Woche 6 vom 8. Februar bis 14. Februar

  • Was macht man, wenn man die Stadt endgültig im Verkehrschaos versinken lassen will?
    Man setzt einfach einen G-20-Gipfel in der Hansestadt an.
    Ich freue mich schon auf Gefahrengebiete, Straßensperren, Auto-Kolonnen von den wirklich wichtigen Menschen.
    Das wird toll!

    Hier in München ist gerade Sicherheitskonferenz. Von mir aus könnten die sich auch auf einer Hallig treffen.

  • Radhelmfakten - Wahnwestenalarm

    Bereits auf den ersten Seiten einer 2009 erschienenen Image-Broschüre der Ordnungspartnerschaft wird klar, dass Radfahrerinnen und Radfahrer nicht als Unfallopfer, sondern lediglich als Täter und Verkehrsrisiko wahrgenommen wurden:

    Doch dieser ausschließliche Blick auf Radfahrer als Täter ist schräg und die Unfallstatistik der Polizei Münster gibt ihn auch nicht her: 2014 lag der Anteil der von Radfahrern gemäß der polizeilichen Unfallstatistik selbst verursachten Unfällen bei lediglich etwas über 40 Prozent – was trotz des hohen Radverkehrsanteils in Münster in etwa den Werten des gesamten Bundesgebiets entspricht. Was zunächst nach einem hohen Wert klingt, relativiert sich stark dadurch, dass in diesen 40 Prozent noch eine ganze Reihe von Alleinunfällen sowie Unfälle zwischen Radfahrern untereinander enthalten sind. Betrachtet man ausschließlich Unfälle zwichen Radfahrern und LKW/PKW, so trugen in Münster zu 70 Prozent die motorisierten Unfallgegner die Hauptschuld. Die Ordnungspartnerschaft Unfallprävention hat also bereits in ihrer Gründungsbroschüre Täter und Opfer vertauscht und damit die Weichen für unhaltbare Repressionsarbeit und Opferverhöhnung gegen Radfahrerinnen und Radfahrer gestellt.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • ACE voll daneben.

    Da ahnt man nichts Böses, und dann das:


    Wenn es einen Radweg gibt, müssen Radler diesen benutzen

    Prinzipiell schon. Sollte dieser aber blockiert, zu schmal oder in schlechtem Zustand sein, können Radfahrer auch die Straße benutzen.


    Meine Replik:

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mit einem der Texte im neuesten »Lenkrad« habt ihr leider Millionen von Radfahrern »zum Abschuss freigegeben«, sprich: zum Angehuptwerden, zum Überholtwerden mit 20 cm Abstand, bei dem manche Autofahrer sogar die Scheibenwaschanlage einschalten, wenn sie damit den Radfahrer treffen können.

    Warum? Weil ihr bei »Wenn es einen Radweg gibt, müssen Radler diesen benutzen« eine seit fast 50 Jahren überholte Rechtslage wiedergebt. Dass »im Prinzip« jeder, auch linksseitige Radweg zu benutzen sei, wurde 1971 abgeschafft! 1997 kam dann die vollständige Abschaffung der allgemeinen Benutzungspflicht. Seitdem gilt:

    * Nur Radwege mit VZ 237, 240 oder 241 sind benutzungspflichtig. Wenn kein solches Schild hängt, ist die Benutzung völlig freiwillig - genauso wie ein Autofahrer sich entscheiden kann, ob er die Autobahn oder die parallele Bundesstraße nimmt, kann der Radfahrer sich entscheiden, ob er auf der Fahrbahn (sic! Warum schreibt ihr hier »Straße«? Zur Straße gehören auch Seitenstreifen, Parkstreifen, Radweg, Gehweg.) oder auf dem Radweg fährt.

    * Wenn VZ 237, 240 oder 241 hängen, gelten neben den von Euch angeführten Bedingungen noch einige weitere: Der Radweg muss fahrbahnbegleitend sein, er muss also erstens dorthin führen, wo ich auf der Fahrbahn auch hinfahren kann (da hapert es oft bei linksseitigen Einmündungen, die vom Radweg aus nicht zu erreichen sind), zweitens muss er dieselben Vorfahrtsrechte genießen wie die Fahrbahn (wenn an der Fahrbahn VZ 301 oder 306 stehen, während der seitlich verlaufende Radweg ein kleines VZ 205 oder gar 206 bekommt, ist er nicht mehr fahrbahnbegleitend und somit nicht benutzungspflichtig) und drittens muss die Verkehrsführung stetig und erkennbar sein (ständiger Wechsel zwischen 237, 240 und 241, zwischen Hochbord und Fahrbahn usw. macht jede Benutzungspflicht hinfällig).

