Nicht benutzungspflichtiger, linksseitiger Radweg

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu einem nicht benutzungspflichtigen, linksseitigen Radweg außerorts.

    Muß es auch für einen nicht benutzungspflichtigen, linksseitigen Radweg (nur Zusatzschild 'Radfahrer frei') eine Querungshilfe geben? Zudem ist Fahrbahn und dieser Radweg mit einer Bordsteinkante getrennt - also auch noch ein Hindernis, um den Radweg zu erreichen.

    Zuvor führt dieser Weg linksseitig parallel zur Straße mit 'Radfahrer frei', dann kommt eine Brücke mit sehr schmalem Hochbord und der Regelung 'Gehweg' (Zeichen 239) und nach der Brücke wieder 'Radfahrer frei'. Direkt vor und nach der Brücke gibt es keine hindernisfreie Möglichkeit auf die Straße zu wechseln. Die Behörde möchte, dass Radfahrer die Brücke schiebend auf dem Gehweg überqueren (zuvor war zu Z. 239 noch 'Radfahrer absteigen', was nach meinem Schreiben an die Behörde entfernt wurde). Ist das regelkonform mit Bordsteinkante und ohne Querungshilfe bzw. Warnschild für Autofahrer?

    In der Realität fahren die Radfahrer auf dem Gehweg über die Brücke. Mich stört das, weil ich hier in diesem Fall als Fußgänger mit meinem Hund unterwegs bin. Als Radfahrer meide ich den nicht benutzungspflichtigen Radweg aus noch anderen Gründen und nehme dafür in Kauf, dass mich Autofahrer anhupen und gefährlich überholen.

  • ufff. Da ist mal wieder eine Fahrbahn-Fahrradfeindliche Verwaltung am Werke. Die stets gutes Will, doch böses schafft.

    So, wie du es beschreibst, ist das alleinige Schild "Radfahrer frei" dort eher fehl am Platze.

    Mit dem Zeichen allein können meiner Auffassung nach nur existente rechte Radwege für "Geisterradler" legal nutzbar gemacht werden.

    Frage daher:

    a) wie sieht die Beschilderung in Gegenrichtung aus?

    b) ist - bis auf die Brücke - ein "sonstiger" Radweg in Form von roter oder anderweitig abgesetzter Pflasterung vorhanden?

    Wobei: kann man eigentlich auch abkürzen - nach VwV-StVO sind die Querungshilfen nur bei B-Pflichten vorgeschrieben.

    Die Freigabe des linksseitigen Radfahrens wird man nur wegbekommen, wenn man als betroffener Fußgänger dagegen vorgeht.

    Denn als Radfahrer wird mit dem Angebot des Gehwegeradelns dein Recht auf Fahrbahnnutzung nicht beschnitten.

    Das ist wie mit rechtsseitigen "sonstigen" Radwegen, die 80cm schmal sind :/

  • Wobei: kann man eigentlich auch abkürzen - nach VwV-StVO sind die Querungshilfen nur bei B-Pflichten vorgeschrieben.

    Der entsprechende Satz steht bei Rn 36 zu §2 Absatz 4, Satz 3 und 4, in denen Radwege ohne Benutzungspflicht, sowie die Freigabe linker Radwege behandelt wird. Sichere Querungsmöglichkeiten sind also unabhängig von einer Benutzungspflicht am Anfang und Ende eines linken "Radweges" erforderlich.

    Zitat

    4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.

  • Besten Dank für die ersten Antworten. Ich denke auch, dass es unabhängig von der B-Pflicht ist. Durch die Bordsteinkante wäre m.E. keine sichere Querung möglich - also muß entweder die Freigabe als linksseitiger Radweg oder mindestens der Bordstein weg.

  • Rechtsseitig ist gar keine Beschilderung. Da außerorts also auch für Radfahrer frei. Auch rechtsseitig muß man an der Brücke über den Bordstein auf die Straße hoppeln.

  • auch, dass es unabhängig von der B-Pflicht ist. Durch die Bordsteinkante wäre m.E. keine sichere Querung möglich - also muß entweder die Freigabe als linksseitiger Radweg oder mindestens der Bordstein weg.

    Also es wäre das erste mal, dass das bei der zuständigen Behörde interessieren würde.

    Schließlich haben die vorher lange und gründlich die Für und Wieder gegeneinander abgewogen und dann die Entscheidung pro Sicherheit für die Radler getroffen.

    Ist das schon immer so mit der linksseitigen Freigabe, oder neu?

  • Der entsprechende Satz steht bei Rn 36 zu §2 Absatz 4, Satz 3 und 4, in denen Radwege ohne Benutzungspflicht, sowie die Freigabe linker Radwege behandelt wird. Sichere Querungsmöglichkeiten sind also unabhängig von einer Benutzungspflicht am Anfang und Ende eines linken "Radweges" erforderlich.

    ich nehme alles zurück und behaupte das gegenteil.

    Argh. wie doof. =O

  • Also es wäre das erste mal, dass das bei der zuständigen Behörde interessieren würde.

    Schließlich haben die vorher lange und gründlich die Für und Wieder gegeneinander abgewogen und dann die Entscheidung pro Sicherheit für die Radler getroffen.

    Ist das schon immer so mit der linksseitigen Freigabe, oder neu?

    Das ist neu. Vorher war es linksseitig ein Gehweg mit Radfahrer frei. Also wird hier alles versucht, um die Radfahrer von der Straße fernzuhalten. Eine B-Pflicht ist nicht möglich. Wenigstens da ist die Behörde einsichtig.

