Die 30er Straße Hüskenbörde kreuzt den benutzungspflichtigen Radweg/Fußweg begleitend die Ruhralle in Essen. Der Abstand der Straße zurm Radweg ist unter 5m. Aus der Richtung Süd kommend endet der Radweg an der Straße Hüskenbörde. Auf dem Radweg ist keine Trennlinie verhanden. Auch baulich gibt es keinen Unterschied zwischen dem Fußwegteil und dem Radwegteil. Auf der anderen Straßenseite der Hüskenbörde wird der baulich dort getrennt wahrzunehmender Weg als Fußweg mit Fahrrad frei weitergeführt. Auf der Fahrbahn ist noch ein rote Kennzeichnung zu sehen.
Ich habe hier eine gefährliche Vorfahrtssituation erlebt. Ein KFZ ist nicht gebremst aus der Straße Hüskenbörde bis auf die rote Fahrbahnkennzeichung gefahren. Das KFZ hat nicht zunächst evt. kreuzende Fahrräder abgewartet.
Mir ist nicht klar ob der vorfahrtsberechtigte begleitende Radweg an der Straßenkante Hüskenbörde endet oder erst auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die 30er Straße hat selbst ein Vorfahrt achten Schild noch vor dem endenen Radweg.
Ich kenne die Historie des Radweg nicht. Es könnte sein das der Fußweg zuvor ein Radweg war aber nur die Beschilderung geändert worden ist. Was mich interessiert ob ich weiterhin vorfahrtsberechtigt auf der kreuzenden Straße Hüskenbörde bin?