Endlich mal ein Radfahrer, der sich an die StVO hält!
Und dass die Straße ausgerechnet dort an der Haltelinie so schlecht war, dass man die Füße von den Pedalen nehmen musste, ist ja doch sehr unwahrscheinlich - ergo bleibt es verboten.
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Und alle, die sich hier sonst gerne echauffieren über sog. Dosentreiber oder Autler, welche angeblich die einschlägigen Bestimmungen der StVO nicht kennen, fassen sich bitte einmal ganz kurz an die eigene Nase.
§ 23 Abs. 3 S. 3 StVO sagt:
[stvo]Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.[/stvo]
Meine Literatur schweigt sich leider dazu aus, was damit gemeint sein könnte — meine Vermutung ist ja, dass dieser Satz noch ein Relikt aus alten Zeiten ist, in denen es keinen Freilauf an den Rädern gab. Wenn man dann während der Fahrt die Räder von den Füßen nimmt, ist man als nicht ganz so trainierter Fahrer echt am Arsch. Ich habe das mal bei einem Fixie versucht und es war echt keine gute Idee.
Vielleicht gilt der ganze Absatz aber ohnehin nur unter den Bedingungen des ersten Halbsatzes des ersten Satzes: „Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt…“ Dann könnte man wiederum diskutieren, ob das auch wirklich beim Halt an der roten Ampel gelten soll, denn dort wird ja nunmal gehalten und nicht gefahren. Irgendjemand hat ja ganz bewusst „fährt“ und nicht „führt“ als Bedingung gewählt — ein Fahrrad führen wäre meines Erachtens noch etwas anderes.
Wie seht ihr das?