• Hat schon mal jemand weg-li ausprobiert?

    Ich habe gerade bei ein paar Kraftfahrern, die mit dem zugeparkten Geh- und Radwegen geradezu um ein Bußgeld gebettelt haben, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstellt und bin überrascht, wie viel Arbeit das Ding einem abnimmt: Ort und Uhrzeit werden aus den hochgeladenen Fotos ermittelt und die Software erkennt überdies nicht nur das Kennzeichen des Fahrzeuges und die Farbe, sondern offenbar auch noch die Fahrzeugmarke und den einschlägigen Verstoß.

    Jetzt müsste ich nur noch wissen, ob sich die Kieler Bußgeldstelle für Ordnungswidrigkeitenanzeigen per Mail erwärmen kann.

  • Seh ich's richtig, dass man die Fotos an den Betreiber des DIenstes weitergibt? Das kann datenschutzrechtlich zum Problem werden.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Man gibt nicht nur die Fotos weiter, sondern die gesamte Anzeige samt Foto und Kennzeichen (im Foto und im Text) ist öffentlich verfügbar.

    Und in der Mail ans Amt ist ein Link auf diese Details vorhanden.

    Formal macht man also nicht nur ein Foto, sondern veröffentlicht es auch noch. Zusammen mit einer Tatsachenbehauptung (die bei uns Laien ja auch mal falsch sein kann).

    Das ist mir zu riskant.

    Die Bilderkennung ist natürlich toll.

  • Vielleicht ist die Nummer mit dem Datenschutz ja auch der Aufhänger, über den man sich in München aufregt?

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    Aber dann lasse ich vielleicht lieber die Finger davon. Ich glaube ohnehin nicht daran, dass man sich in Kiel mit solchen Privatanzeigen herumschlagen möchte.

    Edit: Nee, niemals hat sich die Polizei so sehr mit der Datenschutzthematik befasst. Die haben einfach keine Lust.

  • Was ist eigentlich der Tatzeitpunkt bei Verstößen, die über einen längeren Zeitraum gehen? Der Zeitpunkt, bei dem ich beispielsweise von einem Falschparker auf dem Gehweg behindert wurde oder der Zeitpunkt, bei dem ich bei meiner Rückkehr vom Einkaufen, Joggen oder Briefkasten feststelle, dass er dann seit einer Viertelstunde oder gar noch länger dort steht?

  • Was ist eigentlich der Tatzeitpunkt bei Verstößen, die über einen längeren Zeitraum gehen?

    Wenn die Dauer entscheident ist (Parkt länger als 1 bzw. 3 Stunden), schreibe ich in meine Anzeigen "von" und "bis" rein. Und natürlich Fotos von beiden Zeitpunkten.

    Wenn die Parkdauer egal ist, dann den 1. Zeitpunkt.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Seh ich's richtig, dass man die Fotos an den Betreiber des DIenstes weitergibt? Das kann datenschutzrechtlich zum Problem werden.

    Die Auswertung der Informationen aus den Bildern läuft ja offenbar über die Google Vision API. Fotos bei in die Google Cloud oder bei Amazon Photos hochladen halte ich ja sowieso für datenschutzrechtlich bedenklich, da beide die Fotos analysieren und mir entsprechend aufbereiten. Bei Amazon Photos kann ich beispielsweise die hochgeladenen Fotos nach abgebildeten Personen filtern oder direkt nach Bildinhalten suchen; Amazon Photos weiß beispielsweise, was ein Fahrrad oder was eine Eisenbahn ist.

    Nun bin ich aber immer noch nicht schlau draus geworden, inwiefern das bei ganz normalen Fotos ohne abgebildete Personen ein Problem ist. Unter der Prämisse, dass ein amtliches Kennzeichen kein personenbezogenes Datum ist, sollte es doch eigentlich kein Problem sein, die Bildinhalte zu analysieren?

