Übergang begleitender Radweg zu Fußweg Fahrrad frei Vorfahrt

  • Die 30er Straße Hüskenbörde kreuzt den benutzungspflichtigen Radweg/Fußweg begleitend die Ruhralle in Essen. Der Abstand der Straße zurm Radweg ist unter 5m. Aus der Richtung Süd kommend endet der Radweg an der Straße Hüskenbörde. Auf dem Radweg ist keine Trennlinie verhanden. Auch baulich gibt es keinen Unterschied zwischen dem Fußwegteil und dem Radwegteil. Auf der anderen Straßenseite der Hüskenbörde wird der baulich dort getrennt wahrzunehmender Weg als Fußweg mit Fahrrad frei weitergeführt. Auf der Fahrbahn ist noch ein rote Kennzeichnung zu sehen.

    Ich habe hier eine gefährliche Vorfahrtssituation erlebt. Ein KFZ ist nicht gebremst aus der Straße Hüskenbörde bis auf die rote Fahrbahnkennzeichung gefahren. Das KFZ hat nicht zunächst evt. kreuzende Fahrräder abgewartet.

    Mir ist nicht klar ob der vorfahrtsberechtigte begleitende Radweg an der Straßenkante Hüskenbörde endet oder erst auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die 30er Straße hat selbst ein Vorfahrt achten Schild noch vor dem endenen Radweg.

    Ich kenne die Historie des Radweg nicht. Es könnte sein das der Fußweg zuvor ein Radweg war aber nur die Beschilderung geändert worden ist. Was mich interessiert ob ich weiterhin vorfahrtsberechtigt auf der kreuzenden Straße Hüskenbörde bin?

  • Es ist egal, wo das 205er steht, und es ist egal, ob das Hochbord nach rechts [Zeichen 237] oder [Zeichen 241-30] oder [Zeichen 240] oder [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1022-10] hat: die Vorfahrtberechtigung erstreckt sich über die gesamte Straßenbreite der Ruhrallee.

    Die Stadt Essen hätte übrigens gerne ein [Zusazzeichen 1000-32] unter das 205er hängen dürfen ...

  • Mir ist nicht klar ob der vorfahrtsberechtigte begleitende Radweg an der Straßenkante Hüskenbörde endet oder erst auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die 30er Straße hat selbst ein Vorfahrt achten Schild noch vor dem endenen Radweg.

    Technisch gesehen endet er genau zu Beginn des Gehwegs mit Radfreigabe, also da wo das neue Schild steht, ansonsten müsste noch vor der Furt ein "Radweg Ende" stehen. In beiden Fällen hättest du aber, wie Fahrbahnradler richtig angemerkt hat, immer Vorfahrt gegenüber der querenden untergeordneten Straße. Selbst wenn das ein reiner Gehweg wäre und du mit dem Auto rückwärts besoffen drüberbretterst, wird ein die Vorfahrt missachtender Fahrer aus der Querstraße immer mindestens eine Teilschuld bekommen. Dass sein Z 205 auch noch vor dem Geh-/Radweg steht und nicht dahinter lässt dann auch absolut keinen Interpretationsspielraum mehr.

  • Technisch gesehen endet er genau zu Beginn des Gehwegs mit Radfreigabe, also da wo das neue Schild steht, ansonsten müsste noch vor der Furt ein "Radweg Ende" stehen. In beiden Fällen hättest du aber, wie Fahrbahnradler richtig angemerkt hat, immer Vorfahrt gegenüber der querenden untergeordneten Straße. Selbst wenn das ein reiner Gehweg wäre und du mit dem Auto rückwärts besoffen drüberbretterst, wird ein die Vorfahrt missachtender Fahrer aus der Querstraße immer mindestens eine Teilschuld bekommen. Dass sein Z 205 auch noch vor dem Geh-/Radweg steht und nicht dahinter lässt dann auch absolut keinen Interpretationsspielraum mehr.

    Ich habe mir auf der Rückfahrt die Beschilderung genauer angeschaut und dann auch das Z205 gesehen. In der Gefahrensituation war ich erstaunt über das rücksichtslose Verhalten und hatte dann bemerkt das der Radweg an der Straße endet. Also ist Z205 und die noch vorhandene rote Kennzeichnung auf dem Asphalt und das der Fußweg erst auf der gegenüber liegenden Seite beginnt hinreichend.

    Ich habe im brouter.de jetzt ein Weg aus dem Ergänzungsnetz der Stadt Essen gefunden der die 40.000-60.000 Ruhralle vermeidet.

  • Ich habe noch diesen Link gefunden. Gehweg frei ist bevorrechtigt bei begleitender Führung, es sollte zusätzlich eine Beschilderung und rote Kennzeichnung der Fuhrt erfolgen.

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    Und damit es auch jeder kapiert, brachte das MBV NRW im Hinblick auf die StVO-Novelle 2009 einen klarstellenden Antrag in den Verkehrsausschuss des Bundesrates ein (Top 8 der 598. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 18. März 2009):

    "Der Bundesrat möge beschließen: Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: In Nummer 3 Buchstabe a (zu § 9 zu Absatz 2) wird unter II (Rn. 4) dem zweiten Satz folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."

    Begründung: Auch wenn dem Radverkehr im Zuge der Vorfahrtstraße keine eigene Verkehrsanlage zur Verfügung steht, sondern er den Verkehrsraum der Fußgänger mitbenutzen soll, muss für den wartepflichtigen Verkehr der untergeordneten Straße aus Verkehrssicherheitsgründen erkennbar sein, dass er mit den Gehweg benutzenden Radverkehr zu rechnen hat. Daher ist auch in diesen Fällen die Markierung von Radfahrfurten geboten."

    Dieser Antrag wurde mit elf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und einer Enthaltung angenommen.

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    https://www.adfc-nrw.de/kreisverbaende…ehweg-frei.html

  • "Der Bundesrat möge beschließen: Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: In Nummer 3 Buchstabe a (zu § 9 zu Absatz 2) wird unter II (Rn. 4) dem zweiten Satz folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."

    Begründung: Auch wenn dem Radverkehr im Zuge der Vorfahrtstraße keine eigene Verkehrsanlage zur Verfügung steht, sondern er den Verkehrsraum der Fußgänger mitbenutzen soll, muss für den wartepflichtigen Verkehr der untergeordneten Straße aus Verkehrssicherheitsgründen erkennbar sein, dass er mit den Gehweg benutzenden Radverkehr zu rechnen hat.

    Aha, da gibt man wenigstens ehrlich zu, dass man auch dort keine Radfahrer auf der Fahrbahn sehen will, obwohl es legal wäre. Ansonsten hätte man gerne ein "darf" verwenden können.

  • Das ist dann halt so ähnlich wie beim Schutzstreifen, den man ja trotz passendem Owi-Tatbestand nicht unbedingt benutzen muss, wie das OVG Lüneburg zweifelsfrei feststellte ...

    ... als es darum ging, die Klagebefugnis wegen ja glasklar vorhandener Freiwilligkeit abzulehnen ...