• Hier gibt’s ein Urteil des LG Leipzig, nach dem sich ein Beifahrer wohl damit abfinden muss, in einem ordnungswidrig parkenden Kraftfahrzeug fotografiert und ans Ordnungsamt weitergeleitet zu werden:

    https://openjur.de/u/2526561.html

    Aber auch nur, weil der Beifahrer im zugehörigen Bußgeldverfahren gegen die Fahrerin zu ihrer Entlastung aussagte und somit nicht mehr "unbeteiligter Dritter" war. Damit wurde die Aufnahme, die die Anwesenheit seiner Person am Tatort bewies, der entscheidende Entlastungsbeweis für die Fahrerin. Da das ja offensichtlich (anhand seiner Aussagen im Bußgeldverfahren) in seinem Sinne war, kann er sich gegen den Entlastungsbeweis nunmehr nicht wehren, denn das wäre widersprüchlich.

    Der Lichtbildanfertiger hatte schlicht Glück.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • ... aber nur, wenn er fahrfähig ist, nur dann erlischt der Anspruch auf Satisfaktion wegen des ehrabschneidenden Bildes ... Besser also, man verpixelt einen Beifahrer vorm Hochladen, wie ebenso am Ende rauszulesen ist ...

  • Aber auch nur, weil der Beifahrer im zugehörigen Bußgeldverfahren gegen die Fahrerin zu ihrer Entlastung aussagte und somit nicht mehr "unbeteiligter Dritter" war. Damit wurde die Aufnahme, die die Anwesenheit seiner Person am Tatort bewies, der entscheidende Entlastungsbeweis für die Fahrerin. Da das ja offensichtlich (anhand seiner Aussagen im Bußgeldverfahren) in seinem Sinne war, kann er sich gegen den Entlastungsbeweis nunmehr nicht wehren, denn das wäre widersprüchlich.

    Der Lichtbildanfertiger hatte schlicht Glück.

    Danke für die präzise Formulierung!

    Ich habe mir das Urteil gerade komplett durchgelesen und tatsächlich taugt es überhaupt nicht als Präzedenzfall dafür, dass unverpixelte Bilder problemlos an die Bußgeldbehörde geschickt werden könten – erst Recht nicht die eines Beifahrers. Hier liegt eine sehr spezielle Konstellation vor, die du sehr schön dargestellt hast.

  • ... aber nur, wenn er fahrfähig ist, nur dann erlischt der Anspruch auf Satisfaktion wegen des ehrabschneidenden Bildes ... Besser also, man verpixelt einen Beifahrer vorm Hochladen, wie ebenso am Ende rauszulesen ist ...

    Sollte man das nicht auch genauso mit dem Bild des Fahrers machen, wenn "absolutes" Haltverbot herrscht und der Fahrer noch im Fahrzeug sitzt? Es gilt doch ohnhein die Halterhaftung oder nicht?

  • Es gilt doch ohnhein die Halterhaftung oder nicht?

    Das ist nur ein Kostenersatz für eine vergebliche Fahrersuche, meist um einiges günstiger als die uns interessierenden Parkknöllchen (Falschparker auf Geh-/Radweg). Fahrerfoto sollte als Beweis, wer de Täter ist, nach meinem Bauchgefühl legal sein. Hochladen via wegli ... Hmmm ... Doch verpixeln mit "Original auf Anfrage"?