Radfahren auf Wegen abseits von Straßen erlaubt?

  • jemand meint, öffentlich zugängliche Wege abseits von Straßen seien generell Fußwege und würden den Regelungen der StVO unterliegen. Zum Beispiel auch, wenn diese Häuser erschließen wie hier: https://www.openstreetmap.org/way/118057391

    Der Link soll nur als Beispiel dienen. Ich nehme einfach mal an, dass dort keine Schilder stehen und ein 1-1.5m breiter Weg aus Betonplatten gebaut ist.

    Ist dies ein Gehweg gemäß StVO? Darf ich dort mit dem Rad fahren?

    Bitte hierfür um Lesematerial (Gesetze, Urteile, Rechtsanalysen, o.ä.)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • So generell sicher falsch.

    Abseits von Straßen gibt es

    - Feld- und Waldwege -> 16 Forst- und 16 Naturschutzgesetze für die Ausgestaltung des Betretungsrechtes der freien Natur konsultieren, Wasserwirtschaftswege gibt's ggfs. auch noch ...

    - Parkwege u.ä. -> rund 10.000 kommunale Satzungen zu ihren Grünanlagen konsultieren

    - Private Wege wie hier -> Willen des Eigentümers konsultieren

    - sonstige öff. Wege -> frei für alle ohne Schild

    Bei privaten Wegen, wo kein Wille des Eigentümers erkennbar ist, ggfs. in Form von Einfriedungen, kann es sein, dass bei allgemeinem Gebrauch durch die Öffentlichkeit wieder die StVO zur Anwendung kommt und somit der letzte Spiegelstrich zur Geltung kommt ...

    Also ein klares "Kommt drauf an" ;)

  • Mueck Danke für die Antwort, aber ich suche nicht nach Meinungen und Gefühlen, sondern nach belastbaren Quellen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • jemand meint, öffentlich zugängliche Wege abseits von Straßen seien generell Fußwege und würden den Regelungen der StVO unterliegen. Zum Beispiel auch, wenn diese Häuser erschließen wie hier: https://www.openstreetmap.org/way/118057391

    Der Link soll nur als Beispiel dienen. Ich nehme einfach mal an, dass dort keine Schilder stehen und ein 1-1.5m breiter Weg aus Betonplatten gebaut ist.

    Ist dies ein Gehweg gemäß StVO? Darf ich dort mit dem Rad fahren?

    Bitte hierfür um Lesematerial (Gesetze, Urteile, Rechtsanalysen, o.ä.)

    Wow, gute Frage, keine Ahnung :)

    Aber anscheinend gibt es irgendwo auf der Welt die Notwendigkeit, das Fahrradfahren explizit zu verbieten, wenns nicht erwünscht ist. Vielleicht gibts ja sowas wie einen "Umkehrschluß"?

    https://www.radforum.de/attachment.php?s=adb001c1910f94cf0c49e78c04909f76&attachmentid=28427&d=1359120093

  • Das Gefühl wirst Du aber nie ganz da raus kriegen, spätestens bei der Frage, ob es ein Privatweg ist mit eigenen Regeln des Eigentümers oder ein privater Weg, aber öffentlich genutzt und daher in Gültigkeitsbereich der StVO.

    Blätter gerade mal in Kettlers 3. Auflage, auf S. 35 unten rechts bis Absatzende auf der Folgeseite KÖNNTE es um eigenständige Wege gehen.

    Sein "OLG Karlsruhe, DAR 2000, 307" könnte "OLG Karlsruhe, 24.02.2000 - 9 U 78/99" sein: hier/da, da geht es um eine Kreuzung aus wohl 240er und nicht beschildertem Weg mit Kriterien zu letzterem, ist aber wohl kein Wohnweg wie bei Dir.

    Zitat

    Entscheidungsgründe:

    Das Landgericht hat zutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin bejaht. Bei dem von der Beklagten befahrenen Weg handelt es sich nicht um einen Gehweg sondern um einen Weg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf. Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 12). Ein solcher Weg als Teil einer Fahrbahn steht hier nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten benutzten Weg um eine Verkehrsfläche, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Da somit beide Wege dem Fahrverkehr gewidmet sind, handelt es sich um eine Kreuzung i.S.v. § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts vor links gilt (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31). Das Landgericht hat somit zu Recht eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin angenommen.

    Evtl. kann man auch bei eigenständigen Wegen zum Schluss kommen, dass der Gehweg nur für Fußgänger gedacht ist, bspw. wenn er nur über einen hohen Bordstein oder andere Stufen oder nur durch zu enge Umlaufsperren erreichbar ist, was aber bei zunehmender Barrierefreiheit seltener werden dürfte, gelobt sei der gemeine Rolli als Kämpfer für den freien Radverkehr! ;)