Zweirichtungsradwege

  • Liebes Forum,

    in der VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4 steht:

    "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden." https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Mir ist unklar, was alles als Radweg gilt. Sind das auch gemeinsame und getrennte Fuß- und Radwege (VZ 240 und 241)?

    Vielen Dank!

  • Peter Viehrig 10. November 2023 um 18:35

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Liebes Forum,

    in der VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4 steht:

    "Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden." https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

    Mir ist unklar, was alles als Radweg gilt. Sind das auch gemeinsame und getrennte Fuß- und Radwege (VZ 240 und 241)?

    Vielen Dank!

    In der von dir zitierten Verwaltungsvorschrift wird zwar auf die Gefahren von Zweirichtungsradwegen abgehoben, aber es gibt manchmal noch einen anderen Grund, warum Zweirichtungsradwege nicht angelegt werden, bzw. nicht mit blauen Schildern ausgeschildert werden. Macht man das nämlich auf beiden Seiten einer Straße, dann drängt man Fahrradfahrende dazu, regelwidrig zu fahren.

    Denn [Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 237]bedeutet Benutzungspflicht. Wenn nur auf einer Seite ein solches Schild steht, dann ist ja alles klar. Da musst du mit dem Rad fahren. Wenn aber auf beiden Seiten Zweirichtungsradwege angeboten werden, dann muss ich eines der Benutzungspflicht-Schilder ignorieren.

    In Hannover gibt es deshalb Straßen bei denen auf beiden Seiten auf breiten Hochbordradwegen in beide Richtungen gefahren werden darf. Die sind aber so gekennzeichnet:

    In Fahrtrichtung so [Zusatzzeichen 1000-33],

    und gegen die Fahrtrichtung so:[Zusatzzeichen 1022-10]

    Ich finde, das ist eine schöne Sache, zumal diese Ausschilderung die Möglichkeit eröffnet, mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn zu fahren. Da gilt dann allerdings das Rechtsfahrgebot.

  • Vielen Dank für die Antworten!


    Müssen entsprechende Ausweisungen/Beschilderungen von Zweirichtungswegen von der Verwaltung entfernt werden? Wie wäre da das geeignete Vorgehen, um die Verwaltung dazu zu bringen?

  • Also als kurz- bis auf jeden Fall mittelfristige Lösung reichen Ratschenkasten und Schraubendreher.

    Bei uns im Landkreis dürfte es, falls sich niemand beschwert, durchaus Jahre dauern, auch Jahrzehnte wären möglich, bevor das jemand von der StVB merkt.

    Falls sich jemand darüber im kreiseigenen Meldeportal beschwert, sind auch dann ordentliche Zeitspannen von 3-5 Jahren möglich und nicht unwahrscheinlich.

    Aber wenn Du das korrekt handhaben willst, musst Du dich an die StVB wenden. Wichtig wäre dass Du gerade das erste Mal davon betroffen wurdest und bittest um Abhilfe. Bei Nichtreaktion steht Dir dann nur der Klageweg offen, sofern Du keinen erfolgreichen Einfluss auf den Gemeinderat ausübe kannst, das wäre auch noch ein probates Mittel.

  • ...soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

    In diesem Zusammenhang muss man mal auf die Bedeutung des Wortes "grundsätzlich" im juristischen Sinn hinweisen. Das bedeutet hier nicht "auf gar keinen Fall", sondern eher so etwas wie "wenn es keinen zwingenden Grund gibt, es dennoch zu tun". Diesen zwingenden Grund muss die zuständige Verkehrsbehörde allerdings benennen und begründen, warum sie im Rahmen der Ermessensausübung vom Normalfall abgewichen ist, linksseitig keine Benutzungspflicht anzuordnen.

    Da in der VwV-StVO steht, dass das Geisterradeln mit besonderen Gefahren verbunden ist, liegt die Messlatte, so etwas aus Gründen der Verkehrssicherheit trotzdem anzuordnen sehr hoch. Aber das heißt nicht, dass es generell unmöglich ist. In 99,9% aller Fälle dürfte eine solche Anordnung aber rechtswidrig sein, weil die zuständige Verkehrsbehörde sich gar nicht oder nur unzureichend damit auseinandergesetzt hat. in den meisten Fällen wird man vermutlich auf Nachfrage zu hören bekommen, dass rechts kein Radweg (und kein Gehweg) vorhanden ist, auf dem man Radfahrer zwangsbeglücken kann und es deshalb doch klar ist, sie auf den linken Randweg zu zwingen.

  • Müssen entsprechende Ausweisungen/Beschilderungen von Zweirichtungswegen von der Verwaltung entfernt werden? Wie wäre da das geeignete Vorgehen, um die Verwaltung dazu zu bringen?

    Mach dich auf was gefasst. Ich dachte früher auch immer, das ist ja kein Problem, die Verwaltung ist froh, wenn jemand auf Missstände hinweist. Dem ist aber leider nicht so. Du wirst nicht auf offene Ohren treffen.

    Diese Anordnungen werden mit Händen und Füßen verteidigt, von Rechtswidrigkeit usw. will keiner was hören. Die lassen es auch locker auf Klagen vor dem Verwaltungsgericht ankommen, engagieren dafür sogar Rechtsanwälte.

    Gemeinde/Stadträte sind, was Rechtsvorschriften für den Radverkehr angeht, meistens total blank. Das einzige was zählt ist, dass man nicht "auf der Straße" fahren muss. Und eine handfeste fachliche Auseinandersetzung mit Behörden und/oder anderen Gemeinderats/Stadtratsmitgliedern wird vermieden.

    Du bist vermutlich ziemlich schnell der Buhmann, der völlig unverständlicherweise "gegen Radwege" ist. Das Thema ist emotional aufgeladen, mit sachlich korrekten Argumenten dringt man m.E.n. gar nicht durch. Aber vielleicht hast du ja mehr Glück. :)

  • Und das vorausgeschickt zur Praxis: Finde erst mal raus, wer der richtige Ansprechpartner ist. Das hängt davon ab, wer für diese Straße zuständig ist (Gemeinde/Stadt oder Landkreis). Dann könntest du dort nachfühlen (per email, Telefon, oder sonst wie), wie sie auf deinen Vorschlag, die Benutzungspflicht abzuschaffen, reagieren. Wenn sie überhaupt reagieren. Dann wieder hier Bescheid sagen...