Bußgeld wegen Benutzung des Mobiltelefons beim Fahrradfahren in öffentlicher Grünanlage .. ?

  • Ort
    Weimar

    Mir wurde bereits viermal ein Bußgeld in Höhe von 55 € für die Benutzung des Mobiltelefons auf dem Fahrrad abverlangt.

    Natürlich telefoniert man beim Radfahren nicht, wenn man gerade versucht, im Berufsverkehr mitzuschwimmen.

    Wenn mich die Polizei bei diesem Delikt aufgriff, so befand ich mich entweder fast alleine auf der Straße oder auf dem Radweg und einmal sogar in einem, anläßlich einer Veranstaltung abgesperrten, Bereich in der verkehrsberuhigten Innenstadt. (Ich weiß inzwischen, dass die StVO hinter einer Absperrung wohl nicht gilt und ich darum dem Bußgeldbescheid hätte widersprechen können ...)

    Da ich andere Verkehrsteilnehmer beim Telefonieren auf dem Fahrrad weniger gefährde, als miteinander fröhlich plaudernde Schulkinder, die ihre Fahrräder auf dem Heimweg unbekümmert freihändig über die Straße steuern und die aus gutem Grund von niemandem dafür belangt werden und sicherlich um ein Vielfaches weniger, als jeder Autofahrer, der ähnliches tut, finde ich die 55 € recht happig im Vergleich zum nur wenig höheren Bußgeld, das dem Autofahrer dafür berechnet wird.

    Und schließlich wurde ich kürzlich beim telefonierenden Durchradeln des hiesigen Parks angehalten.

    Die Polizisten, die mich von einer nahen Straße aus gesehen hatten, gaben an, dass die einschlägigen Verkehrsregeln nicht nur auf gewidmeten Verkehrsflächen, sondern auch auf jeder anderen Fläche gälten, auf der die Benutzung von Fahrzeugen zugelassen wäre.

    Nun fand ich im Internet viele Kommentare, welche dies im Grunde bestätigen. Zugleich nahmen sich aber Richter, die typischerweise über die Anwendbarkeit der StVO auf Parkplätzen zu entscheiden hatten, die Freiheit, beispielsweise die Geltung der Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel auszuschließen, da auf Parkplätzen ohnehin langsam gefahren werden müsse und man sich in jedem Einzelfall darüber zu verständigen habe, wer die Vorfahrt erhalten solle.

    Auch abgesehen davon, dass es mir nicht einleuchten will, warum ich auf einem für den Fahrradverkehr zugelassenen, aber in unserem weitläufigen Park meist recht menschenleeren Weg nicht beim Fahrradfahren telefonieren soll, wäre ich recht neugierig zu erfahren, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsprechung möglicherweise noch weitere Bestimmungen der StVO oder sogar den hier anwendbaren § 23 von der Geltung in öffentlichen Grünanlagen oder anderen öffentlich zugänglichen Flächen (auf kommunalem oder privatem Gelände) ausschließt.


    vielen Dank für Euren Rat und

    beste Grüße

    Kai Kemmann

  • Malte 20. September 2021 um 09:52

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Grüße in meine Heimatstadt :)

    Soweit ich weiß, gilt die StVO auf allen öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen. Der Park würde aus meiner Sicht zweifellos dazugehören. KFZ-Parkplätze als zumeist öffentlich befahrbares Privatgelände sind ein Sonderfall. Wirklich "sicher" vor der Geltung der StVO ist man nur auf umzäuntem Privatgrund, dazu zählt aber sicher kein temporär abgesperrter Bereich der öffentlichen Innenstadt.

    Die Aussage, dass niemand gefährdet wurde, halte ich für scheinheilig. Mit der gleichen "Begründung" könnte man ja auch nachts durch die leere Innenstadt mit 100km/h fahren. Falls in dem Moment irgendwas Unvorhersehbares passiert wäre, wärest du in der Reaktionsfähigkeit zumindest eingeschränkt gewesen. Ganz abgesehen von der Vorbildwirkung auf die angesprochenen Schulkinder.

