfeld auf grün schalten und alle Schaltungen der hintereinander auf der Strecke befindlichen Ampel, die sonst in etwa wie eine grüne Phase koordiniert sind, durcheinander bringen, um mit dem Gelenkbus leer zu fahren... Statt Radwege hat man hier das soziale Ticket verbreitet. Ergebnis: Zum Kiga/zur Kiga und Aldi hinterher wäre es 20 Mal umsteigen, wenn Grundschule noch dazu kommt, 30 Mal, also fahren die Mütter Auto, da ist es nur 3 Mal anhalten früh morgens, und zur Abholung nur 2 Mal, es sei denn man hat bei Aldi was vergessen. Mit dem Rad ginge es noch leichter, keine Parkplatzsuche, aber...
    ...es gibt nicht genug Radwege und man muss seine Zeit stehend an den Ampel verbringen, während die Autos in der gleichen Richtung automatisch grün bekommen! Bitter, wenn bei klirrender Kälte, Regen, Wind oder Hitze Kindi auf dem Kindersitz jammert, dass es sich unwohl fühlt, so angekettet am Drahtesel...

    Zitat

    Wenn trotzdem überholt wird, mit Foto oder Video dokumentieren, am besten einen Zeugen dabei haben und anzeigen. Problem gelöst.

    habe (selbsverstäntlich :!: ) die Aktions-Cam für Radler von Aldi für 99 Euro gekauft (hatte sowieso schon eine, die genauso blöd war, nur von schlechterer Auflösung), und, schliesslich, nie ausgepackt... Denn wir fahren nie unter 120 Minuten. Und ich finde idiotisch etwas mitzuschleppen, was unter Umständen, obwohl es da ist, am Augenblick wo man es bräuchte ausser Gefecht ist! Das Konzept dieser Aktions-Cam war total Schrott: man braucht nicht, für den Alltag, eine Cam für 2 Stunden, sondern die 2 letzten Stunden in Endlosschleife... Falls man WIRKLICH etwas meint in den ersten Fahrminuten aufgenommen zu haben, was man hinterher braucht, dann heisst es "Ersatz-Speicherkarte" und "Ersatz-Akku" drin. Aber nicht jedesmals mit kalten Fingern, bei Niederschlägen, weil das Ding schlecht gedacht wurde...

    Zitat

    Um es nicht so weit kommen zu lassen wenn der Schutzstreifen wirklich zu schmal ist, links neben dem Streifen fahren um einen Meter zum Bordstein einhalten zu können.

    Danke für den Hinweis! Werde die Machbarkeit nächstes Mal im Tunnel, wo es besonders kritisch ist, überprüfen. Wahrscheinlich besser, dass ich dann meine Beleuchtung überprüfe und vorsorglich anmache!

  • Zu schmale/zu dicht an Parkstreifen geführte Radstreifen sind tatsächlich ein Problem, vor Allem, weil man seine eigene sichere Position nicht mehr so frei wählen kann, durch Überfahren nach links fühlen sich viele VT provoziert. Ich kann aber nicht beurteilen, ob die den Radverkehr m.E. fördernde Wirkung durch Vorhandensein eines subjektiven "Schutzraumes" diese Probleme (über-)kompensiert oder nicht. IMHO sollten nur ausreichend breite (min. 1,5 m bzw. 2 m neben parkenden Kfz) überhaupt angelegt werden. Werden die Fahrstreifen dadurch zu schmal, ist eben die Mittellinie aufzuheben und Kraftfahrer werden durch diese Optik im Schnitt langsamer und rücksichtsvoller fahren.

    Ich hatte bei der verstärkten Einführung zunächst auch die Befürchtung, dass Überholabstände durch sie noch geringer ausfallen könnten. Allerdings wage ich aus meiner Erfahrung die Behauptung, dass sich das Überholverhalten durch Anlage an der konkreten Stelle nicht sonderlich ändert. Viel stärker sind Überholabstände m.E. von der Spurbreite abhängig. Wenn der Anlage eines Radstreifens ein Fahrstreifen weichen musste oder eine stark überbreite Fahrbahn verschmalt wurde, gibt es m.E. keine Probleme. Wenn dagegen ein sehr schmaler Fahrstreifen neben einem schmalen Radstreifen geschaffen wird, so war vorher m.E. auch die Spurbreite unangenehm. Fuhr man weit rechts, wurde man von einigen dennoch dicht überholt. Fuhr man weit genug links, so provozierte der große Abstand zum Fahrbahnrand einige zu drastischen Manövern. Diese Fahrstreifenbreiten von ca. 3,5 oder 4 m sind weder im Mischverkehr, noch durch Aufteilung in schmalen Radstreifen und schmale Fahrstreifen sinnvoll.