    Man gibt nicht nur die Fotos weiter, sondern die gesamte Anzeige samt Foto und Kennzeichen (im Foto und im Text) ist öffentlich verfügbar.

    Und in der Mail ans Amt ist ein Link auf diese Details vorhanden.


    Formal macht man also nicht nur ein Foto, sondern veröffentlicht es auch noch. Zusammen mit einer Tatsachenbehauptung (die bei uns Laien ja auch mal falsch sein kann).

    Soweit ich das sehe, kann ich den Text der Mail nicht direkt beeinflussen, also bekomme ich den Link nicht weg. Inwiefern dieser Link notwendig ist, erschließt sich mir auch nicht. Immerhin dürfte es als unberechtigter Nutzer nahezu unmöglich sein, aus 16^32 möglichen Kombinationen einen gültigen Link zu ermitteln.

  • Unter der Prämisse, dass ein amtliches Kennzeichen kein personenbezogenes Datum ist

    Zitat von DSGVO §4

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen;

    als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;


    Über das Kennzeichen lässt sich der Halter (i.d.R. natürliche Person) ermitteln. Allein damit sind Kennzeichen personenbezogene Daten.

    Häufig gilt außerdem Halter==Fahrer. Ansonsten mag es weitere Informationen geben, mit denen vom Halter auf den Fahrer geschlossen werden kann.

    Ich halte die Prämisse somit für falsch.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.


  • Über das Kennzeichen lässt sich der Halter (i.d.R. natürliche Person) ermitteln. Allein damit sind Kennzeichen personenbezogene Daten.

    Häufig gilt außerdem Halter==Fahrer. Ansonsten mag es weitere Informationen geben, mit denen vom Halter auf den Fahrer geschlossen werden kann.

    Ich halte die Prämisse somit für falsch.

    Du bist da nicht allein. Der BGH sieht das auch so: https://www.debier.de/kfz-kennzeiche…ezogenes-datum/

  • Und wie ist das mit diesem Beweisfoto? Kennzeichen des Polizeifahrzeuges ist auch lesbar. https://merkurist.de/wiesbaden/zu-s…iaJ0lAWOrQ6Od2I

    Die Polizei parkt dort offenbar auf einem Radfahrstreifen. Jedenfalls ist bei Google-Maps ein Radfahrstreifen erkennbar und auch das Bild in dem verlinkten Artikel interpretiere ich so, dass dort ein Radfahrstreifen neben einem Seitenstreifen verläuft, der offenbar zu schmal ist, um darauf zu parken.

    https://goo.gl/maps/YP2BMGSXCFD1PNbH9

  • Nun bin ich aber immer noch nicht schlau draus geworden, inwiefern das bei ganz normalen Fotos ohne abgebildete Personen ein Problem ist. Unter der Prämisse, dass ein amtliches Kennzeichen kein personenbezogenes Datum ist, sollte es doch eigentlich kein Problem sein, die Bildinhalte zu analysieren?

    Ein Punkt bei diesen Google und Amazon Analysetools ist ja, dass du das da eben nicht nur selbst analysierst, sondern auch an dritte weitergibst.

  • Über das Kennzeichen lässt sich der Halter (i.d.R. natürliche Person) ermitteln. Allein damit sind Kennzeichen personenbezogene Daten.

    Häufig gilt außerdem Halter==Fahrer. Ansonsten mag es weitere Informationen geben, mit denen vom Halter auf den Fahrer geschlossen werden kann.

    Wir sahen da in der Vergangenheit immer wieder eine gewisse Hürde, dass man eben als Normalsterblicher aus einem Kfz-Kennzeichen keine weiteren Informationen ermitteln könnte. Allerdings schrieb ich damals vor zwei Jahren selbst: Das könnte mit der DSGVO anders aussehen.

    Ein Punkt bei diesen Google und Amazon Analysetools ist ja, dass du das da eben nicht nur selbst analysierst, sondern auch an dritte weitergibst.

