30 auf Magistralen

  • Ort
    Oldenburg

    Oldenburg führt Tempo 30 auf Hauptstraßen ein

    Oldenburg führt Tempo 30 auf Hauptstraßen ein
    Oldenburg führt Tempo 30 auf neun Hauptstraßen ein. Ziel: weniger Lärm, bessere Luft, mehr Sicherheit. Die Regelung gilt ab Montag.
    www.oldenburger-onlinezeitung.de

    Gabs das schon woanders und wurde im gleichen Zuge entblaut? Wehren die sich? Klage ich doch nochmal?

    Nur wer resigniert hat, benutzt noch Radwege.

  • Mainz hatte das mal angedacht, aber wohl nur als Versuch. Ob dann entbläut wurde, weiß ich nicht.

    > Klage ich doch nochmal?

    Das VG München sieht jedenfalls einen Anspruch auf Neuverbescheidung, wenn sich die Sachlage vor Ort ändert. Ich würde mir da erstmal was breites wie die Eichenstraße vornehmen.

  • Das war eigentlich eine Frage an mich selbst. Ob da Blau steht oder nicht, ist für mich nicht relevant. Daher würde ichs nur bei hoher Erfolgswahrscheinlichkeit tun, was ja wohl der Fall sein sollte, oder gabs schon Richter, die sich bei T30 sperren?

    Nur wer resigniert hat, benutzt noch Radwege.

  • T30 != T30Z.

    Die StVO gibt nur ein Radwegverbot in T30Z direkt her (oder genauer: ein T30Z-Verbot bei Radwegen), Bei T30 rutscht nur der Bezugspunkt in einer uns wohlbekannten, bei Verwaltungen wohl für nur unbedeutend gehaltenen Grafik a weng ...

  • Du meinst wohl die aus dem Windkanal, zu der Kettler meinte, „Es liegt der Grafik keinerlei überprüfbarer Sachverhalt zugrunde.“.

    Wie auch immer, der Unterschied zwischen Zone und Nicht-Zone ist nur ein Formaler, Administrativer, und in Sachen Sicherheit gibt es keinen. Hat es also je einen bei T30 verweigernden Richter gegeben?

    Nur wer resigniert hat, benutzt noch Radwege.

  • Hat es also je einen bei T30 verweigernden Richter gegeben?

    Vermutlich nicht.

    Der erste Schritt wäre ja ohnehin ein Antrag auf Vornahme von verkehrsregelnden Maßnahmen.
    Wenn der binnen drei Monaten nicht ermessensfehlerfrei beschieden wird, kann man ja auch erst einmal Untätigkeitsklage erheben, denn die sollte man ziemlich sicher gewinnen können. Die Dreimonatsfrist ist gesetzlich vorgegeben und an der kann nur in Ausnahmefällen gerüttelt werden. In München passiert es schon mal, dass ganz kurz vor Ablauf dieser Frist dann doch erstmal ein Schreiben von der Straßenverkehrsbehörde kommt von wegen "wir prüfen, sind aber noch nicht ganz durch". Dann wird man sicherlich keine Untätigkeitsklage erheben.

    Der von Simon angesprochene Anspruch auf Neuverbescheidung findet sich übrigens hier - Leitsatz 1 und:
    "Ändern sich nach Aufstellung eines Verkehrszeichens - wie unstreitig hier mit Einführung der sog. unechten Einbahnregelung - die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, kann ein Verkehrsteilnehmer trotz Ablaufs der für eine Anfechtungsklage eigentlich geltenden Klagefrist von grundsätzlich einem Jahr gegen das - aus seiner Sicht nunmehr nachteilige - Verkehrszeichen bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Anordnung oder eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung beantragen und so eine Überprüfung bereits bestandskräftiger verkehrsrechtlicher Anordnungen mittels einer auf § 45 StVO gestützten Verpflichtungsklage als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erreichen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris; OVG NRW, B.v. 22.3.2017 - 8 A 1256/14 - juris; VG Freiburg, U.v. 15.3.2007 - juris Rn. 22 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 1.12.2009 - 14 K 5458/08 - juris Rn. 56; BeckOK StVR, 7. Ed. 1.4.2020, StVO § 39 Rn. 75)."

  • Das wollte ich wissen; die rechtlichen Grundlagen kriege ich wohl noch zusammen. Erstmal werde ich sowieso einfach naiv fragen, ich kann mir vorstellen, daß die nur einen Anlaß brauchen, denn vor 12 Jahren haben sie einfach so paar Hauptstraßen entblaut (was dazu führte, das man hier nicht mehr erzogen wird).

    Bleiben wir gespannt.

    Nur wer resigniert hat, benutzt noch Radwege.