Kenn mich zwar nicht aus, aber ich *glaube* nicht, dass die StA auf den Privatklageweg verweisen würde. Aber wo ist der Unterschied?
Man darf nicht verkennen, dass die gegenseitige Erziehung der Verkehrsteilnehmer durch Gewaltandrohung "mach mit, sonst darf ich dich plattmachen!") von Anfang an integraler Bestandteil des Konzepts "öffentlicher Straßenverkehr" gewesen ist.
Gerade Radwege und die Radwegebenutzungspflicht veranschaulichen diese "Governing-by-Inactivity"-Praxis sehr gut: eigentlich ist die Gefährdung von Radverkehr auf der Fahrbahn streng verboten. Erst die Nachtwächterrolle des Staates sorgt dafür, dass man genügend als "Übersehen" verklausulierte vorsätzliche Übergriffe auf Fahrbahnradler zusammenbekommt, die die Anordnung von Fahrbahnverboten als aus Gründen der Verkehrssicherheit unumgängliche und einzig mögliche Gegenmaßnahme erscheinen lassen.
Ergänzung: ich halte das angesprochene "Laissez-Faire" der staatlichen Instanzen übrigens nicht für eine deutsche Besonderheit. Das läuft weltweit mit nur geringen Nuancen gleich.