    Tja, das Urteil ist wohl komplett an mir vorbeigegangen. In Randnummer 21 sagt der Bundesgerichtshof, dass eine indirekte Identifizierbarkeit der Person über das Kennzeichen schon genüge:

    Zitat

    [21] Die Aufnahmen der Dashcam im Streitfall enthalten personenbezogene Daten im Sinn des § 3 Abs. 1 BDSG, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Die vom Kläger gespeicherten Aufnahmen sind als Einzelangaben über sachliche Verhältnisse anzusehen, da sie Aufschluss darüber geben, dass es an einem bestimmten Ort zu einer Kollision des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, und des klägerischen Kraftfahrzeugs gekommen ist. Diese sachlichen Verhältnisse sind solche des Beklagten zu 1, denn er war Halter des Kraftfahrzeugs und über das aufgenommene Kennzeichen über eine Halteranfrage zu ermitteln. Für die Bestimmbarkeit genügt eine indirekte Identifizierbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13, VersR 2017, 955 Rn. 24 ff.; EuGH, NJW 2016, 3579; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38; BeckOK Datenschutzrecht/Schild, 1. Februar 2018, § 3 BDSG Rn. 19; BVerwG, NVwZ 2015, 906, 907).

    Randnummer 41 bezieht sich eigentlich nur auf die automatisierte Datenerhebung und Weiterverwertung. Ich bin mir unsicher, das klingt ja schon sehr nach dem, was weg-li praktiziert:

    Zitat

    [41] (…) Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. So kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kfz-Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und ggf. Grundlage weiterer Massnahmen werden kann (vgl. BVerfGE 120, 378, 399).

    Andererseits verliert der BGH in Randnummer 5 auch noch ein paar Worte zur anlasslosen Aufzeichnung des Verkehrsraumes:

    Zitat

    [5] (…) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasse auch Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Daten. Die Aufzeichnung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten zu 1. Allerdings zähle die Teilnahme am Strassenverkehr lediglich zur Individualsphäre. Eingriffe in diesen Bereich könnten eher als intensivere Eingriffe gerechtfertigt sein. Auf Seiten des Klägers sei das Rechtsstaatsprinzip zu berücksichtigen, zu dem das Interesse an einer effektiven Zivilrechtspflege zähle. Diesem Interesse komme jedoch nicht von vornherein ein überwiegendes Gewicht zu, vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung schutzbedürftig erscheinen liessen. Dies sei bei einer Notwehrsituation oder in einer notwehrähnlichen Lage des Beweisführers denkbar. Eine permanente, verdachtslose Videoüberwachung könne allenfalls dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, etwa Angriffen auf die Person, nicht anders zumutbar begegnet werden könne.

    Zuerst einmal ist es ja nett: Eine anlasslose Videoüberwachung, wie ich sie mit der Kamera am Helm während der Fahrt praktiziere, könnte eventuell bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen wie Angriffen zulässig sein. Die Kamera nutze ich ja tatsächlich primär aufgrund solcher Angriffe.

    Könnte es dann nicht vielleicht ausreichend sein…

    Ein Punkt bei diesen Google und Amazon Analysetools ist ja, dass du das da eben nicht nur selbst analysierst, sondern auch an dritte weitergibst.

    … wenn der Betreiber von weg-li mit Google eine Auftragsdatenverarbeitung abschließt? Denn die Aufnahme des Fotos und der Versand an die Bußgeldstelle dürfte ja unproblematisch sein.

    Andererseits wundere ich mich ja, inwiefern ich als Nutzer damit rechnen muss, dass ein Betreiber meine Fotos an einen externen Dienstleister weitergibt. Als unbefangener DAU weiß ich ja womöglich gar nicht, wie und in welcher Form der Betreiber diese Fotos analysiert (oder habe überhaupt nicht den technischen Sachverstand zu erkennen, dass hier überhaupt eine Analyse meiner hochgeladenen Fotos stattfindet und die Eingabefelder fürs Kennzeichen nicht auf magische Weise ausgefüllt werden), beziehungsweise gehe ich davon aus, dass das alles schon mit rechten Dingen zugehen wird, zumal es sich hier ja erkennbar nicht um ein wildes Hobby-Projekt handelt, sondern die Seite sogar von einer „weg-li UG“ betrieben wird.