  • Vorhandene Schutz- und Radfahrstreifen heben den geforderten Sicherheitsabstand von 1,5m beim überholen nicht auf.


    Gibt es dafür eine Quelle? Ich sehe das nämlich anders:

    Zitat von "Hentschel"

    Überholen ist der tatsächliche, absichtlose Vorgang des Vorbeifahrens auf dem selben Straßenteil (Fahrbahn, Dü NZV 90 278 = StVE §18 StVO Nr. 46 NZV 93 359, ...) an einem anderen VT, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, i.d.R. in Fahtstellung, wartet oder soeben anfährt, oder anfahren will, oder ...

    Nur auf dem selben Straßenteil (derselben Fahrbahn) darf und kann, soweit zulässig, im Rechtssinn überholt werden, nicht auf einem für den Verkehr gesperrten, nicht mit Hilfe eines Parkplatzes, eines einer anderen Verkehrsart vorbehaltenen Sonderwegs oder des Seitenstreifens (Dü VRS 91 387).

    Und bei §5 StVO steht:

    Zitat

    Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.

    -> Beim Schutzstreifen (auf der Fahrbahn -> gleicher Straßenteil) muss der Abstand eingehalten werden. Aber beim Radfahrstreifen?

  • Und bei §5 StVO steht:

    Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.

    -> Beim Schutzstreifen (auf der Fahrbahn -> gleicher Straßenteil) muss der Abstand eingehalten werden. Aber beim Radfahrstreifen?

    §5 StVO gilt IMMER, ist ein absolutes Gebot, nur ...

    es ist wie ein Reitverbot auf Radwegen durchzusetzen! Unmöglich...

    Hat nur vor Gericht wirklich etwas zu bedeuten: Wenn Du tot bist :saint: , wird man feststellen, dass der Andere (eventuell Teil-)Schuld hat :rolleyes: . Bei der Einstellung der Verkehrsplaner und Ordnungshüter vielerorts sind es in der Praxis nur Bekundungen von guten Absichten und politische Alibi!

    Man bringt es nicht ein Mal fertig hierzulande, eine wirklich abschreckende Strafe (Fahrverbot für etliche Monaten und Geld natürlich) Leuten aufzuerlegen, die telefonieren, oder die Hifi bei der Fahrt derart laut brüllen lassen, dass weder sie noch die Umwelt auf dem Verkehr aufmerksam aufpassen können! Telefonieren, Hifi, usw. haben Vorrang: Menschen kann man ersetzen, entgangene Geschäftsmöglichkeiten nicht!

  • @munchengladbach
    Sorry, aber es ist anstrengend mit dir zu diskutieren. Was genau willst du? Was ist dein Ziel?

    Hälst du es nun für legal, wie es im ersten Posting steht oder nicht? Willst du irgendein Gesetz ändern, willst du dass die Behörden ein Gesetz anders interpretieren oder willst du, dass sich Busfahrer an die StVO halten?

  • Zum Glück sind Unfälle mit Radfahrern aufgrund zu geringen Überholabstandes im Vergleich zu anderen Unfallursachen relativ selten. Dabei wird dann nur selten der Abstand streitentscheidend werden, insofern ist die geringe Zahl an Urteilen zum Thema zu erklären, m.W. liegt zu Radstreifen noch nichts vor. Allerdings schreibt auch Hentschel nichts zum Überholen auf der Fahrbahn in Bezug zu Seitenstreifen, sondern zum Überholen auf Sonderflächen. Für Radfahrer auf der Fahrbahn wurden bspw. auch schon Mindestabstände zu Fußgängern auf dem Gehweg entschieden, insofern sehe ich nicht, warum Radfahrstreifen die Notwendigkeit eines Sicherheitsabstandes aufheben könnten, selbst wenn dies wegen der Klassifizierung der Verkehrsfläche nicht als Überholen i.S.d. § 5 StVO zu sehen wäre.

    Das in der Praxis ein dichtes Überholen faktisch gefördert werden könnte, hatte ich schon bemerkt. Ich sehe da allerdings wenig Unterschiede zu vergleichbaren Lichtraumprofilen im Mischverkehr.