    Ich hätte nicht erwartet, dass sowas in Weimar so gründlich sanktioniert wird, finde es grundsätzlich aber ok. Umso unverständlicher finde ich es, dass das als "happig" empfundene Verwarngeld offensichtlich keine Wirkung zeigt und man sich nach dem ersten Bußgeld nicht einfach eine Smartphone-Halterung für den Lenker und ein Headset kauft, sondern lieber einen vielfachen Betrag in weitere Bußgelder investiert. :/

  • Soweit ich weiß, gilt die StVO auf allen öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen. Der Park würde aus meiner Sicht zweifellos dazugehören.

    Zweifellos gilt die StVO nur auf Straßen also dem Verkehr gewidmeten Flächen. Parks gehören nicht dazu. Deswegen kann ja auch die Gemeinde entscheiden, ob Radfahren (oder Autofahren oder ...) dort überhaupt erlaubt ist.

    Ich gehe jedoch davon aus, dass der Grundbesitzer also die Gemeinde die StVO als gültig ansieht und es entsprechend in der Satzung festgelegt hat.

  • Solange die Radverkehrsfreigabe durch Zeichen der StVO verdeutlicht wird, kann man wohl davon ausgehen, dass selbige dort auch gilt.

    Zum geschilderten Szenario fällt mir nur der parkseitige Gehweg entlang der Belvederer Allee zwischen Bauhaus-Uni und Falkenburg ein. Beidseitig mit [Zeichen 239] und [Zusatzzeichen 1022-10] beschildert, als ich das letzte Mal dort entlang fuhr.

  • StVO - Geltungsbereich - Verkehrstalk-Foren

    -->

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Also: Gilt auch in Parks, auf Plätzen und auf Park-Plätzen.

    Aber interessant: Wenn man mit dem Fahrrad durch ne abgesperrte Baustelle fährt, ist das zumindest kein Verstoß mehr gegen die StVO :)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Aber interessant: Wenn man mit dem Fahrrad durch ne abgesperrte Baustelle fährt, ist das zumindest kein Verstoß mehr gegen die StVO

    Wobei in dem Fall ja zweifelhaft wäre, ob die Baustelle tatsächlich "durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt" ist ;)

  • Aber interessant: Wenn man mit dem Fahrrad durch ne abgesperrte Baustelle fährt, ist das zumindest kein Verstoß mehr gegen die StVO :)

    hm. ich hätte es so gelesen, dass das Einfahren zwar in der Regel verboten ist ( [Zeichen 250] oder Absperrschranken), du innerhalb der abgesperrten Baustelle aber StVO-mäßig Narrenfreiheit hast :D

    aber vermutlich von der Berufsgenossenschaft und der DGUV was aufn Deckel bekommst, weil die einschlägigen baustellenrelevanten vorschriften missachtet wurden. wobei.. :/

  • Nun fand ich im Internet viele Kommentare, welche dies im Grunde bestätigen. Zugleich nahmen sich aber Richter, die typischerweise über die Anwendbarkeit der StVO auf Parkplätzen zu entscheiden hatten, die Freiheit, beispielsweise die Geltung der Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregel auszuschließen, da auf Parkplätzen ohnehin langsam gefahren werden müsse und man sich in jedem Einzelfall darüber zu verständigen habe, wer die Vorfahrt erhalten solle.

    Das hat mit der Problematik "öffentlicher Verkehrsraum" nichts zu tun.

    Auf Parkplätzen gilt deshalb kein "rechts-vor-links", weil es auf Parkplätzen keine Straßen gibt, die sich kreuzen können. Die Vorfahrtsfrage stellt sich deshalb nicht.

    Natürlich ist ein Park in der Regel tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum. Eine Fläche, auf der der Verkehr tatsächlich möglich ist und auch nicht wirksam unterbunden wird.

    Mein Rat: Nehme einen Nebenjob an. Von irgendetwas musst Du ja auch leben.

  • Vielen Dank an alle für die interessanten Antworten.

    Tatsächlich handelte es sich um genau den von MTL vermuteten, für Radfahrer freigegebenen (Fuß-)Weg ...

    Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass sich der Park im Eigentum der Stiftung Weimarer Klassik befindet, also tatsächlich "Privateigentum" ist und es insofern keine entsprechende Gemeindesatzung gibt.

