Liebes Forum,
in der VwV-StVO zu Absatz 4 Satz 3 und 4 steht:
"Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden." https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Mir ist unklar, was alles als Radweg gilt. Sind das auch gemeinsame und getrennte Fuß- und Radwege (VZ 240 und 241)?
Vielen Dank!