    @ jan pi sike tu:
    Finde ich schon erheblich besser, allerdings vor Allem, weil eben genug Platz für Radfahrer markiert wird, was ich forderte. Mit einer über 2m breiten Spur wäre genug Abstand zum Dooringbereich auch möglich. Die Verdeutlichung für Radfahrer, dass direkt neben den Autos nicht gefahren werden sollte, ist aber eine Verbesserung, die ich noch nicht bedacht hatte.

    @ Panke:
    Diese mittigen Schutzstreifen sind m.E. viel zu wenig in der Wirkung erforscht, um Deine Ansicht sicher zu stützen. Genausogut könnte man argumentieren, solche Schutzstreifen würden den sicheren und üblichen Aufenthaltsraum für Radfahrer verdeutlichen und damit für alle Beteiligten auch positive Akzeptanz in Straßen ohne Markierung auslösen. M.E. kann Radinfrastruktur immer in beide Richtungen wirken, je nach Ausführung, Ort und Adressat.

    Durch Radinfrastruktur kann natürlich der Eindruck geschaffen werden, dass man nur beim Vorhandensein spezieller Infrastruktur sicher ist. Andererseits wünschen sich (Henne oder Ei!?) viele Radfahrer irgendeine Infrastruktur, es erhöht m.E. die Wahrscheinlichkeit des Radfahrens. Insofern sind mir leicht entfernbare Markierungen grundsätzlich allemal lieber als bauliche Radwege. Ich habe jedenfalls überwiegend nicht den Eindruck, dass man in Straßen ohne jegliche Radinfrastruktur von Fahrbahnen besonders vertrieben oder dort nicht erwartet würde.

    Was fahrbahnmeidende Radfahrer wirklich bewegt, ist m.E. wenig erforscht, m.E. haben die allermeisten Radfahrer kein Problem mit Mischverkehr, wenn die reale Geschwindigkeit dort 30 km/h nicht deutlich überschreitet, ein gewisse Verkehrsstärke des MIV nicht überschritten wird und regional ein bestimmter Schwellenwert des Radverkehrsanteils überschritten ist. Auf Fahrbahnen mit hohen Verkehrsstärken und Geschwindigkeiten trauen sich viele nicht. Man kann dieses Verhalten m.E. negativ beeinflussen, indem man flächendeckend und/oder trotz Unnötigkeit (wenig langsamer Verkehr) RVA anlegt. IMHO ist es aber für die Situation in ruhigen Nebenstraßen weitgehend unschädlich, wenn man auf stark belasteten und gefürchteten Straßen gute RVA anlegt.

  • Hast du dazu ein Urteil zur Hand? Mich würde der konkrete Abstand (1,5m?) und die Begründung interessieren.

    Tja, mal wieder nur aus dem Gedächtnis erwähnt, scheint auf den ersten Blick nur dieses uralte (75-80 cm reichen) Urteil zu sein: LINK
    Allerdings halte ich das für durchaus reproduzierbar, würde ein Fußgänger den Bordstein betreten und in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen, hielte ich ein Mitverschulden von Radfahrern für vertretbar, jedenfalls aus diesem und diversen anderen Gründen einen Mindestabstand für sehr empfehlenswert.

    Für Kfz ist eine solche Haltung wohl etwas gängiger, bzw. einfach häufiger entschieden, z.B.: LINK

  • Zitat

    @ Panke:Diese mittigen Schutzstreifen sind m.E. viel zu wenig in der Wirkung erforscht, um Deine Ansicht sicher zu stützen. Genausogut könnte man argumentieren, solche Schutzstreifen würden den sicheren und üblichen Aufenthaltsraum für Radfahrer verdeutlichen und damit für alle Beteiligten auch positive Akzeptanz in Straßen ohne Markierung auslösen. M.E. kann Radinfrastruktur immer in beide Richtungen wirken, je nach Ausführung, Ort und Adressat.

    Ist ein Punkt. Trotzdem glaube ich, dass man mit Schulung der Verkehrsteilnehmer (und konsequenter Verfolgung) flächendeckender (und damit günstiger) Wirkung erzielt. Muss sich doch nur der Verkehrsminister mal hinstellen und die Rechtslage klarstellen, evtl. ein paar Videos dazu auf die Seite des BM. Multipliziert wird das von den Medien dann fast umsonst. Billig zu haben.