    Nach den bisherigen Feststellungen macht dies aber wohl keinen Unterschied, da es wohl in erster Linie darauf ankommt, dass der öffentliche Verkehr vom Eigentümer "geduldet" wird. Die von Gerhart zitierten Verwaltungsvorschriften sind da ja recht eindeutig.

    Mir fallen lediglich noch zwei Fragen ein, die sich hieraus ergeben könnten:

    1) In der Verwaltungsvorschrift ist von "nicht gewidmeten Straßen" die Rede, die "tatsächlich allgemein benutzt werden". Eine Straße ist ja nicht unbedingt mit einem Park-Weg gleichzusetzen, auch wenn dieser asphaltiert ist und in der Breite die Nutzung sogar durch PKW zulassen würde. Aber soweit es keine allgemein anerkannte spezielle Definition des Begriffs "Straße" gibt, würde dieser hier im Zweifel vermutlich anwendbar sein.

    2) Angenommen ich bin "regelwidrig" mit dem Fahrrad auf einem durch den Eigentümer des Parks nur für Fußgänger freigegebenen Weg unterwegs. (Auch dies ist im weitläufigen Weimarer Landschaftspark entlang der Ilm allgemein üblich und wird nur alle Jubeljahre mal durch Angestellte der Stiftung moniert. Ich persönlich bin in fast drei Jahrzehnten noch nie auf die Nutzung der Parkwege mit dem Fahrrad angesprochen worden.) In diesem Moment wäre ich nicht "mit Zustimmung des Besitzers" unterwegs (und über die "Duldung" wäre zu streiten). Würde dieser Umstand dann die Anwendbarkeit der StVO ausschließen? Auch darüber läßt sich vermutlich streiten ...

    Zur Frage der Gefährdung: Ich gehe davon aus, dass sich Radfahrer schon aus Gründen der Selbsterhaltung umsichtiger im Straßenverkehr bewegen als Autofahrer.

    Eine ernsthafte Gefährdung stelle ich als telefonierender Radfahrer wohl eher indirekt dar, nämlich indem meine Unaufmerksamkeit einen Autofahrer irritiert, der daraufhin dann wiederum andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass dies zu einem tatsächlichen Schaden führt, ist wohl um Größenordnungen geringer, als dass ein gleichermaßen unaufmerksamer Autofahrer andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdet.

    Schließlich ist ein KFZ nicht nur aufgrund seiner Masse und Größe "gefährlicher" als ein Fahrrad. Ein Autofahrer ist zusätzlich auch durch seine Einkapselung sensorisch wie auch durch das durch das vermittelte Sicherheitsgefühl tendenziell weniger sensibel für das Geschehen um ihn herum.

    Und das Verhältnis der Bußgelder von 55€ zu wohl 75€ scheint meiner Meinung nach das Gefährdungspotential nicht annähernd korrekt wiederzugeben. Oder seht Ihr das anders?

    Der Vergleich mit einem Radfahrer, der "nachts durch die leere Innenstadt mit 100km/h" fährt ist amüsant, aber von solchen Geschwindigkeiten kann ich persönlich nur träumen ...


    Den Rat, einen Nebenjob anzunehmen, verstehe ich so, dass ich von diesem zusätzlichen Einkommen die vielen Bußgelder begleichen soll, mit denen mein "mobiles Telefonieren" geahndet wird. Am besten wäre es dann wohl, ich werde nebenberuflich Polizist. Da kann ich dann mein im Laufe der Zeit akkumuliertes Wissen um bußgeldbewehrte Kleindelikte gleich nutzbringend anwenden.


    beste Grüße,

    Kai

  • 1) In der Verwaltungsvorschrift ist von "nicht gewidmeten Straßen" die Rede, die "tatsächlich allgemein benutzt werden". Eine Straße ist ja nicht unbedingt mit einem Park-Weg gleichzusetzen, auch wenn dieser asphaltiert ist und in der Breite die Nutzung sogar durch PKW zulassen würde. Aber soweit es keine allgemein anerkannte spezielle Definition des Begriffs "Straße" gibt, würde dieser hier im Zweifel vermutlich anwendbar sein.

    Eine Verwaltungsvorschrift ist eine Vorschrift für die Verwaltung (surprise) , nicht für Verkehrsteilnehmer.