    Bitte korrigiert Eure für Radfahrer gesundheits- und lebensgefährliche Falschinformation!

    Und bei dieser Gelegenheit könntet Ihr vielleicht auch erwähnen, dass die Benutzungspflicht laut Bundesverwaltungsgericht nur angeordnet werden darf, wenn auf der Fahrbahn eine erhöhte Gefährdung besteht. Die »Leichtigkeit des Autoverkehrs«, die bei der Einführung von Radwegen 1934 alleinige Begründung war, ist kein Kriterium!


    Ich hätte übrigens noch ein paar Vorschläge für populäre Irrtümer rund ums Autofahren:

    * Wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, darf ich ihn anhupen, um ihm zu zeigen, dass er mich stört. - NEIN!

    * Wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, darf ich ihn mit der Scheibenwaschanlage nassspritzen, um ihm zu zeigen, dass er mich stört. - NEIN!

    * Wenn ein Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, darf ich ihn anbrüllen, um ihm zu zeigen, dass er mich stört. - NEIN!

    * Wenn die Straße einen Gehweg hat, muss der Radfahrer ihn benutzen. - NEIN!

    * Wenn ich einen Radfahrer überholen will, reichen 20 cm Abstand. - NEIN! (1,50 bzw. 2,00 Meter sind Vorschrift)

    * Wenn ein Radfahrer in einer Tempo-30-Zone 30 km/h fährt, darf ich ihn überholen. - NEIN!


  • wobei die letzten beiden Punkte dann auch etwas Überarbeitung benötigten ;)
    die 1,5m sind wie bekannt nun keine Vorschrift, sondern wiederholter Richtwert.

    Und: ein Autofahrer darf leider sehr wohl in einer T30-Zone einen Radfahrer überholen, der selbst 30km/h fährt. Er darf überholen. Ist blöd, aber rein rechtlich betrachtet, darf er es wohl.

  • wobei die letzten beiden Punkte dann auch etwas Überarbeitung benötigten ;)
    die 1,5m sind wie bekannt nun keine Vorschrift, sondern wiederholter Richtwert.

    Und: ein Autofahrer darf leider sehr wohl in einer T30-Zone einen Radfahrer überholen, der selbst 30km/h fährt. Er darf überholen. Ist blöd, aber rein rechtlich betrachtet, darf er es wohl.

    Das Wörtchen »Vorschrift« ist »Richterrecht«, ja. Mal sehen, wie schlau sich die Zeitschrift macht ;)

    Wieso darf jemand überholt werden, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit fährt?

    § 5 Absatz 2 StVO:
    »Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.«

    Ich lese da was von »Ein Drittel mehr«, »20 km/h mehr« ...

  • Mag ja Situationen geben, in denen jemand schneller fahren darf, als ausgeschildert ist.
    Z. B. wenn man äußerst eilig ins Krankenhaus muss oder wenn ein Polizist im Privatfahrzeug dringend zum Einsatz muss.

    Genausowenig wie Autofahrer Radfahrer per Hupe auf die RWBP aufmerksam machen dürfen, dürfen Radfahrer Autofahrer mit unnötigem Blockieren auf Tempolimit ausbremsen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Ähm - wie schnell soll ich denn in dieser Straße auf dem Rad fahren?
    30 ? 35? 40 ?

    Ist ne 30-Zone, also 30 oder drunter.
    Wenn jemand drängelt, brauchst+darfst du trotzdem nicht schneller. Und da es laut Streetview auch keine geeigneten Überholstellen gibt, brauchst du auch nicht Platz machen.
    Anders wäre es zum Beispiel im Harvestehuder Weg. Da ist auf der Gegenspur genug Platz zum Überholen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Da ahnt man nichts Böses, und dann das:

    ace-online.de/ace-lenkrad/verk…laere-irrtuemer-1529.html


    Wenn es einen Radweg gibt, müssen Radler diesen benutzen

    Ich habe einen Kommentar hinterlassen. Wenn dort (hoffentlich) mal ein Moderator über die Kommentare schaut, korrigiert man vielleicht noch irgendwann. Wer weiß.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)