Schaut für mich so aus, als müsste man das mal (verwaltungsrechtlich) klären?

Saale-Holzkopf-Kreis - Stadtroda
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DMHH -
6. Juli 2025 um 17:38 -
Unerledigt
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Und ganz grundsätzlich sind die Personen erst einmal berechtigt, Urheberrechte geltend zu machen. Weil es ihr Werk ist
Es ist kein Werk.
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öh. Kartenwerk?
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Du meinst, dass sie ihren Verkehrszeichenplan in eine Karte eingezeichnet haben, die urheberrechtlich geschützt ist? Dann hätte die Behörde oder der Verkehrssicherer allenfalls das Recht eines Dritten verletzt, aber sie können keine eigenen Ansprüche geltend machen. Oder haben sie selbst eine Karte gezeichnet (so wie wir damals als Kind eine Schatzkarte)? Selbst dann wäre es fraglich, ob es unter den Schutz das UrhG fallen würde, weil die Erstellung eines erforderlichen Verkehrszeichenplans ganz sicher keine Kunst, Wissenschaft oder Literatur ist. Es wäre aus meiner Sicht nicht einmal Kunst, wenn die zugrunde liegende verkehrsbehördliche Anordnung als Gedicht und Kalligrafie verfasst wäre. Und wenn, dann hättest du einen Anspruch darauf, die Information von der Behörde in anderer Form zu bekommen.
Ich sehe es wie mgka : Erhebe dagegen Klage und lass es das Gericht klären. Die Voraussetzungen für ein Verkehrsverbot für den Fuß- und Radverkehr auf dem Behelfsdamm liegen doch nicht ansatzweise vor. Die wollen dich veralbern und mit hanebüchenem Unfug abspeisen, damit du Ruhe gibst. Sie wissen, dass sie damit in 99,9% der Fälle durchkommen, weil es den Leuten zu blöde ist, den Aufwand zu treiben, gegen sowas vorzugehen.
*edit: Gerade nachgeschaut: In Thüringen gibt es wohl noch das Widerspruchsverfahren, so dass du zunächst Widerspruch gegen die Anordnung einlegen musst und nicht direkt Klage erheben kannst.
Alternativ: Ignoriere den Blödsinn einfach und fahre und gehe über den Damm, wie du willst.
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*edit: Gerade nachgeschaut: In Thüringen gibt es wohl noch das Widerspruchsverfahren, so dass du zunächst Widerspruch gegen die Anordnung einlegen musst und nicht direkt Klage erheben kannst.
Nachdem im Widerspruchsverfahren ein deutlich niedrigeres Kostenrisiko im Vergleich zur Klage besteht, würde ich zumindest den mal angehen.
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An der Stelle einfach mal interessehalber gefragt, wie der Ablauf wäre, wo man zuerst Widerspruch einlegen muss. Das ist ja hier in Nds nicht mehr der Fall.
Widerspruch erheben: Kostet das gleich etwas, oder nur, wenn der Widerspruch abgelehnt wird? Für den Widerspruch gelten vermutlich ähnliche Anforderungen wie für eine Klage? (persönliche Betroffenheit, Verletzung eigener Rechte)
Klagt man dann gegen die Ablehnung des Widerspruchs? Kann man im Erfolgsfall auch die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend machen?
In einem solch eindeutigen Fall ist es doch am Ende nur die Frage, was sich die Behörde ihre Holzköpfigkeit kosten lassen will, bzw. wie lange sie auf Zeit spielt und hofft, dass man Ruhe gibt oder sich die Sache bei temporären Anordnungen ohnehin erledigt hat.
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Die Voraussetzungen für den Widerspruch sind im Prinzip dieselben, er wird gegen die den VA erlassende Behörde erhoben. Diese muss ihn aber auch ihm Rahmen der Bearbeitung ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen. Bei Ablehnung klagt man anschließend gegen diesen (negativen) Widerspruchsbescheid - der ja den angegriffenen VA beinhaltet. Nach drei Monaten Untätigkeit kann man dann auch vor Gericht (und zwar entweder mit der Forderung, die Behörde möge nun bitte zu Potte kommen oder aber auch gleich dann die eigentliche Beschwer anfechten).
Kleines Schmankerl: natürlich gilt hier auch die Jahresfrist, wenn sich die Behörde aber trotzdem mit der Sache befasst und einen Bescheid erlässt, so ist die Fristversäumnis quasi geheilt und man kann trotzdem gegen den Bescheid vor dem VG klagen (wusste nicht Mueck davon aus eigener Erfahrung zu berichten?).
Ich habe irgendwie 28,50 € als (maximale) Gebühr für einen negativen Widerspruchsbescheid in Erinnerung, jedenfalls nur ein Bruchteil von den 515,50 €, was mittlerweile an Gerichtsgebühr für den hier üblichen Auffangstreitwert von 5.000 € in 1. Instanz fällig wird.
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die StVB spielt dort meiner Meinung nach nicht auf Zeit. Sie vertritt einfach die Auffassung, dass die Pläne des Verkehrssicherers niemandem zugänglich gemacht werden dürfen/können.
Und ja, jetzt werd ich vor dem Urlaub wohl noch einen Widerspruch einwerfen.
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Es geht auch gar nicht um die Pläne des Verkehrssicherers, sondern um das bestehende Verkehrsverbot, das die Behörde durch Genehmigung dieses Verkehrszeichenplans erlassen hat, oder das sie duldet, indem sie den Plan nicht geprüft hat, oder indem sie nicht kontrolliert hat, ob die Verkehrszeichen vor Ort tatsächlich einem genehmigten Plan entsprechen.