  • In Tübingen hält man ebenfalls nicht viel von Privatanzeigen gegen Falschparker und verweist auf das üppig ausgestattete Ordnungsamt:

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    Man darf eben auch bei einem grünen Oberbürgermeister nicht erwarten, dass besonders viel hinsichtlich einer Verkehrswende passieren wird.

  • In München werden wohl jetzt Verwarnungen aufgrund von Verstößen gegen den Datenschutz gegen Nutzer von weg-li verteilt:

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    Soweit ich das dort rekonstruieren kann, geht es um das Fotografieren von Kfz-Kennzeichen, nicht aber um die Datenverarbeitung bei Google Vision.

  • Interessant: In Dresden hat die Ordnungsbehörde eine ganz andere Auffassung und stellt für weg-li sogar eine Schnittstelle bereit, um Ordnungswidrigkeitenanzeigen einzuschicken:

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  • Es gibt in einer mir nicht näher bekannten Stadt wohl wieder Probleme mit dem Datenschutz beim Einsatz von weg.li. Die Debatte in den folgenden Tweets ist allerdings nicht besonders erhellend:

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    Inzwischen liegen auch Ergebnisse der Verhandlung von EinRobert vor, den wir hier auch schon mal besprochen hatten. Das Bußgeldverfahren wegen Datenschutzverstößen gegen ihn wurde eingestellt, so richtig befriedigend scheint die Sache aber nicht gelaufen zu sein:

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  • Ich würde die Grenze so ziehen wie bei Fotos(/Actioncam) zum Behufe des Anzeigens.

    Es gab den Fall desjenigen, der die Halter unangeleinter Hunde ablichtete, das wurde als unzulässig gewertet, da er nicht in eigener Betroffenheit ablichtete, sondern sich als Hilfssherriff für die Allgmeinheit betätigte.

    Dashcam zum Nachweis der eigenen Unschuld wurde dagegen schon (mehrfach?) als zulässiges Beweismittel gewertet.

    Sprich: Geht es um die eigene Sache (ICH wurde durch den Falschparker auf einem meiner Wege, der nicht dem "Streife fahren" diente, höchstpersönlich behindert oder durch einen Engüberholer selbst gefährdet etc.pp. Ggfs. auch Ablichten eines Unfallflüchtigen als Zeuge), dann gehe ich von Zulässigkeit von Anzeigen/Fotos/... aus, wenn Anzeigen mein Hobby wäre, wäre das dagegen nicht von den §§ gedeckt.

  • Sprich: Geht es um die eigene Sache (ICH wurde durch den Falschparker auf einem meiner Wege, der nicht dem "Streife fahren" diente, höchstpersönlich behindert oder durch einen Engüberholer selbst gefährdet etc.pp. Ggfs. auch Ablichten eines Unfallflüchtigen als Zeuge), dann gehe ich von Zulässigkeit von Anzeigen/Fotos/... aus, wenn Anzeigen mein Hobby wäre, wäre das dagegen nicht von den §§ gedeckt.

    Wobei ich der Meinung bin, dass die Grenze dort relativ fließend ist: Wenn ich damals in Kiel abends noch einen kurzen Spaziergang um den Block unternommen habe, hätte ich problemlos dutzende ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge anzeigen können, die tatsächlich behindernd oder gar gefährdend auf Geh- und Radwegen abgestellt waren. Das hatte schon was von „Streife laufen“, obwohl es sich tatsächlich nur um einen einfachen Spaziergang handelte, um wenigstens einmal am Tag vor die Tür zu kommen.