    Konsequente Verfolgung sollte sich auch selbst rechnen. Beispielsweise die (hier, und auch von mir, häufig bemängelten) Ordnungswidrigkeiten/Nötigungen ggü. schwächeren Verkehrsteilnehmern. Drei Verkehrspolizisten, einer Zivil auf dem Rad, können doch am Tag >50 Verstöße der Hamburger verfolgen. Das ist doch min. eine schwarze Null.

  • @Panke

    Um wenigstens die verbreitetesten Irrtümer zu beseitigen, wäre Aufklärung sicher günstig und effektiv, für dauerhafte Verhaltensänderungen zu mehr Rücksicht (Überholabstände) oder Selbstbewusstsein (Seitenabstände Radfahrer) aber eher wenig wirksam. Diese Verhaltensweisen sind sehr subjektiv gesteuert und hartnäckig. Kontrollen könnten da schon wesentlich mehr bewirken, allerdings tragen die sich bei den derzeitigen Sanktionshöhen nicht zwingend selbst, das kommt aber sicher auch auf die Organisation an. I.Ü. schließt sich das garnicht aus, für mehr Aufklärung und mehr Kontrollen bin ich allemal.

    Wenn schon RVA, dann bitte aber richtig und sicher. An bestimmten Stellen halte ich gute RVA derzeit für sinnvoll.

  • Tja, mal wieder nur aus dem Gedächtnis erwähnt, scheint auf den ersten Blick nur dieses uralte (75-80 cm reichen) Urteil zu sein: LINK


    Wegen §1 StVO sieht das Gericht wohl einen Abstand als notwendig an, ohne näher auszuführen, wie groß er sein muss.

    Es bestätigt nur individuell für diesen Fall, dass 75-80 cm (vom Lenkerende bzw. 1m von der Fahrspur) ausgereicht haben. Es besagt also nicht wie @Carsten schrieb, dass 1,5m gefordert sind.

  • Zitat

    Wenn schon RVA, dann bitte aber richtig und sicher. An bestimmten Stellen halte ich gute RVA derzeit für sinnvoll.

    Da bin ich ganz bei dir. Hier wurde aber IMO nur die Straße angemalt. Sollten sich dadurch aber mehr Radfahrer auf die Straße trauen, wäre das ein Pluspunkt.

  • Es bestätigt nur individuell für diesen Fall, dass 75-80 cm (vom Lenkerende bzw. 1m von der Fahrspur) ausgereicht haben. Es besagt also nicht wie Carsten schrieb, dass 1,5m gefordert sind.

    Meine Argumentation richtete sich eher dahin, dass auch zu Radfahrern auf Radstreifen ein Seitenabstand gefordert ist, sei es aus § 5 oder 1 StVO. Dass vor Jahrzehnten Radfahrern zu Fußgängern ein Abstand von 75-80 cm ausgereicht haben soll, sagt ja nichts über die zu fordernden Abstände von Kfz zu Radfahrern. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass auch zu Verkehrsteilnehmern auf Sonderwegen ein Sicherheitsabstand gefordert wird. Warum der Abstand zu Radfahrern im Gegensatz zu Abständen im Mischverkehr signifikant niedriger sein dürfte, wenn ein Radstreifen markiert ist, sehe ich nicht. Auch die 1,5 m sind dabei ja nicht pauschal immer nur oder mindestens gefordert, aber ein ausreichender Seitenabstand.

  • Wie willst du denn aus §5 einen Abstand fordern?

    Dass man wegen §1 niemanden vorsätzlich gefährden darf, ist klar, insbesondere wenn, wie in diesem Prozess, vorhersehbar ist, dass jemand auf die Fahrbahn tritt. (Zwei Fußgänger nebeneinander, Engstelle auf dem Gehweg.) Oder z.B. spielende Kinder am Fahrbahnrand. Aber daraus zu fordern, dass der identisch sein muss mit dem Abstand aus §5 leuchtet mir nicht ein.

    Warum hat denn deiner Meinung nach der Gesetzgeber überhaupt unterschieden, zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen, was das Überholen und somit den Seitenabstand in §5 angeht? Warum erwähnt der Gesetzgeber in §5 den Seitenabstand, wenn er aus §1 schon hervorgeht?

    Der Bussgeldkatalog nimmt auch bzgl. Seitenabstand nur auf §5 bezog. Eine TBNR zum Seitenabstand bzgl. §1 finde ich nicht. Wie würdest du als Polizist einen Autofahrer verwarnen, der einen zu geringen Abstand zu einem Radfahrer auf einem Sonderweg gehalten hat?