- Ort
- Weimar
Mir wurde bereits viermal ein Bußgeld in Höhe von 55 € für die Benutzung des Mobiltelefons auf dem Fahrrad abverlangt.
Natürlich telefoniert man beim Radfahren nicht, wenn man gerade versucht, im Berufsverkehr mitzuschwimmen.
Wenn mich die Polizei bei diesem Delikt aufgriff, so befand ich mich entweder fast alleine auf der Straße oder auf dem Radweg und einmal sogar in einem, anläßlich einer Veranstaltung abgesperrten, Bereich in der verkehrsberuhigten Innenstadt. (Ich weiß inzwischen, dass die StVO hinter einer Absperrung wohl nicht gilt und ich darum dem Bußgeldbescheid hätte widersprechen können ...)
Da ich andere Verkehrsteilnehmer beim Telefonieren auf dem Fahrrad weniger gefährde, als miteinander fröhlich plaudernde Schulkinder, die ihre Fahrräder auf dem Heimweg unbekümmert freihändig über die Straße steuern und die aus gutem Grund von niemandem dafür belangt werden und sicherlich um ein Vielfaches weniger, als jeder Autofahrer, der ähnliches tut, finde ich die 55 € recht happig im Vergleich zum nur wenig höheren Bußgeld, das dem Autofahrer dafür berechnet wird.
Und schließlich wurde ich kürzlich beim telefonierenden Durchradeln des hiesigen Parks angehalten.
Die Polizisten, die mich von einer nahen Straße aus gesehen hatten, gaben an, dass die einschlägigen Verkehrsregeln nicht nur auf gewidmeten Verkehrsflächen, sondern auch auf jeder anderen Fläche gälten, auf der die Benutzung von Fahrzeugen zugelassen wäre.
Nun fand ich im Internet viele Kommentare, welche dies im Grunde bestätigen. Zugleich nahmen sich aber Richter, die typischerweise über die Anwendbarkeit der StVO auf Parkplätzen zu entscheiden hatten, die Freiheit, beispielsweise die Geltung der Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel auszuschließen, da auf Parkplätzen ohnehin langsam gefahren werden müsse und man sich in jedem Einzelfall darüber zu verständigen habe, wer die Vorfahrt erhalten solle.
Auch abgesehen davon, dass es mir nicht einleuchten will, warum ich auf einem für den Fahrradverkehr zugelassenen, aber in unserem weitläufigen Park meist recht menschenleeren Weg nicht beim Fahrradfahren telefonieren soll, wäre ich recht neugierig zu erfahren, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsprechung möglicherweise noch weitere Bestimmungen der StVO oder sogar den hier anwendbaren § 23 von der Geltung in öffentlichen Grünanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Flächen (auf kommunalem oder privatem Gelände) ausschließt.
vielen Dank für Euren Rat und
beste Grüße
Kai Kemmann