    2) Angenommen ich bin "regelwidrig" mit dem Fahrrad auf einem durch den Eigentümer des Parks nur für Fußgänger freigegebenen Weg unterwegs. (Auch dies ist im weitläufigen Weimarer Landschaftspark entlang der Ilm allgemein üblich und wird nur alle Jubeljahre mal durch Angestellte der Stiftung moniert. Ich persönlich bin in fast drei Jahrzehnten noch nie auf die Nutzung der Parkwege mit dem Fahrrad angesprochen worden.) In diesem Moment wäre ich nicht "mit Zustimmung des Besitzers" unterwegs (und über die "Duldung" wäre zu streiten). Würde dieser Umstand dann die Anwendbarkeit der StVO ausschließen? Auch darüber läßt sich vermutlich streiten ...

    Nein und nein!

    Dieser Umstand würde die Anwendbarkeit der StVO nicht ausschließen. Und es lässt sich darüber auch nicht streiten.

    Und wenn man jahrelang im Supermarkt stiehlt und nie erwischt worden ist, dann schließt das die Anwendbarkeit des StGB auch nicht aus. Im Gegenteil: Es wird vermutlich umso intensiver angewandt.

    Zur Frage der Gefährdung: Ich gehe davon aus, dass sich Radfahrer schon aus Gründen der Selbsterhaltung umsichtiger im Straßenverkehr bewegen als Autofahrer.

    Gewagte Theorie!

    Eine ernsthafte Gefährdung stelle ich als telefonierender Radfahrer wohl eher indirekt dar, nämlich indem meine Unaufmerksamkeit einen Autofahrer irritiert, der daraufhin dann wiederum andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass dies zu einem tatsächlichen Schaden führt, ist wohl um Größenordnungen geringer, als dass ein gleichermaßen unaufmerksamer Autofahrer andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdet.

    Schließlich ist ein KFZ nicht nur aufgrund seiner Masse und Größe "gefährlicher" als ein Fahrrad. Ein Autofahrer ist zusätzlich auch durch seine Einkapselung sensorisch wie auch durch das durch das vermittelte Sicherheitsgefühl tendenziell weniger sensibel für das Geschehen um ihn herum....

    Gibt es in Deiner Gedankenwelt nur Dich und Autofahrer?

    Und das Verhältnis der Bußgelder von 55€ zu wohl 75€ scheint meiner Meinung nach das Gefährdungspotential nicht annähernd korrekt wiederzugeben. Oder seht Ihr das anders?

    Das sehe ich genauso. Das ist aber im gesamten Bußgeldkatalog so. Der ist ideologisch zerfasert.


    Den Rat, einen Nebenjob anzunehmen, verstehe ich so, dass ich von diesem zusätzlichen Einkommen die vielen Bußgelder begleichen soll, mit denen mein "mobiles Telefonieren" geahndet wird....

    Das hast Du falsch verstanden. Von Deinem zusätzlichen Einkommen sollst Du Deinen Lebensunterhalt bestreiten. Dein Haupteinkommen geht hingegen für Bußgelder drauf.

  • dass von einem Fahrrad eine geringere Gefährdung ausgeht als von einem KFZ, hat der Gesetzgeber schon berücksichtigt, in dem er die Regel(!)sätze für die Bußgelder entsprechend gestaffelt hat.

    1/2 Satz fürs Radfahren

    1/1 Satz fürs Autofahren

    im Park ist das Radfahren - wenn ich mich recht entsinne - auf vielen Wegen nicht nur "stillschweigend geduldet", sondern durch entsprechende Verkehrszeichen explizit erlaubt. Also auf den Hauptwegen zumindest. Wobei sich dann natürlich zwingend die Frage stellt, wo die Freigabe der Hauptwege endet ;)

  • Die Parkordnung ist bezüglich des Radfahrens eigentlich eindeutig:

    https://monicasheets.com/wp-content/uploads/photo-gallery/HoerMal_3_sm.jpg

    Die Hauptachse durch den Park an Goethes Gartenhaus vorbei ist ja Teil des Ilmradwegs und entsprechend freigegeben und auch wenn nicht an jedem Abzweig ein [Zeichen 239] oder [Zeichen 254] prangt, verbietet aus meiner Sicht eigentlich der Anstand die kleineren Nebenwege als Radverkehrsstrecken zu nutzen.