Köln Grünpfeil vs. Radfahrer

  • Ich muss zugeben, ich habe mich beim ersten Anblick geirrt. Hier meine Gedanken dazu:

    Der Radfahrer hat Vorrang, wegen §9:
    "(3) 1Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."

    Der Autofahrer hat keinen Vorrang, §37. Das habe ich in der Fahrschule anders gelernt, aber in der StVO steht tatsächlich die Einschränkung "links" und "hinter":
    "Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann."

    Trotzdem bleibt es ein Verstoß gegen die VwV StVO zu §37:
    "Pfeile in Lichtzeichen
    1.
    Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden."

    -> Die Stadt darf es so nicht anordnen, aber wenn es so existiert, hat der Radfahrer Vorrang. (Meine Meinung)

    PS: Die zwei Radfahrer im Bild fahren über die Haltelinie und halten dann bei Fußgänger-Rot. Der Radweg hat eine Gesamtlänge von 78 Metern. Davor und danach fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn.

  • Ist das feindliches Grün?

    Gute Frage. Da Autofahrer streng genommen beim rechts Abbiegen auf die Radfahrer achten müssen, würde ich eher nein sagen.

    Es wurde offensichtlich versäumt, in die Fußgängerampel ein Kombisignal zu verbauen.

    Kurz hinter der Haltelinie für Radfahrer sieht man rechts daneben noch den alten Ampel-Mast. Der ist leer geräumt. Haltelinie weg + Streuscheibe ändern wäre wohl der Standard.

  • Gute Frage. Da Autofahrer streng genommen beim rechts Abbiegen auf die Radfahrer achten müssen, würde ich eher nein sagen.

    So einfach ist das nicht:

    Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor.

    Wechsellichtzeichen nach rechts würde ich also als ausdrückliche Aufhebung des §9 (3) auslegen. Und deshalb ja, das ist feindliches Grün.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • So einfach ist das nicht:

    Wechsellichtzeichen nach rechts würde ich also als ausdrückliche Aufhebung des §9 (3) auslegen. Und deshalb ja, das ist feindliches Grün.

    interessant, wobei dann aber der Satz mit "Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an..." überflüssig wäre, oder?

    Es steht ja sogar explizit da:
    1An Kreuzungen bedeuten:
    Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
    2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen

    Wie auch immer, da darf sich dann der Autofahrer mit der Stadt rumschlagen. Oder gibt es einen Fall bzw. Meinung, dass der Radfahrer Schuld ist, wenn er bei Fahrbahn-Grün geradeaus fährt?

  • interessant, wobei dann aber der Satz mit "Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an..." überflüssig wäre, oder?

    Nö, denn der findet sich (eigentlich) nur an Kreuzungen mit Lichtzeichenanlagen ohne Linkspfeil vorn. Das heißt, man fährt in die Kreuzung ein, wartet den Gegenverkehr (und ggf. rückwärtige Straßenbahnen) ab und fährt, wenn frei ist. Es sei denn, der Linkspfeil hinter der Kreuzung gibt frei. Und für solche Kreuzungen ohne Abbiegepfeile in den Lichtzeichen bleibt der §9 auch gültig. Er wird nur bei den Abbiegepfeilen aufgehoben.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Der Grünpfeil hinter der Kreuzung hat eine andere Funktion als eine Ampel. Er hat nicht die Farbfolge rot-gelb-grün. Er regelt nicht das Einfahren in die Kreuzung, sondern zeigt nur an, wenn diese ohne bevorrechtigten Verkehr geräumt werden kann.

    Das Verkehrsteilnehmer, die bei grünem Pfeilsignal einer Ampel abbiegen, auf "freie Bahn" vertrauen dürfen, ergibt sich tatsächlich so nicht aus der StVO. Es ist aber die logische Folge aus der von dir zitierten Verwaltungsorschrift. Wäre es anders, hätten Pfeilampeln auch keinerlei Vorteil ggü. Vollscheiben.

  • Die Konstellation auf dem Foto von hugo790 darf es so meines Erachtens gar nicht geben. Der grüne Pfeil nach rechts bedeutet, dass der Verkehr nur nach rechts freigegeben ist.

    Zitat von §37 StVO

    Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

    Das allgemeine grün zeigt aber an, dass der Verkehr in alle Richtungen freigegeben ist, also auch nach rechts.

    Nur mit dem Pfeil nach rechts sollte man auch mit konfliktfreiem Abbiegen rechnen dürfen, mit dem allgemeinen grün aber nicht. Das heißt, dass für Radfahrer, die auf dem "Radweg" geradeaus fahren wollen, dann die geltende Ampel auch rot zeigt: Entweder ein besonderes Lichtsignal für den Radverkehr oder das allgemeine Lichtsignal.

    Der grüne Pfeil nach rechts sollte also nur vor oder nach dem allgemeinen grün leuchten wenn das allgemeine Lichtsignal rot zeigt.

    Im Übrigen steht im §37 aber auch:

    Zitat von §37 StVO

    Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

  • -> Die Stadt darf es so nicht anordnen, aber wenn es so existiert, hat der Radfahrer Vorrang. (Meine Meinung)

    Auch meine Meinung, denn

    Wechsellichtzeichen nach rechts würde ich also als ausdrückliche Aufhebung des §9 (3) auslegen.

    Das steht halt nirgends in der StVO, nur in der VwV-StVO, dass sowas nicht angeordnet werden darf. In der StVO selbst steht nur, wie schon zitiert ...

    Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
    Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen

    Aber in der Tat:

    Nur mit dem Pfeil nach rechts sollte man auch mit konfliktfreiem Abbiegen rechnen dürfen,

    ... wie es in der VwV ja steht ... Ist aber für den Endkunden verbindlich ...

    Es wurde offensichtlich versäumt, in die Fußgängerampel ein Kombisignal zu verbauen.

    Lass mich raten: An der SVB ist vollkommen vorbei gegangen, dass die Übergangsregelung für die Drei-Strich-Furten (scheint hier tatsächlich eine zu sein. Für Zwei- oder Vier-Strich-Furten galt die ja nie oder war schon viel länger aufgehoben?) schon fast genau 10 Jahre aufgehoben ist und die glauben immer noch, der rote Fußgänger würde völlig reichen ...:/8|

  • Doch, es steht da, im §37, gleich im ersten Absatz, gleich im ersten Satz.

    Dein vermutetes Aufheben der Vorrangregeln des § 9 wird aber umgehend wieder kassiert:

    Zitat

    (2) 1. Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

    Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen,

    Damit geht diese speziellere Regel der allgemeineren Regel in (1) vor, die sich daher nicht auf den Radfahrervorrang aus § 9 beziehen kann, solange der Radler bei Grün radelt und dessen nach § 37 zuständiges Grün leuchtet nun mal fröhlich im Bild rum ...