  • Schmales Hochbord und Radfahrer müssen schieben? Wie kann da Begegnungsverkehr mit Fußgängern stattfinden?

    Da muss doch der Radfahrer runter vom Hochbord und am rechten (!) Fahrbahnrand schieben!

    Ziel ist es offensichtlich die Radfahrer von der Straße zu verbannen. Anders lässt sich der ganze Unfug nicht erklären.

  • Wenns neu ist, kannst Du, je nach Bundesland, entweder einen mehr oder weniger formlosen Einspruch einlegen bzw. schriftlich darlegen, wo der Fehler liegen könnte und um Überprüfung bitten.

    In Bayern gibt es ja keinen Widerspruch mehr. Ich werde an die Behörde schreiben und dann ggf. klagen., falls sie es nicht umsetzen.

  • Nein, gibt es in Bayern nicht. Aber der normale Weg ist trotzdem den Sachverhalt erst einmal schriftlich argumentativ darlegen. dann bekommt man normalerweise eine Antwort, die liegt dann irgendwo zwischen "da haben Sie recht" und "auf der Fahrbahn ist für Radler viel zu gefährlich, und die Kinder, und die Rentner, viele wollen gar nicht auf der Straße fahren, da fahren Autos, das ist viel wichtiger,.."

    Du kannst den User Simon fragen, das hat da einschlägige Erfahrung, Du kannst auch Fristen setzen/androhen und dann musst Du eben Klagen, wenn sich nix bewegt.

  • Der entsprechende Satz steht bei Rn 36 zu §2 Absatz 4, Satz 3 und 4, in denen Radwege ohne Benutzungspflicht, sowie die Freigabe linker Radwege behandelt wird.

    Letzteres umfasst aber nicht-b-pfl. wie auch b-pfl. linke Radwege, abhängig vom Schild, beides unter II. in der VwV. Dort dann

    1. rät von linken R ab

    2. erklärt die Schilder mit Folgen

    3. macht B-Pfl. außerorts zur Regel, das Recht zur Freigabe innerhalb zur Ausnahme.

    Dann wäre die Frage, wie in

    4. "Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ..." das "Anordnung" zu verstehen ist, ob nur B-Pfl. "angeordnet" werden oder auch B-Rechte im Sinne der VwV ... Da bin ich noch unschlüssig ...

    Es würden dann auch die Mindestmaße unter 5. für nicht b-pfl. linke R. gelten, was rechtsseitig nicht so wäre ...

  • In Bayern gibt es ja keinen Widerspruch mehr. Ich werde an die Behörde schreiben und dann ggf. klagen., falls sie es nicht umsetzen.

    Problematisch dürfte dabei sein, dass die Freigabe des Gehwegs ja bereits dauerhafte Schrittgeschwindigkeit erfordert, es also für einen dort fahrenden Radfahrer vertretbar ist, ein paar Meter schiebend zu bewältigen, da er ja regelkonform auch auf dem Rad kaum wesentlich schneller sein dürfte. Dass sich in der Realität keiner daran hält, ist ja nicht die Schuld der Verkehrsbehörde, sondern müsste durch die Polizei überwacht werden (die auch besseres zu tun haben dürfte). Und die Enge des Gehwegs an der Brücke ist der Verwaltung ja nicht anzulasten, weil sie darauf reagiert und ausdrücklich die Freigabe für den Radverkehr (selbst mit Schrittgeschwindigkeit) an dieser Stelle aufgehoben hat. Auch würde eine Überleitung auf die rechte Fahrbahnseite nur für den kurzen Bereich der Brücke und zurück die Gefahren für Radfahrer unnötig erhöhen und wahrscheinlich auch nicht wirklich gut angenommen werden.

    Fraglich ist auch, ob das [Zusatzzeichen 1022-10]wirklich den linksseitigen Radweg kennzeichnet (normalerweise ist das nur vorgesehen, wenn es in Gegenrichtung auch ein Radweg oder benutzungspflichtiger Radweg ist) oder nur [Zeichen 239] weggelassen wurde, weil es durch den Bordstein und die Gestaltung eindeutig als Gehweg erkenntlich ist. Evtl. könnte auch der Gehweg an sich so schmal sein, dass dort nicht mal normaler Fußverkehr, geschweige denn schiebende Radfahrer möglich sind - das müsste dann entsprechend behoben werden. Allerdings kommt das natürlich auf die bauliche Gestaltung an - bei Brücken kann man nicht beliebig variieren (Fahrbahnverengungen wären aber meistens denkbar, bei kurzen Brücken auch Reduzierung auf einen Fahrstreifen). Aber auch hier gibt es wiederum einen gewissen Spielraum, gerade beim Thema Brücke ist es ja eher weniger Willkür als ungünstige Ausgangslage, und anscheinend hat die Behörde ja auch bereits auf deine Vorschläge reagiert, ist also prinzipiell kompromissbereit.

    Kam es denn bereits zu Unfällen mit Sach- oder Personenschäden auf dem betreffenden Gehweg? Ein Blick in den Unfallatlas schadet sicher nicht bei der Argumentation.

  • Guter Punkt, wobei ich meine, die Lösung steht unter 2.

    Da steht: ...... die Benutzungspflicht .... oder ein Benutzungsrecht ..... angeordnet.

  • *brilleputz* Stimmt ...

    Wie sind denn die Breiten vor/auf der Brücke?

    Wie ist die Geländerhöhe? Radwege brauchen höhere nach ERA

    Geländerhöhe und Breite sind zu gering für eine Nutzung für Radfahrer.