Wie es dazu gekommen ist, kann dir egal sein. Letztlich ist die Verkehrsbehörde dafür verantwortlich, dass dort eine rechtskonforme Verkehrsregelung besteht.
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die StVB spielt dort meiner Meinung nach nicht auf Zeit. Sie vertritt einfach die Auffassung, dass die Pläne des Verkehrssicherers niemandem zugänglich gemacht werden dürfen/können.
Erfahrungsgemäß haben Behörden schlicht und ergreifend keine Lust, sich der Kontrolle des Bürgers zu unterwerfen. Dass sie die Pläne unter Verweis auf das Urheberrecht "geheim" halten wollen, ist ja schon geradezu lachhaft.
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(wusste nicht Mueck davon aus eigener Erfahrung zu berichten?)
Meinst Du vmtl. Rheinstetten, wo es aber eher um Zuständigkeitsfragen ging, nur indirekt um so evtl. vergangene Fristen?
Dann könnte es irgendwo in diesen Untiefen zu finden sein:
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Du hattest den Widerspruch zunächst an die falsche Behörde geschickt, diese hat ihn zwar an die richtige weitergeleitet, aber bis er dort ankam, war die Jahresfrist überschritten.
Aber im Urteil ist ja erläutert, warum deine Klage dann doch zulässig war.
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Die Zusammenstellung einer Schilderkombination ist kein "Werk".
Sobald er sie als Kunstwerk bezeichnet.
Als unwissender fällt mir ein
1: Es soll keinerlei Verwertung stattfinden.
2: Öffentliches Interesse.
3: Beweis. -
Es geht auch gar nicht um die Pläne des Verkehrssicherers, sondern um das bestehende Verkehrsverbot, das die Behörde durch Genehmigung dieses Verkehrszeichenplans erlassen hat, oder das sie duldet [...]
öhm - nein.
Es geht hier tatsächlich um den Inhalt der VAO. Denn die will ich komplett sehen.
Die Regelung selbst vor Ort ist mir streng genommen egal. Die Verbotsstrecke ist temporär, ich fahr den Weg eh nicht. Und für andere Radfahrer mach ichs auch nicht, weil die eh auf allem herumgurken, was die Bedingung [befestigt, nicht Fahrbahn] erfüllt.
ich will wissen, wer da wiederholt Mist baut bei der Anordnung bei Arbeitsstellen 🙂
Beim letzten Mal hatten Sie Radfahren auf der Kraftfahrstrasse ab Anschlussstelle-A erlaubt (Kraftfahrstrasse aufgehoben) aber all jenen, die vor der AS schon drauf waren, nichts von der Aufhebung mitgeteilt
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ich will wissen, wer da wiederholt Mist baut bei der Anordnung bei Arbeitsstellen
Die zuständige Verkehrsbehörde. Die muss das nämlich prüfen und genehmigen, was ihnen vorgelegt wird.
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a) Die Anordnung kann geprüft und für richtig befunden worden sein - aber die Aufstellung ist Grütze.
b) Die VAO wurde nicht / oberflächlich geprüft, die enthaltenen groben Fehler sind nicht aufgefallen - auf die nach Plan korrekte Umsetzung vor Ort kommt es hier nicht mehr an, weil auch eine 100%ige Orientierung am Plan ... fehlerhaft bleibt.
für mich wiegt b) schwerer als a), obwohl es da draußen keinen Unterschied macht.
Denn es ist - und so ehrlich muss man sich machen - eben eine hehre Erwartung, dass jede Arbeitsstelle hinsichtlich der korrekten Umsetzung des Regelplans kontrolliert werden kann. Ja, sie sollte kontrolliert werden. Ohne jede Frage. Aber das ist dann ein Vorwurf an den Landrat bzw. die Fachabteilung bzgl. Ressourcenplanung.
"VAO nicht geprüft" ist aber direkt der Fachabteilung anzulasten ohne jegliche Frage nach Personalausstattung, Geld, Zeit.
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Aber das findest du nur heraus, wenn du gegen den Schilderwald Widerspruch einlegst. Wenn die Verkehrsbehörde versucht, dich mit Nonsens-Argumenten abzuwimmeln, scheint ihr ja bereits bewusst zu sein, dass da was nicht in Ordnung ist.
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das finde ich über einen Antrag auf Akteneinsicht heraus, bei dem die geforderten Unterlagen eingesehen werden können. Einen Widerspruch gegen die Baustellen-Beschilderung kann ich mir klemmen. 3 Monate untere StVB, 23 Monate Landesverwaltungsamt (Obere StVB). bis dahin ist schon die nächste Brückensanierung dort fällig
Und so lange wir hier ein Transparenzgesetz haben, nehm ich das.
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Und so lange wir hier ein Transparenzgesetz haben, nehm ich das.
Ohnehin für diesen Fall der bessere Verfahrensweg. Ich vermute, man hat auch in Thüringen ein "anlassloses" (Einsichts-)Recht?
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es bedarf für ein Begehren auf Zugang zu Informationen keiner Betroffenheit, auch muss kein "berechtigtes Interesse" dargelegt werden. Thüringen hat in der Hinsicht und auch mit der de-jure-Schaffung eines Transparenz-Portals (das nicht gefüttert wird) ein recht gutes TG verabschiedet.
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