Ich muss zugeben, ich habe mich beim ersten Anblick geirrt. Hier meine Gedanken dazu:
Der Radfahrer hat Vorrang, wegen §9:
"(3) 1Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
Der Autofahrer hat keinen Vorrang, §37. Das habe ich in der Fahrschule anders gelernt, aber in der StVO steht tatsächlich die Einschränkung "links" und "hinter":
"Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann."
Trotzdem bleibt es ein Verstoß gegen die VwV StVO zu §37:
"Pfeile in Lichtzeichen
1.
Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden."
-> Die Stadt darf es so nicht anordnen, aber wenn es so existiert, hat der Radfahrer Vorrang. (Meine Meinung)
PS: Die zwei Radfahrer im Bild fahren über die Haltelinie und halten dann bei Fußgänger-Rot. Der Radweg hat eine Gesamtlänge von 78 Metern. Davor und danach fährt der Radfahrer auf der Fahrbahn.